Sitzung: 11.03.2021 Stadtrat
Beschluss: zurückgestellt
Für den barrierearmen Ausbau der Bushaltestelle in Michelrieth wurden im Haushalt 2020 Mittel in Höhe von 30.000 € eingestellt.
Aufgrund des Vorschlages eines ehemaligen Stadtratsmitgliedes, die derzeitige Bushaltestelle an den Containerstellplatz neben dem Feuerwehrhaus zu verlegen, wurde vom Ordnungsamt unter Beteiligung eines Busunternehmens geprüft, ob dies machbar wäre. Da die Verkehrsführung für den Bus über den Baumgartshofweg, den Stichweg und die Straße „An der Linde“ zurück zur „Kredenbacher Straße“ vom Busunternehmen als nicht durchführbar angesehen wird, wurde die Verlegung nicht weiterverfolgt.
Am 13.10.2020 fand ein Ortstermin in Michelrieth mit dem Ersten Bürgermeister Stamm, aktuellen und ehemaligen Stadtratsmitgliedern, Vertretern des Ordnungsamtes und des Bauamtes, einem Busunternehmen sowie der Polizei statt.
Hierbei wurde die Möglichkeit diskutiert, eine Haltestelle neben dem Feuerwehrhaus direkt an der „Kredenbacher Straße“ zu bauen. Hierfür sollten Kosten ermittelt werden.
Nach derzeitiger Schätzung sind für diese neue Bushaltestelle Kosten in Höhe von ca. 246.000 € brutto zu veranschlagen. Die Versetzung von Stromkasten und Leitungen ist hierbei sehr grob geschätzt.
Die Befahrung einer Bushaltestelle an dieser Stelle erweist sich als äußerst schwierig. Bei Variante 1 mit einem Bussteig müsste der Bus in Richtung Esselbach fahrend außerhalb der Ortsdurchfahrtsgrenze nach links einbiegen und über den Baumgartshofweg wieder links in Richtung Esselbach ausfahren.
Bei Variante 2 mit zwei Bussteigen könnte in Richtung Esselbach links über den Baumgartshofweg in die Bushaltestelle eingefahren und dann außerhalb der Ortsdurchfahrtsgrenze wieder auf die Esselbacher Straße ausgefahren werden. Bei dieser Variante kämen noch ca. 60.000 € brutto für den zweiten Bussteig hinzu.
Zu Bedenken ist an dieser Stelle der Haltestelle auch, dass ein Höhenunterschied zwischen Baumgartshofweg und Haltestelle von einem Meter vorhanden ist.
Fraglich ist, ob das Landratsamt einer solchen Verkehrsführung überhaupt zustimmen würde.
Herr Brand vom Ordnungsamt hat für den Bereich der bestehenden Bushaltestelle bei der zuständigen Abteilung „Verkehrswesen“ im Landratsamt Main-Spessart eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 Km/h beantragt. Dieser Antrag wurde abgelehnt mit folgender Begründung:
„Der o. a. Antrag
muss im Einvernehmen mit der Polizei und dem Kreistiefbauamt abgelehnt werden.
Bei der Kreisstraße
MSP 32, Kredenbacher Straße in Michelrieth handelt es sich um eine
Durchfahrtsstraße mit überörtlichem Verkehr.
Die dort gelegene
Bushaltestelle wird zu Schulzeiten ab 07.25 Uhr von einem Elternlotsendienst
betreut. Schüler und Schülerinnen können über die bereits eingezeichnete
Schülerlotsenfurt die Kreisstraße überqueren.
Die Örtlichkeit ist
durch VZ 101 und dem Zusatzzeichen „Verkehrshelfer“ beschildert.
Nach den Vorgaben
der StVO gilt für Ortsdurchfahrten des klassifizierten Straßennetzes, also für
Bundes-, Staats- und Kreisstraßen, grundsätzlich gem. § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO als
zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h. In Kurven erübrigt sich die Anordnung
einer weitergehenden Geschwindigkeitsbeschränkung, da in diesen Bereichen
entsprechend § 3 Abs. 1 StVO hohe Geschwindigkeiten bereits vom Gesetz her
unzulässig sind.
Geschwindigkeitsbeschränkungen
in Ortsdurchfahrten sind nur unter den restriktiven Voraussetzungen des § 45
Abs. 9 StVO zulässig.
Danach sind Verkehrszeichen
und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen wo dies auf Grund der besonderen
Umstände zwingend geboten ist. Es dürfen insbesondere Beschränkungen und
Verbote des fließenden Verkehrs, also auch Geschwindigkeitsbeschränkungen, nur
angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine
Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung
erheblich übersteigt.
Solche besonderen
Verhältnisse liegen an der Örtlichkeit nicht vor. Das Unfallgeschehen ist seit
Jahren sehr unauffällig, einen Verkehrsunfall aufgrund nicht angepasster
Geschwindigkeit gab es dort nicht; eine außergewöhnliche Gefährdung der Kinder
an dieser Bushaltestelle ist nicht gegeben.
Sonstige Gründe, die
verkehrsrechtliche Maßnahmen nach § 45 StVO rechtfertigen würden, sind nicht
erkennbar; insbesondere können Kosten, die für eine evtl. Verlegung der
Haltestelle anfallen würden, nicht zu einer im Übrigen rechtswidrigen Anordnung
von Verkehrsbeschränkungen führen.“
Im Haushalt 2021 sind 56.000 € (HHSt. 6300.9401) eingestellt.
Das Gremium zeigt Unverständnis hinsichtlich der Stellungnahme des Landratsamts. Es wird klargestellt, dass die derzeitige Haltestellensituation ein Sicherheitsrisiko darstelle. Aufgrund der verschiedenen Vorschläge aus dem Gremium hält der Erste Bürgermeister fest, man werde verwaltungsseits die Angelegenheit nochmals prüfen. Eine Abstimmung über den vorgelegten Beschlussvorschlag erfolgt nicht.
Beschluss: