Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 20, Nein: 1

1. Grundsätze

In Marktheidenfeld hat das Standesamt aufgrund der gegebenen Organisationshoheit bestimmt, dass Trauungen grundsätzlich im Festsaal des Franck-Hauses durchgeführt werden. Die Entscheidung, welcher Ort außerhalb des Standesamts zur Vornahme von Eheschließungen bestimmt wird, stellt eine Widmung im Sinn eines personenstandsrechtlichen Organisationsaktes dar, durch den der bezeichnete Ort ausdrücklich als Eheschließungsort zugelassen wird.

 

Dies ist Ausdruck des seit jeher im Personenstandsrecht geltenden Grundsatzes, dass die Eheschließenden zum Standesbeamten kommen und nicht der Standesbeamte die Eheschließenden an einem Ort ihrer Wahl aufsucht. Die Form der Begründung der Eheschließung unterliegt nicht der uneingeschränkten Disposition der Beteiligten.

 

Die Widmung ist Ausfluss der Vollzugszuständigkeit für die Aufgabe Personenstandswesen, eine Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises ist. Die Stadt Marktheidenfeld ist zuständig, welcher Ort zur Vornahme von Eheschließungen bestimmt wird.

 

Außerhalb des Standesamts und von gewidmeten Eheschließungsorten kann eine Eheschließung nur aus wichtigem Grund vorgenommen werden, z. B. in Notfällen bei lebensgefährlicher Erkrankung.

 

2. Anforderungen an den Eheschließungsort

Für die Auswahl eines Eheschließungsortes sind bestimmte Bedingungen zu erfüllen, die gesetzlich geregelt sind. Gemäß § 14 des Personenstandsgesetzes soll eine Eheschließung in einer der Bedeutung der Ehe entsprechend würdigen Form vorgenommen werden. Der Standesbeamte muss die Möglichkeit haben, die Amtshandlung ordnungsgemäß vorzunehmen.

 

Das Kriterium der würdigen Form orientiert sich an dem Anstandsgefühl und dem Empfinden der Allgemeinheit. “Ordnungsgemäß“ im Sinn des Personenstandsrechts bedeutet, dass die Zuständigkeit des Standesbeamten nicht in Frage steht und die Beurkundung nicht gefährdet sein darf. Der Standesbeamte erhält die Dispositionsbefugnis, die Sachherrschaft und die Ordnungsgewalt über den Eheschließungsort. Der Standesbeamte muss in der Lage sein, die Willenserklärungen des Brautpaars entgegenzunehmen. Jedes heiratswillige Paar hat die Möglichkeit, dort zu heiraten.

 

Der Eheschließungsort muss sich innerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Standesamtsbezirks (= Gemeindegebiet) befinden. Mit einer großen Übertragung nach den Personenstandsgesetzen wurden die Aufgaben des Standesamts Kreuzwertheim auf das Standesamt Marktheidenfeld übertragen. Durch Vereinbarung mit der Verwaltungsgemeinschaft Kreuzwertheim können seit dem Jahr 2014 auch die Bürgermeister der dortigen Mitgliedsgemeinden Eheschließungen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich vornehmen.

 

Der Eheschließungsort hat grundsätzlich frei von von störenden Umgebungs- und Witterungseinflüssen zu sein und muss auch unter zumutbaren Bedingungen erreichbar und nutzbar sein. Die Amtshandlung „Eheschließung“ muss ordnungsgemäß vom Standesbeamten durchführbar sein. Hierbei kommt es auf einen objektiven Maßstab an.

 

3. Umsetzung

Bei einer Eheschließung im Westentaschenpark wäre bei schlechtem Wetter auch kurzfristig eine Eheschließung im unmittelbar benachbarten Festsaal des Franck-Hauses möglich.

 

Trauungen im Westentaschenpark wären in den Sommermonaten im Zeitraum 15. Mai bis 15. September möglich, zu den Zeiten, wie diese im Standesamt sonst auch möglich sind. Wegen des zusätzlichen Aufwands (Her- und Abtransport von Stühlen, einem Tisch usw.) fallen Kosten an, die das Brautpaar zu tragen hat. Es ist vorgesehen, diesen zusätzlichen Aufwand dem Pächter des Franck-Hauses zu übertragen, der dann auf Wunsch auch einen möglichen Sektempfang ausrichten kann.

 

Da der Westentaschenpark und auch der Innenhof des Franck-Hauses innerhalb eines geschlossenen Areals liegen und deutlich abgegrenzt werden können, ist auch der Datenschutz gewahrt.

 

Im Zuständigkeitsbereich des Standesamts Marktheidenfeld gäbe es dann innerhalb des Stadtgebiets verschiedene Möglichkeiten zu heiraten: Im Festsaal im Franck-Haus (ohne zusätzliche Gebühr), im Innenhof des Franck-Hauses und im Westentaschenpark. Wegen des zusätzlichen Aufwands würden hier noch einmal 100 € pauschal zuzüglich jeweils gültiger Mehrwertsteuer anfallen. Dies entspricht auch dem üblichen Gebührenrahmen.

 

Eine Trauung im Innenhof des Franck-Hauses oder im Westentaschenpark erfüllt den Charakter der Eheschließung als staatlichem Rechtsakt, sodass einer Widmung nichts entgegensteht. Widmung bedeutet in diesem Sinn, eine Bestimmung bzw. hier einen Beschluss des Stadtrats, durch den der Westentaschenpark sowie der Innenhof des Franck-Hauses die Eigenschaft als Eheschließungsort des Standesamts Marktheidenfeld erhalten, also einen öffentlich-rechtlichen Sonderstatus. Die Standesamtsaufsicht hat der Widmung zugestimmt.

 

Nicole Miltenberger vom städtischen Ordnungsamt erläutert, der Pächer der Franck-Haus-Stube sei bereit, die Bestuhlung des Westentaschenparks sowie des Innenhofs vorzunehmen. Der Pächter sei auch bereit, die Abrechnung der Unkostenpauschale gegenüber den Brautleuten zu übernehmen.

 

Fraktionsvorsitzender Hermann Menig hält fest, seine Fraktion lehne den Beschlussvorschlag ab. Er verweist auf die Funktion der beiden Örtlichkeiten als Durchgang. Eine Trauung behindere Besucher des Franck-Hauses und auch die Anwohner dahingehend. Als möglichen Ersatz für einen Trauort im Freien schlägt er die Nutzung des zum Alten Pfarrhaus gehörenden Pfarrgartens vor.

Andere Gremiumsmitglieder begrüßen den Verwaltungsvorschlag ausdrücklich.


Beschluss:

 

Der Innenhof des Franck-Hauses und der Westentaschenpark auf dem Franck-Haus-Gelände werden als Eheschließungsorte gewidmet.