Zum 01.02.2021 tritt die neue Bayerische Bauordnung (BayBO) in Kraft. In der Anlage sind die Änderungen, Ergänzungen und Streichungen rot dargestellt.

 

Hier ein paar Beispiele, die von Interesse sein könnten:

 

Art. 6 Abstandsflächen, Abstände

 

Wesentliche Änderungen betreffen die Abstandsflächen, die in Art. 6 geregelt sind. Bislang betrug die Tiefe der Abstandsflächen 1 H (Wandhöhe), mindestens 3 m. Bei einer Wandlänge von max. 16 m konnte die Wandhöhe halbiert werden (Abs. 6 alt). Nun beträgt die Tiefe 0,4 H, mindestens 3 m. Das 16-Meter-Privileg ist damit überflüssig und entfällt. Die Verringerung der Abstandsflächen kann zu einer Verdichtung der Bebauung führen, was durchaus gewünscht ist.

 

Stadtrat Heinz Richter regt an sich Gedanken zu machen, ob für bestimmte Bereiche eine Abstandsflächensatzung sinnvoll wäre.

 

Art. 7 Begrünung, Kinderspielplätze

 

In Art. 7 Abs. 3 ist geregelt, dass bei Gebäuden ab 3 Wohnungen ein Kinderspielplatz anzulegen ist. Bisher musste dieser auf dem Grundstück angelegt sein. Wenn in unmittelbarer Nähe eine entsprechende Einrichtung vorhanden, oder nach Art und Lage der nicht erforderlich war, entfiel diese Verpflichtung. Jetzt ist grundsätzlich ein Spielplatz anzulegen. Er kann aber analog der Stellplatzablöse entsprechend abgelöst werden. Die Ablöse ist zweckgebunden zu verwenden.

 

Herr Trabel ergänzt hierzu, dass die Ablösesumme durch die Spielplatzablösesatzung festgelegt wird.

 

Es kommen diverse Nachfragen aus dem Gremium, hinsichtlich der Ausgestaltung solcher Spielplätze. Es liegen noch keine Kriterien vor, wie ein Spielplatz auszusehen hat. Bereits genehmigte Bauvorhaben sind davon nicht betroffen, so Herr Trabel.

 

Art. 57 Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen

 

Art. 57 regelt die verfahrensfreien Vorhaben. Hier wurde in Abs. 1 Nr. 16 mit Buchstabe b Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit einer Höhe von bis zu 2 m, einer Breite bis zu 1 m und einer Tiefe bis zu 1 m eingefügt. Für dies Anlagen ist kein Verfahren mehr notwendig.

 

Art. 58 Genehmigungsfreistellung

 

Dieser Artikel regelt die Genehmigungsfreistellung. Hier wurde Absatz 2 dahingehend geändert, dass jetzt auch die Änderung und Nutzungsänderung von Dachgeschossen zu Wohnzwecken einschließlich der Errichtung von Dachgauben im Anwendungsbereich des § 34 BauGB (sogenannter unbeplanter Innenbereich) genehmigungsfrei gestellt ist.

 

Abs. 3 wurde dahingehend ergänzt, dass die vorgeschriebene Benachrichtigung der Nachbarn von dem Bauvorhaben auch an den unmittelbaren Besitzer gehen kann, wenn die Eigentümer nur unter Schwierigkeiten zu ermitteln oder zu benachrichtigen sind.

 

Stadtrat Helmut Adam schlägt vor den Bürger über Bauvorhaben im Genehmigungsfreistellungverfahren zu informieren. Der Vorsitzende hält die „Brücke zum Bürger“ als geeignete Plattform.

 

Art. 61 Bauvorlagenberechtigung

 

Hier wurde in Abs. 1 das Wort „unterschrieben“ durch „erstellt“ ersetzt. Das bedeutet, dass es nicht mehr ausreichend ist, dass die Bauvorlagen selbst erstellt und nur von einem Bauvorlagenberechtigten unterschrieben werden.  Dieser muss jetzt zwingend auch die Bauvorlagen selbst erstellen.

 

Art. 63 Abweichungen

 

Hier wurde in Abs. 1 ergänzt, dass von den Anforderungen des Art. 6 (Abstandsflächen) Abweichungen insbesondere zugelassen werden sollen, wenn ein rechtmäßig errichtetes Gebäude durch ein Wohngebäude höchstens gleicher Abmessung und Gestalt ersetzt wird.

 

Dies bedeutet, dass gerade in Kernebereichen mit häufiger Grenzbebauung nach Abriss eines Gebäudes an gleicher Stelle ein Wohngebäude errichtet werden kann, ohne dass der Mindestabstand von 3 m eingehalten werden muss. Immer vorausgesetzt, die Abweichung wird von der Genehmigungsbehörde erteilt, in der Regel nur mit Zustimmung der Nachbarn.

 

Art. 66 Beteiligung des Nachbarn

 

Hier wurde ergänzt, dass im Bauantrag anzugeben ist, ob zugestimmt wurde. Die Zustimmung bedarf der Schriftform

 

Art. 68 Baugenehmigung und Baubeginn, Genehmigungsfiktion

 

Mit der Änderung des Art. 68 wurde erstmals eine Genehmigungsfiktion für die Errichtung oder Änderung eines Gebäudes, das ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dient, oder eine Nutzungsänderung, durch die Wohnraum geschaffen werden soll, eingeführt. Dies gilt nicht bei Sonderbauten. Die Frist beträgt nach Art. 42a BayVwVfG 3 Monate. Sie beginnt drei Wochen nach Zugang des Bauantrags oder drei Wochen nach Zugang der verlangten Unterlagen, wenn diese von der Bauaufsicht innerhalb der Frist nachgefordert wurden. Die 3 Monatsfrist kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.

 

Art. 80a Digitale Baugenehmigung, digitale Verfahren

 

Dieser Artikel wurde eingefügt, um die Staatsregierung mittels Rechtsverordnung zu ermächtigen, die Einreichung von Bauanträgen in digitaler Form einzuführen.

 

Art. 81 Örtliche Bauvorschriften

 

Hier wurde insbesondere die Möglichkeit des Satzungserlasses bzgl. der Erfüllung sowie der Ablöse der Spielplatzpflicht ab drei Wohnungen eingefügt sowie einige Konkretisierungen bei Gestaltungssatzungen und bei Abstandsflächensatzungen.

 

Art. 83 Übergangsvorschriften

 

Die Genehmigungsfiktion (Art. 68 Abs. 2) gilt für ab dem 01.05.2021 eingereichte Bauanträge.