Der
Bayerische Landtag hat 2006 ein Gesetz zur Änderung des Feiertagsgesetzes und
der Bedürfnisgewerbeverordnung beschlossen. Durch diese Änderung wurde für die
Gemeinden die Möglichkeit geschaffen, an Sonn- und Feiertagen – mit Ausnahme
bestimmter hoher Feiertage – ab 12:00 Uhr den Betrieb von Autowaschanlagen
durch eine entsprechende Verordnung zuzulassen. Hierbei ist keine
Differenzierung nach Stadtteilen oder Autowaschanlagentypen zulässig. 2006 hat
die Stadt Marktheidenfeld hiervon keinen Gebrauch gemacht. Umlandkommunen wie
Triefenstein und Erlenbach erlauben die Sonntagsöffnung von Waschanlagen, die Städte
Karlstadt und Gemünden ebenfalls.
Auf dem
Gebiet der Stadt Marktheidenfeld befinden sich insgesamt vier öffentliche
Waschanlagen. Drei Waschanlagen liegen in Mischgebieten. Grundsätzlich ist hier
der Betrieb an Sonn- und Feiertagen bereits immissionsschutzrechtlich nicht
zugelassen.
Die
Anlage der Firma Jürgen Dorst GmbH ist die einzige, die in einem Gewerbegebiet
liegt und deshalb diese Auflage nicht greift.
Die Firma
Jürgen Dorst GmbH, vertreten durch den Prokuristen Christoph Dorst, hat am
22.02.2024 einen Antrag auf Prüfung der Sonntagsöffnung der SB-Waschanlage im
Gewerbegebiet „Am Jöspershecklein“ in Altfeld gestellt. Folgende Rahmenbedingungen
werden hierbei vorgeschlagen:
1. Verkürzte
Öffnungszeiten an Sonntagen, unser Vorschlag 12:00 – 20:00 Uhr
2. Zum
Thema "Tunerszene" haben wir hier gewisse Erfahrungen von anderen
Liegenschaften. Wir würden zweierlei Punkte umsetzen:
·
Aufstellen von Schildern mit klaren
Verhaltensregeln (Musiklautstärke, Abschalten des Motors, Verweildauer etc.)
·
Informieren unseres Sicherheitsdienstes vor
Ort bei Zuwiderhandlung, hier muss nur der Informationsfluss an uns
gewährleistet sein. Wir unterhalten eine Notfallnummer, welche täglich 24
Stunden erreichbar ist und an allen Stationen aushängt. Gerne kann ich in
dieser Sache zu anfangs auch persönlich für Sie erreichbar sein, wenn es
klemmt. Natürlich werden wir unseren Sicherheitsdienst auch grundsätzlich dazu
anhalten, die Einhaltung der Regeln bei den mehrmaligen täglichen
Kontrollgängen zu gewährleisten. Das Sicherheitsgefühl unserer Kunden ist auch
für uns relevant.
3. Es
handelt sich um einen reinen SB-Platz ohne Portalwaschanlage. Somit entfällt
das laute "Trocknungsgebläse", was i. d. R. für die meisten
Geräuschemissionen sorgt.
4. Der
SB-Park wird täglich von unseren Fahrern, welche die Tankstelle beliefern,
einer Sichtkontrolle unterzogen sowie einmal pro Woche durch
Instandhaltungspersonal. Zudem ist einmal pro Woche ein Mitglied der
Geschäftsleitung vor Ort. Verschmutzungen oder auch kurze Vorort-Termine können
somit regelmäßig beseitigt bzw. wahrgenommen werden. Der Waschpark befindet
sich immer, auch schon jetzt, in einem repräsentativen Zustand. Aufgrund der
Lage im hinteren Teil des Gewerbegebiets gehen wir davon aus, Störungen von
Privatpersonen ausschließen zu können.
Mehrere Gremiumsmitglieder sprechen sich
gegen den Erlass der Verordnung aus. Auf die im direkten Umfeld der
betreffenden Waschanlage lebenden Anwohner wird hingewiesen.
Beschluss:
Die Rechtsverordnung über die Zulassung des
Betriebs von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen wird in der vorgelegten
Form erlassen. Die Verwaltung wird beauftragt, die Verordnung auszufertigen und
bekannt zu machen.
Gremiumsseits wird
darum gebeten, den Betreiber der Waschanlage ausdrücklich darauf hinzuzweisen,
dass die Sonntagsruhe einzuhalten und er für die Unterbindung der jetzigen
Situation verantwortlich ist.