Beschluss: mehrheitlich abgelehnt

Abstimmung: Ja: 1, Nein: 10

Beantragt ist eine Verlegung der Stellplatzausfahrt auf dem Anwesen.

 

Bei der Errichtung eines Stellplatzes handelt es sich gem. § 57 Abs. 1 Nr. 1b an sich um ein verfahrensfreies Bauvorhaben. Nachdem es sich hier jedoch um eine 2. Grundstückszufahrt handelt, welche erst ab einer Grundstücksgröße von 600 m² zulässig ist, ist hier aufgrund einer Grundstücksgröße von nur 576 m² eine isolierte Abweichung von der Stellplatz- und Ablösesatzung erforderlich.

 

Gemäß Baugenehmigung ist der Stellplatz mit Ausfahrt zur Ringstraße vorgesehen. Da sich die Ausfahrt aus dem Stellplatz durch das erhöhte Verkehrsaufkommen in die Ringstraße schwieriger gestaltet als zur Oberländerstraße hin, wird eine Abänderung der Zu- und Ausfahrt zur Oberländerstraße hin beantragt. Die laut Stellplatz- und Ablösesatzung notwendige Abstandsregelung von 8 m zwischen den Zufahrten wird eingehalten.

 

Von Seiten der Verwaltung wird eine Verlegung der 2. Zufahrt von der Ringstraße in die Oberländerstraße befürwortet, nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass ab einer Grundstücksgröße von nur 24 m² mehr eine Zufahrt ohnehin zulässig wäre und die Verlegung der Zu- und Ausfahrt zur Oberländerstraße verkehrstechnisch sinnvoll erscheint.

 

Aus dem Gremium kommt vermehrt der Einwand über ein Vorhaben abzustimmen, das bereits seit ca. eineinhalb Jahren besteht. Das Gremium ist der Auffassung, dass die zwei Stellplätze vor dem Carport (Ringstraße) sinnvoll sind, der Stellplatz in der Oberländerstraße erscheint aus folgenden Gründen als gefährlich: Kurvenbereich, kein Gehweg und es herrscht reger Schulverkehr. Stadtrat Adam ist der Auffassung, dass es auf dem Grundstück geeignetere Flächen gibt.


Beschlussvorschlag:

 

Der isolierten Abweichung von der Stellplatz- und Ablösesatzung bezüglich einer 2. Zufahrt mit einhergehender Verlegung in die Oberländerstraße wird zugestimmt.