Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0

Der Antragsteller beantragt den Neubau einer Schutzhütte für den Waldkindergarten auf den Fl.-Nrn. 3898 und 3899 in Marktheidenfeld. Das Bauvorhaben sieht den Neubau einer Schutzhütte im Außenbereich gemäß § 35 BauGB vor.

Das Grundstück ist derzeit nicht erschlossen. Gemäß der Baubeschreibung werden weder eine Strom- noch eine Trinkwasserversorgung benötigt. Das Gelb- und Braunwasser wird in einer Komposttoilette gesammelt. Das Abwasser zur Reinigung der Hände soll nach Angabe des Antragstellers versickern.

Die Müllentsorgung erfolgt über eine reguläre schwarze bzw. braune Tonne des zuständigen Abfallunternehmens.

Aufgrund der Nähe zum Wald kann die Baumfallgrenze nicht eingehalten werden. Hierfür möchte der Antragsteller organisatorische und bauliche Maßnahmen treffen, um eine vorbeugende Gefahrenabwehr zu gewährleisten. Es liegt bereits eine Haftungsausschluss-erklärung gegenüber der Stadt vor.

Die An- und Abfahrt erfolgt über die Baumhofstraße - Kreuzung Raymund-Schmitt-Straße. Eine Ausweichmöglichkeit für den Zu- und Abfahrtverkehr ist gem. Planung des Antragstellers auf dem Grundstück vorgesehen.

Der Antragsteller möchte des Weiteren ein Holzlager mit ca. 3,0 m x 4,0 m sowie ein Toilettenhaus mit ca. 1,5 m x 2,0 m auf dem Grundstück errichten.

 

Auf den Baugrundstücken werden im unteren Bereich sechs Mitarbeiter- bzw. Besucherparkplätze und im oberen Bereich vier Stellplätze errichtet. Gemäß Punkt „5.4 Tageseinrichtungen für Kinder“ aus der Stellplatzsatzung von 2018 der Stadt Marktheidenfeld, sind drei Parkplätze und vier Kurzzeitparkplätze sowie für je zehn Kinder, ein weiterer Stellplatz notwendig. Somit sind zehn Stellplätze nachgewiesen.

 

Über die beigefügte unterschriebene Haftungsausschlusserklärung ist dem Antragsteller bekannt, dass die vorgesehenen Grundstücke für den Waldkindergarten nur durch einen öffentlich gewidmeten Feldweg, der weder geräumt noch gestreut wird, erreichbar sind. Der Antragsteller wurde explizit darauf hingewiesen, dass die Zufahrt zu den o. g. Grundstücken weder geräumt noch gestreut wird und dass der Bauunterhalt für den öffentlich gewidmeten Feldweg nur im notwendigen Umfang von der Stadt Marktheidenfeld unterhalten wird. Der Antragsteller bestätigt über die Haftungsausschlusserklärung, dass die Zufahrt zum Grundstück eine ausreichende Tragfähigkeit und Zufahrtsmöglichkeit für Rettungsfahrzeuge aufweist und übernimmt anteilmäßig die notwendigen Bauunterhaltsmaßnahmen. Somit bestätigt der Antragsteller ausdrücklich über die Haftungsfreistellung gegenüber der Stadt Marktheidenfeld und der Baugenehmigungsbehörde, dass jegliche Regressansprüche gegenüber der Stadt Marktheidenfeld, die dem öffentlich gewidmeten Feldweg geschuldet sind, ausgeschlossen werden. Dies gilt in gleichem Maße für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Der Antragsteller übernimmt die Räum- und Streupflicht bis zum Baugrundstück und verpflichtet sich in gleichem Maße zum Verzicht von Regressforderungen für die Nutzer des Waldkindergartens gegenüber der Stadt.

 

Die Freiwillige Feuerwehr Marktheidenfeld bestätigt auch, dass eine Zufahrbarkeit zum Grundstück für Rettungsfahrzeuge der Feuerwehr gegeben ist und das Grundstück angefahren werden kann.

 

Stellungnahme der Rechtsaufsicht im LRA:

Wird der Waldkindergarten im Außenbereich betrieben und die Zufahrt ist nach Art. 3 Abs. 1 Ziffer 4 Bayr. Straßen- und Wegegesetz ein eingestufter öffentlicher Feld- und Waldweg, die im Art. 51 Bayr. Straßen- und Wegegesetz genannte Räum- und Streupflicht wird im 3. Teil Abschnitt 1 des Gesetzes unter dem Kapitel: Gemeindestraßen geführt. Die Feld- und Waldwege werden erst im Abschnitt 2 des 3. Teils genannt, somit bezieht sich Art. 51 ausschließlich auf die innerörtliche Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten übergeordneter Straßen. Feldwege im Außenbereich unterliegen dieser Verkehrssicherungspflicht der Stadt Marktheidenfeld nicht. Die Rechtsaufsicht vertritt die Auffassung, dass zunächst der Trägerverein zu regeln hat, wie die Kinder bei Schnee und Eis zum Grundstück gebracht und abgeholt werden können.  Eine Haftungsausschlusserklärung ist vom Trägerverein vorzulegen.

