Sitzung: 26.01.2021 Bau- und Umweltausschuss
Zum 01.02.2021
tritt die neue Bayerische Bauordnung (BayBO) in Kraft. In der Anlage sind die
Änderungen, Ergänzungen und Streichungen rot dargestellt.
Hier ein paar
Beispiele, die von Interesse sein könnten:
Art. 6 Abstandsflächen, Abstände
Wesentliche
Änderungen betreffen die Abstandsflächen, die in Art. 6 geregelt sind. Bislang
betrug die Tiefe der Abstandsflächen 1 H (Wandhöhe), mindestens 3 m. Bei einer
Wandlänge von max. 16 m konnte die Wandhöhe halbiert werden (Abs. 6 alt). Nun
beträgt die Tiefe 0,4 H, mindestens 3 m. Das 16-Meter-Privileg ist damit
überflüssig und entfällt. Die Verringerung der Abstandsflächen kann zu einer
Verdichtung der Bebauung führen, was durchaus gewünscht ist.
Stadtrat Heinz
Richter regt an sich Gedanken zu machen, ob für bestimmte Bereiche eine
Abstandsflächensatzung sinnvoll wäre.
Art. 7 Begrünung, Kinderspielplätze
In Art. 7 Abs. 3
ist geregelt, dass bei Gebäuden ab 3 Wohnungen ein Kinderspielplatz anzulegen
ist. Bisher musste dieser auf dem Grundstück angelegt sein. Wenn in
unmittelbarer Nähe eine entsprechende Einrichtung vorhanden, oder nach Art und
Lage der nicht erforderlich war, entfiel diese Verpflichtung. Jetzt ist
grundsätzlich ein Spielplatz anzulegen. Er kann aber analog der
Stellplatzablöse entsprechend abgelöst werden. Die Ablöse ist zweckgebunden zu
verwenden.
Herr Trabel ergänzt
hierzu, dass die Ablösesumme durch die Spielplatzablösesatzung festgelegt wird.
Es kommen diverse
Nachfragen aus dem Gremium, hinsichtlich der Ausgestaltung solcher Spielplätze.
Es liegen noch keine Kriterien vor, wie ein Spielplatz auszusehen hat. Bereits
genehmigte Bauvorhaben sind davon nicht betroffen, so Herr Trabel.
Art. 57 Verfahrensfreie Bauvorhaben,
Beseitigung von Anlagen
Art. 57 regelt die
verfahrensfreien Vorhaben. Hier wurde in Abs. 1 Nr. 16 mit Buchstabe b
Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit einer Höhe von bis zu 2 m, einer Breite
bis zu 1 m und einer Tiefe bis zu 1 m eingefügt. Für dies Anlagen ist kein
Verfahren mehr notwendig.
Art. 58 Genehmigungsfreistellung
Dieser Artikel
regelt die Genehmigungsfreistellung. Hier wurde Absatz 2 dahingehend geändert,
dass jetzt auch die Änderung und Nutzungsänderung von Dachgeschossen zu
Wohnzwecken einschließlich der Errichtung von Dachgauben im Anwendungsbereich
des § 34 BauGB (sogenannter unbeplanter Innenbereich) genehmigungsfrei gestellt
ist.
Abs. 3 wurde
dahingehend ergänzt, dass die vorgeschriebene Benachrichtigung der Nachbarn von
dem Bauvorhaben auch an den unmittelbaren Besitzer gehen kann, wenn die
Eigentümer nur unter Schwierigkeiten zu ermitteln oder zu benachrichtigen sind.
Stadtrat Helmut
Adam schlägt vor den Bürger über Bauvorhaben im
Genehmigungsfreistellungverfahren zu informieren. Der Vorsitzende hält die
„Brücke zum Bürger“ als geeignete Plattform.
Art. 61 Bauvorlagenberechtigung
Hier wurde in Abs.
1 das Wort „unterschrieben“ durch „erstellt“ ersetzt. Das bedeutet, dass es
nicht mehr ausreichend ist, dass die Bauvorlagen selbst erstellt und nur von
einem Bauvorlagenberechtigten unterschrieben werden. Dieser muss jetzt zwingend auch die
Bauvorlagen selbst erstellen.
Art. 63 Abweichungen
Hier wurde in Abs.
1 ergänzt, dass von den Anforderungen des Art. 6 (Abstandsflächen) Abweichungen
insbesondere zugelassen werden sollen,
wenn ein rechtmäßig errichtetes Gebäude durch ein Wohngebäude höchstens
gleicher Abmessung und Gestalt ersetzt wird.
Dies bedeutet, dass
gerade in Kernebereichen mit häufiger Grenzbebauung nach Abriss eines Gebäudes
an gleicher Stelle ein Wohngebäude errichtet werden kann, ohne dass der
Mindestabstand von 3 m eingehalten werden muss. Immer vorausgesetzt, die
Abweichung wird von der Genehmigungsbehörde erteilt, in der Regel nur mit
Zustimmung der Nachbarn.
Art. 66 Beteiligung des Nachbarn
Hier wurde ergänzt,
dass im Bauantrag anzugeben ist, ob zugestimmt wurde. Die Zustimmung bedarf der
Schriftform
Art. 68 Baugenehmigung und Baubeginn,
Genehmigungsfiktion
Mit der Änderung
des Art. 68 wurde erstmals eine Genehmigungsfiktion für die Errichtung oder
Änderung eines Gebäudes, das ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dient,
oder eine Nutzungsänderung, durch die Wohnraum geschaffen werden soll,
eingeführt. Dies gilt nicht bei Sonderbauten. Die Frist beträgt nach Art. 42a
BayVwVfG 3 Monate. Sie beginnt drei
Wochen nach Zugang des Bauantrags oder drei Wochen nach Zugang der verlangten
Unterlagen, wenn diese von der Bauaufsicht innerhalb der Frist nachgefordert
wurden. Die 3 Monatsfrist kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies
wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die
Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.
Art. 80a Digitale Baugenehmigung, digitale
Verfahren
Dieser Artikel
wurde eingefügt, um die Staatsregierung mittels Rechtsverordnung zu
ermächtigen, die Einreichung von Bauanträgen in digitaler Form einzuführen.
Art. 81 Örtliche Bauvorschriften
Hier wurde
insbesondere die Möglichkeit des Satzungserlasses bzgl. der Erfüllung sowie der
Ablöse der Spielplatzpflicht ab drei Wohnungen eingefügt sowie einige
Konkretisierungen bei Gestaltungssatzungen und bei Abstandsflächensatzungen.
Art. 83 Übergangsvorschriften
Die
Genehmigungsfiktion (Art. 68 Abs. 2) gilt für ab dem 01.05.2021 eingereichte
Bauanträge.