Der Kommunale Prüfungsverband hat die zurzeit gültige Verordnung der Stadt
Markheidenfeld aus dem Jahr 2004 beanstandet. Die Stadt verpflichtete mit
Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die
Sicherung der Gehbahnen im Winter vom 25.03.2004 die Vorder- und Hinterlieger
u.a. die Reinigungsarbeiten „jeden Samstag“ vorzunehmen und „den Kehricht,
Schlamm und sonstigen Unrat“ zu entfernen.
Nach der Rechtsprechung des BayVGH (Urteil vom 04.04.2007, Az. 8 B
05.3195, BayVBl 2007, S. 558) muss eine derartige Verordnung verschiedene
Anforderungen erfüllen. Eine Grenze von Abwälzbarkeit von Reinigungs- und
Sicherungspflichten ist demnach die Zumutbarkeit der Erbringung der geforderten
Leistung durch die Anlieger. Die Auferlegung der geforderten Pflichten darf –
so das Gericht – nicht über das hinausgehen, was den Anliegern im Hinblick auf
Schutz von Leben und Gesundheit und auf deren wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit billigerweise zugemutet werden kann.
In der vorgenannten Entscheidung wird eine Reihe von Pflichten
aufgeführt, die billigerweise von den Anliegern nicht länger gefordert werden
können (z. B. keine Verpflichtung mehr zur wöchentlichen Reinigung, keine
Verpflichtung zur Reinigung der Straßenflächen unter bestimmten Voraussetzungen
etc.). Auch das Reinigen der Fahrbahnflächen von stark von stark befahrenen
Straßen ist nicht mehr zumutbar.
Die Straßenreinigungsverordnung entspricht
in Teilen nicht mehr der Rechtsprechung. Sie wurde daher nach den Empfehlungen
des Bayerischen Gemeindetags überarbeitet.
Der Text wurde den Gremiumsmitgliedern über
das Ratsinfosystem zur Verfügung gestellt.
Aufgrund des Einwandes von Fraktionsvorsitzendem
Richter, wird in § 2 Abs. 2 Buchstabe b) „1,5 Meter“ korrigiert zu „1,0 Meter“.
Der Begriff „Gemeinde“ wird korrigiert zu „Stadt“.
Beschluss:
Die vorgelegte Verordnung
über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung
der Gehbahnen im Winter (Anlage 2 zum Protokoll) wird beschlossen. Die
Verwaltung wird beauftragt, die Verordnung auszufertigen und bekanntzumachen.