Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0

Der Antragsteller beantragt den Neubau von 8 Eigentumswohnungen mit Stellplätzen und Garagen. Die sich noch auf den Grundstücken befindlichen Gebäude (Wohnhaus, Scheune, Schuppen) sollen abgerissen werden.

 

Die Grundstücke liegen im unbeplanten Innenbereich und sind nach § 34 BauGB zu beurteilen. Danach ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Darstellung im Flächennutzungsplan ist M (gemischte Bauflächen). Danach sind sowohl Wohn- als auch Gewerbenutzungen zulässig.

 

Geplant ist ein Gebäude mit zwei Geschossen und einem Staffelgeschoss (Penthaus) sowie teilweise unterkellert. Die geplante Grundflächenzahl (GRZ) liegt mit 0,352 deutlich unter der Obergrenze für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 17 Baunutzungsverordnung (BauNVO) für Mischgebiete (0,6). Dies gilt auch für die Geschossflächenzahl (GFZ), welche mit 0,831 geplant ist (Obergrenze 1,2 nach BauNVO).

 

In der näheren Umgebung befinden sich mehrere zweigeschossige Wohnhäuser mit ausgebautem Dachgeschoss.

 

Auf dem Grundstück sind insgesamt 16 Stellplätze (inklusive Garagen und Carport) nachgewiesen.


Beschluss:

 

Dem Bauantrag zum Neubau von 8 Eigentumswohnungen mit Stellplätzen und Garagen wird zugestimmt.