Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 1, Nein: 10

Die Unterstellhalle für Geräte und Holzlager ist planungsrechtlich unzulässig.

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Birken III“. Nach § 30 Abs. 1 BauGB ist hier ein Vorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplanes entspricht und die Erschließung gesichert ist.

 

Die nun beantragte Unterstellhalle wurde bereits am 20.07.2017 als Carport beantragt, jedoch das Einvernehmen der Stadt Marktheidenfeld verweigert. Der Bauantrag wurde daraufhin vom Bauherrn im November 2017 zurückgezogen, nachdem das Landratsamt mitgeteilt hatte, dass auch aus deren Sicht der Bauantrag nicht genehmigungsfähig ist (materielle Illegalität). Zudem seien auch die Abstandsflächen überschritten.

Nachdem der Carport aber schon errichtet worden war (formelle Illegalität), wurde von Seiten des Landratsamtes zeitgleich die Beseitigung gefordert und mit bestandskräftiger Beseitigungsanordnung mit Zwangsgeldandrohung am 22.03.2018 angeordnet. Mit Bescheid vom 20.11.2020 hat das Landratsamt unter erneuter Zwangsgeldandrohung die Beseitigung bis zum 01.02.2021 gefordert, da diese Beseitigung bis heute nicht erfolgte.

 

Die Unterstellhalle hat einen Bruttorauminhalt von 152 m³ und soll für die Unterbringung von Gartengeräten, Gartenmöbeln und Fahrrädern usw. genutzt werden und gleichzeitig als Holzlager dienen.

Das Bauvorhaben widerspricht den Festsetzungen hinsichtlich der Dachform, der Baugrenzen und der Bebauung innerhalb des Rahmengrüns. Ausnahmen von der Festsetzung des Baufensters wurden im Bebauungsplan selbst nur für Carports vorgesehen. Mit dem Bauantrag wurde für folgende Festsetzungen eine Befreiung beantragt:

 

1. Garagen sind mit Sattel-/Walmdach zu errichten

2. Baugrenze /überbaubare Grundstücksfläche

3. Rahmengrün 3 m

 

Vom Bauherrn wird die Platzierung im Rahmengrün außerhalb der Baugrenze damit begründet, die großzügig bemessene Gartenfläche im talseitigen östlichen Bereich des Grundstücks nutzen zu wollen und das Straßenbild am Stauffenbergring nicht durch weitere Bebauung zu verunstalten. In das bereits gewachsene Rahmengrün würde sich die Unterstellhalle voll integrieren.

Die Unterstellhalle sei mit einem Pultdach mit einer Dachneigung von 7° geplant, um eine unnötige Höhe, die durch ein Sattel- oder Walmdach entstünde, zu vermeiden und so unauffällig wie möglich zu gestalten. Sie sei keine Garage, sondern ein Nebengebäude welches zum Lagern von Gartengeräten, Gartenmöbeln, Fahrräder usw. und als Holzlager genutzt werden soll.

 

Der Bebauungsplan setzt auf allen Grundstücken großzügig bemessene überbaubare Grundstücksflächen fest, die die Errichtung von Nebengebäuden auch unschwer innerhalb der Baugrenzen zulassen.

Darüber hinaus wurde der Carport/die Unterstellhalle im festgesetzten Rahmengrün errichtet, welches dem Schutz, der Pflege und der Entwicklung der Landschaft dienen soll. Eine Befreiung hiervon wäre keine untergeordnete Planabweichung mehr. Die vom Bauherrn angesprochenen Bezugsfälle, wo Nebengebäude innerhalb des Rahmengrüns im rückwärtigen Grundstücksbereich gebaut wurden, sind keine genehmigten Bauvorhaben und somit auch keine Bezugsfälle. Auch der Hinweis auf außerhalb der Baugrenzen errichtete Bauvorhaben bezieht sich nicht auf rückwärtige Grundstücksbereiche, sondern diese sind stets von der vorgesehenen Erschließungsstraße zu erreichen.

 

Die Erschließung des Grundstücks „Stauffenbergring 17“ ist über den Stauffenbergring vorgesehen. Nachdem dieses jedoch in einem topographisch terrassierten Gelände liegt, ist der rückwärtige Bereich lediglich über den angrenzenden Rad- und Wirtschaftsweg (Mühlenweg) zu erreichen oder aber fußläufig über das Grundstück. Eine evtl. notwendige Anfahrbarkeit über den genannten Mühlenweg wurde vom Ordnungsamt der Stadt Marktheidenfeld aus verkehrssicherheitstechnischen Gründen nicht gestattet. Zudem handelt es sich beim Mühlenweg nicht um eine öffentlich gewidmete Straße.

 

Stadtrat Dr. Dirk Hartwig erwähnt nochmals die bereits genannten Fakten und bedauert dem Bauantrag nicht zustimmen zu können, da man sonst einen Präzedenzfall schaffen würde.

 

Stadtrat Helmut Adam kann dem Bauantrag nicht zustimmen, da die Ablehnungsgründe aus dem Jahre 2017 im Wesentlichen weiterhin Bestand haben. Außerdem sei die Ausfahrt am Fahrradweg zu gefährlich.

 

Heinz Richter bekräftigt den festgesetzten Bebauungsplan einzuhalten und nicht ständig den Abweichungen vom Bebauungsplan zuzustimmen.


Beschluss:

 

Dem Bauvorhaben wird zugestimmt.