 

Stellungnahme des Bauordnungsamtes im LRA:

Das Landratsamt teilt der Stadt schriftlich mit, dass der Waldkindergarten gemäß § 35 BauGB Abs. 1 Nr. 4 privilegiert ist. Sofern die Stadt Marktheidenfeld keine triftigen Gründe nennen kann, die gegen einen Waldkindergarten am geplanten Standort sprechen, ist das gemeindliche Einvernehmen zu ersetzen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass alle beteiligten Fachstellen im Landratsamt eine positive Stellungnahme zum Bauvorhaben abgeben können.

 

Gem. § 35 BauGB muss lediglich eine „ausreichende Erschließung“ vorhanden sein. Aufgrund der Lage-, der Breite- und des Ausbauzustandes des Feldweges, ist diese Voraussetzung aus der Sicht der Verwaltung erfüllt.

 

Basierend auf einem Lösungsvorschlag aus dem Gremium, könnte die Versetzung der Schilder Verkehrszeichen Nr. 260 „Verbot für Krafträder, Kleinkrafträder, Mofas und KFZ“ und Zusatzzeichen 1026-38 „Land- und fortwirtschaftlicher Verkehr frei“ am oberen Ende des Feldweges, unmittelbar nach der Zufahrt zum Waldkindergartengrundstück erfolgen.

Im Unteren Bereich, an der Einfahrt, könnte aufgrund der Straßenbreite das Verkehrszeichen Nr. 208 „Vorrang des Gegenverkehrs“ mit dem Zusatzzeichen 264, „Verbot für Fahrzeuge über 3,0 Meter Breite“ sowie ein Sonderzeichen mit der Beschriftung „Zufahrt bis Waldkindergarten frei“. Zusätzlich, um die Befahrbarkeit des Weges zu gewährleiten könnten seitlich am Wegesrand Halteverbotsschilder angebracht werden.

 

 

Die Beschilderung an der Zufahrt im oberen Bereich wird wie folgt geändert:

 

VZ 260

 

    ZZ 1026-38

 

Die Beschilderung an der Zufahrt im unteren Bereich wird wie folgt geändert:

 

   VZ 208

 

     VZ 264 bis 3,0 Meter

Zufahrt bis Waldkinder-
garten

frei

 
 

 

 

 

 

 

 


Sonderzeichen

 

 

Nach § 1 der Stellplatz- und Ablösesatzung  gilt die Satzung im Außenbereich auch (für das gesamte Stadtgebiet). Laut Landratsamt muss ein schlüssiges Konzept vorliegen, wo die Kinder von einer Erzieherin bzw. einem Erzieher abgeholt werden und zum Waldkindergarten begleitet werden. Ob dieser Sammel- oder Abholplatz unten im Baugebiet oder oben am Waldkindergarten ist, ist unerheblich.

Das Verkehrszeichen 264 auf 3,0 Meter zu beschränken ist möglich. Dieses Schild berücksichtigt die tatsächlichen örtlichen Verkehrsverhältnisse.

Ein Zusatzschild unten anzubringen mit „Nur für Bedienstete frei“ ist möglich.

 

Die Zustimmung wird empfohlen.

 

Das Bauvorhaben wird von allen Fraktionen positiv bewertet. Über die Regelung der verkehrsrechtlichen Situation gibt es im Gremium kontroverse Diskussionen. Die CSU-Fraktion fordert einen Ortstermin mit Bauaufsicht, Polizei und Ordnungsamt.

2. Bürgermeister Harth und Stadtrat Christian Menig sind der Auffassung, dass die Stadt, trotz der Haftungsausschlusserklärungen, verantwortlich gemacht werden kann.

 

Probleme sieht der 2. Bürgermeister in der Belastung eines ökologisch wertvollen Gebietes und insbesondere im Brandfall. Des Weiteren befürchtet er eine Nutzung des Flurweges vom Romberg in Richtung „Neuer Friedhof“ als Schleichweg. Abhilfe könnte man hier durch eine Schranke schaffen. Der Privilegierung habe er nichts entgegenzusetzen. Der 3. Bürgermeister Hörnig vertritt zum Thema Naturschutzgebiet und Schrankenregelung die gleiche Meinung.

 

Stadtrat Christian Menig schlägt die Trennung der Abstimmung vor. Die Vorsitzende erklärt, dass es sich hier um die Abstimmung über das Bauvorhaben handelt und die verkehrsrechtliche Situation auf Antrag der Fraktionen von der Verwaltung zusätzlich ausgearbeitet wurde.

 

Die CSU-Fraktion stellt den Antrag zur Geschäftsordnung, den Beschlussvorschlag wie folgt zu trennen: Abstimmung über den Bauantrag und Abstimmung über die verkehrsrechtliche Situation.

 

Dem Antrag zur Geschäftsordnung wird zugestimmt.

 

mehrheitlich abgelehnt        Ja 4  Nein 7


Beschluss:

 

Dem Bauantrag wird zugestimmt.