Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 22, Nein: 0

Stadtrat Keller übernimmt die Sitzungsleitung.

 

Gemäß § 2 Abs. 3 AVPStG können die Bürgermeister zu Eheschließungsstandesbeamten bestellt werden.

 

Der Aufgabenbereich ist auf die Vornahme von Eheschließungen beschränkt. Sie sind befugt, im Zusammenhang mit der Eheschließung sowohl erforderliche Beurkundungen und Eintragungen im Eheregister vorzunehmen als auch erstmals Personenstandsurkunden auszustellen und Namenserklärungen anlässlich der Eheschließung und darauf bezogene Anschlusserklärungen zu beglaubigen oder zu beurkunden. Die bestellten Bürgermeister sollen zeitnah zu Ihrer Bestellung eine personenstandsrechtliche Kurzschulung besuchen.

 

Die Bestellung erlischt mit Ablauf der Amtszeit.


Beschluss:

 

Die Bürgermeister werden mit sofortiger Wirkung zu Eheschließungsstandesbeamten bestellt.