Ein ehrenamtlicher weiterer Bürgermeister erhält neben der als Stadtratsmitglied gewährten Entschädigung eine weitere Entschädigung nach dem Maß der besonderen Inanspruchnahme als kommunaler Wahlbeamter. Die Entschädigungen dürfen zusammen nicht mehr betragen als die Summe von Grundgehalt, Familienzuschlag der Stufe 1 und Dienstaufwandsentschädigung des Vertretenen (Art. 53 Abs. 4 KWBG).
Der 2. und 3. Bürgermeister erteilen ihr Einvernehmen zu den vorgesehenen Entschädigungen.
Beschluss:
Die Entschädigung
für den 2. Bürgermeister beträgt monatlich 620,00 €.
Die Entschädigung
für den 3. Bürgermeister beträgt monatlich 340,00 €.
Damit sind jeweils
Vertretungen bis zu drei Tagen pro Kalendermonat pauschal abgegolten. Ab dem
vierten Tag je Kalendermonat wird pro Tag 1/30 des Grundgehalts des ersten
Bürgermeisters als Entschädigung gewährt.