Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0

Beantragt wird die Errichtung eines Holzlagerschuppens an der Nordseite und eines Gerätehauses an der Westseite des Baugrundstücks.

 

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes „An der Linde“ (WA) im Stadtteil Michelrieth und hält die Festsetzungen im Hinblick auf die festgesetzte Baugrenze nicht ein.

 

Von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes kann nach § 31 Abs. 2 BauGB befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt sind, die Befreiung städtebaulich vertretbar ist und diese auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

 

Es handelt sich hier um ein gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 1a der Bayerischen Bauordnung an sich verfahrensfreies Bauvorhaben. Da der Bebauungsplan allerdings ein Baufenster vorgibt und die Nebengebäude außerhalb vorgesehen sind, ist hier eine isolierte Befreiung von dieser Festsetzung notwendig.

 

Nachdem das Bauvorhaben sowohl an der Nordseite wie auch an der Westseite an die freie Landschaft angrenzt, werden keine nachbarlichen Interessen tangiert und auch öffentliche Belange werden nicht berührt. Begründet wird die gewählte Lage der Nebengebäude damit, dass bei einer Realisierung innerhalb der Baugrenze diese in unmittelbarer Nähe zu den bodentiefen Fenstern im Wohn- und Esszimmerbereich errichtet werden müssten und dies auch aufgrund der Topographie des Geländes nur erschwert durch Geländeaufschüttungen erreicht werden könnte. Die Nachbarn haben dem Bauvorhaben ebenfalls zugestimmt. Rein städtebaulich ist die Lage des Holzlagerschuppens und des Gerätehauses nicht zu beanstanden, weshalb empfohlen wird, der isolierten Befreiung zuzustimmen.


Beschluss:

 

Der isolierten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „An der Linde“ (WA) im Stadtteil Michelrieth bezüglich der Überschreitung der Baugrenze wird zugestimmt.