Beschluss: einstimmig abgelehnt

Abstimmung: Ja: 0, Nein: 20

Der Bayerische Landtag hat 2006 ein Gesetz zur Änderung des Feiertagsgesetzes und der Bedürfnisgewerbeverordnung beschlossen. Durch diese Änderung wurde für die Gemeinden die Möglichkeit geschaffen, an Sonn- und Feiertagen – mit Ausnahme bestimmter hoher Feiertage – ab 12:00 Uhr den Betrieb von Autowaschanlagen durch eine entsprechende Verordnung zuzulassen. Hierbei ist keine Differenzierung nach Stadtteilen oder Autowaschanlagentypen zulässig. 2006 hat die Stadt Marktheidenfeld hiervon keinen Gebrauch gemacht. Umlandkommunen wie Triefenstein und Erlenbach erlauben die Sonntagsöffnung von Waschanlagen, die Städte Karlstadt und Gemünden ebenfalls.

 

Auf dem Gebiet der Stadt Marktheidenfeld befinden sich insgesamt vier öffentliche Waschanlagen. Drei Waschanlagen liegen in Mischgebieten. Grundsätzlich ist hier der Betrieb an Sonn- und Feiertagen bereits immissionsschutzrechtlich nicht zugelassen.

Die Anlage der Firma Jürgen Dorst GmbH ist die einzige, die in einem Gewerbegebiet liegt und deshalb diese Auflage nicht greift.

 

Die Firma Jürgen Dorst GmbH, vertreten durch den Prokuristen Christoph Dorst, hat am 22.02.2024 einen Antrag auf Prüfung der Sonntagsöffnung der SB-Waschanlage im Gewerbegebiet „Am Jöspershecklein“ in Altfeld gestellt. Folgende Rahmenbedingungen werden hierbei vorgeschlagen:

 

1.       Verkürzte Öffnungszeiten an Sonntagen, unser Vorschlag 12:00 – 20:00 Uhr

2.       Zum Thema "Tunerszene" haben wir hier gewisse Erfahrungen von anderen Liegenschaften. Wir würden zweierlei Punkte umsetzen:

·         Aufstellen von Schildern mit klaren Verhaltensregeln (Musiklautstärke, Abschalten des Motors, Verweildauer etc.)

·         Informieren unseres Sicherheitsdienstes vor Ort bei Zuwiderhandlung, hier muss nur der Informationsfluss an uns gewährleistet sein. Wir unterhalten eine Notfallnummer, welche täglich 24 Stunden erreichbar ist und an allen Stationen aushängt. Gerne kann ich in dieser Sache zu anfangs auch persönlich für Sie erreichbar sein, wenn es klemmt. Natürlich werden wir unseren Sicherheitsdienst auch grundsätzlich dazu anhalten, die Einhaltung der Regeln bei den mehrmaligen täglichen Kontrollgängen zu gewährleisten. Das Sicherheitsgefühl unserer Kunden ist auch für uns relevant.

3.       Es handelt sich um einen reinen SB-Platz ohne Portalwaschanlage. Somit entfällt das laute "Trocknungsgebläse", was i. d. R. für die meisten Geräuschemissionen sorgt.

4.       Der SB-Park wird täglich von unseren Fahrern, welche die Tankstelle beliefern, einer Sichtkontrolle unterzogen sowie einmal pro Woche durch Instandhaltungspersonal. Zudem ist einmal pro Woche ein Mitglied der Geschäftsleitung vor Ort. Verschmutzungen oder auch kurze Vorort-Termine können somit regelmäßig beseitigt bzw. wahrgenommen werden. Der Waschpark befindet sich immer, auch schon jetzt, in einem repräsentativen Zustand. Aufgrund der Lage im hinteren Teil des Gewerbegebiets gehen wir davon aus, Störungen von Privatpersonen ausschließen zu können.

 

Mehrere Gremiumsmitglieder sprechen sich gegen den Erlass der Verordnung aus. Auf die im direkten Umfeld der betreffenden Waschanlage lebenden Anwohner wird hingewiesen.


Beschluss:

 

Die Rechtsverordnung über die Zulassung des Betriebs von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen wird in der vorgelegten Form erlassen. Die Verwaltung wird beauftragt, die Verordnung auszufertigen und bekannt zu machen.


 

 

Gremiumsseits wird darum gebeten, den Betreiber der Waschanlage ausdrücklich darauf hinzuzweisen, dass die Sonntagsruhe einzuhalten und er für die Unterbindung der jetzigen Situation verantwortlich ist.