Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0

Der Antragsteller beantragt die Umnutzung der bestehenden Garage zu einer Wohnung sowie den Aufbau eines Dachstuhles zur Speichernutzung.

 

Das Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich und ist nach § 34 BauGB zu beurteilen. Danach ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Darstellung im Flächennutzungsplan ist MD (Dorfgebiet). Danach sind sowohl Wohn- als auch Gewerbenutzungen zulässig.

 

Für die Wohnnutzung ist ein Stellplatz vorgesehen. Die beiden entfallenden Garagenplätze sollen an der westlichen Grundstücksgrenze errichtet werden.

 

Die Problematik der Grenzbebauung hinsichtlich der Abstandsflächen ist vom Landratsamt abzuklären.


Beschluss:

 

Dem Bauantrag zur Umnutzung der bestehenden Garage zu Wohnzwecken und dem Aufbau eines Dachstuhls zur Speichernutzung wird zugestimmt.