Der Stadtrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer seiner Wahlzeit einen oder zwei weitere Bürgermeister (Art. 35 GO).
Beschluss:
Es werden zwei
weitere Bürgermeister (Ehrenbeamte) gewählt.
Der Stadtrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer seiner Wahlzeit einen oder zwei weitere Bürgermeister (Art. 35 GO).
Beschluss:
Es werden zwei
weitere Bürgermeister (Ehrenbeamte) gewählt.