Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 22, Nein: 0

Der Kommunale Prüfungsverband hat die zurzeit gültige Verordnung der Stadt Markheidenfeld aus dem Jahr 2004 beanstandet. Die Stadt verpflichtete mit Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter vom 25.03.2004 die Vorder- und Hinterlieger u.a. die Reinigungsarbeiten „jeden Samstag“ vorzunehmen und „den Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat“ zu entfernen.

 

Nach der Rechtsprechung des BayVGH (Urteil vom 04.04.2007, Az. 8 B 05.3195, BayVBl 2007, S. 558) muss eine derartige Verordnung verschiedene Anforderungen erfüllen. Eine Grenze von Abwälzbarkeit von Reinigungs- und Sicherungspflichten ist demnach die Zumutbarkeit der Erbringung der geforderten Leistung durch die Anlieger. Die Auferlegung der geforderten Pflichten darf – so das Gericht – nicht über das hinausgehen, was den Anliegern im Hinblick auf Schutz von Leben und Gesundheit und auf deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit billigerweise zugemutet werden kann.

 

In der vorgenannten Entscheidung wird eine Reihe von Pflichten aufgeführt, die billigerweise von den Anliegern nicht länger gefordert werden können (z. B. keine Verpflichtung mehr zur wöchentlichen Reinigung, keine Verpflichtung zur Reinigung der Straßenflächen unter bestimmten Voraussetzungen etc.). Auch das Reinigen der Fahrbahnflächen von stark von stark befahrenen Straßen ist nicht mehr zumutbar.

 

Die Straßenreinigungsverordnung entspricht in Teilen nicht mehr der Rechtsprechung. Sie wurde daher nach den Empfehlungen des Bayerischen Gemeindetags überarbeitet.

 

Der Text wurde den Gremiumsmitgliedern über das Ratsinfosystem zur Verfügung gestellt.  

 

Aufgrund des Einwandes von Fraktionsvorsitzendem Richter, wird in § 2 Abs. 2 Buchstabe b) „1,5 Meter“ korrigiert zu „1,0 Meter“. Der Begriff „Gemeinde“ wird korrigiert zu „Stadt“.


Beschluss:

 

Die vorgelegte Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Anlage 2 zum Protokoll) wird beschlossen. Die Verwaltung wird beauftragt, die Verordnung auszufertigen und bekanntzumachen.