Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0

Beantragt werden der Rückbau von zwei Einfamilienhäusern bis auf die Bodenplatte über Gewölbekeller und der Ersatzneubau eines Einfamilienhauses.

 

Das Bauvorhaben liegt gem. § 30 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes „MI Altstadt“ und hält die Festsetzungen ein. Zudem liegt das Vorhaben innerhalb des Sanierungsgebietes „Innenstadt Marktheidenfeld“, im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung (Teilbereich 1 - Altstadt). Das Bauvorhaben entspricht bezüglich der Fensterformate nicht den Festsetzungen der Gestaltungssatzung. Es wurde ein entsprechender Abweichungsantrag gestellt.

 

Das Bauvorhaben wurde von der Sanierungsberatung und vom Sanierungsbeirat begleitet.

 

Die beiden ehemaligen Wohnhäuser an der Friedhofsmauer sollen bis auf die Keller abgebrochen werden. Auf der neuen Bodenplatte, über den bestehenden Gewölbekellern, ist der Neubau eines barrierefreien eingeschossigen Wohnhauses geplant. Zum nördlich verbleibenden Wohnhaus soll eine Brandwand errichtet werden.

 

Nach Aussage des Bauherrn hatte er sich im Vorfeld beim Landratsamt Main-Spessart über die Bebaubarkeit an der Grundstücksgrenze erkundigt. Das Landratsamt habe keine Einwände bezüglich der Fenster auf der Grenze zum Nachbargrundstück geäußert. Bei dem Bauvorhaben ist es vorteilhaft, dass der Bauherr auch Miteigentümer des Nachbargrundstücks ist.

 

Der Rückbau der beiden baufälligen Gebäude und der geplante Neubau eines barrierefreien, eingeschossigen Satteldachgebäudes mit 45° Dachneigung anstelle der vorhandenen Einfamilienhäuser ist aus städtebaulicher Sicht denkbar und kann zur Aufwertung der aktuell mangelhaften Stadtansicht aus Richtung Friedhof beitragen.

Der Kubatur und Dachform an der Südfassade kommt an dieser Stelle eine wichtige Funktion zu. Ziel ist daher die Errichtung eines Baukörpers mit steilgeneigtem Satteldach, annähernd in der Dimensionierung des vorhandenen Gebäudes.

Von Seiten der Sanierungsbeauftragten wird begrüßt, dass die Planung entsprechend der Gestaltungsberatung angepasst wurde.

Nach städtebaulicher Begleitung der Planung und Abwägung alternativer Planungsansätze in Abstimmung mit dem Sanierungsbeirat sowie den Bauherren wird die Zustimmung zum Abbruch und Neubau mit dem Abweichungsantrag empfohlen.

 

Der Sanierungsbeirat hat der Planung mit der Abweichung zugestimmt, hätte an dieser Stelle jedoch ein höheres Gebäude bzw. ein Gebäude in zweigeschossiger Bauweise bevorzugt. Da die Bauherren ein barrierefreies Wohngebäude errichten wollen, kommt eine zweigeschossige Bauweise aber nicht infrage.

 

Die beiden erforderlichen Stellplätze werden auf den gegenüber liegenden Grundstücksteilflächen nachgewiesen.

 

Es ist eine Abweichung von der Gestaltungssatzung in Bezug auf die Fensterformate erforderlich:

Antrag auf Abweichung von der Gestaltungssatzung

ABSCHNITT D - GEBÄUDEMERKMALE

§ 6 Fenster und Schaufenster

(1) Zulässig sind aufrecht stehende Fensterformate mit einem Seitenverhältnis von Höhe zu Breite gleich 1 zu maximal 0,75.

An der von der Stichgasse der Mitteltorstraße abgewandten Seite ist eine bodentiefe Fenster- bzw. Türöffnung mit rechteckig liegendem Format vorgesehen. Die beantragte Abweichung wird damit begründet, dass diese Fenster vom öffentlichen Raum her nicht einsehbar seien.

 

Der Vorsitzende bekundet seine Freude über die positive Zusammenarbeit zwischen dem Bauherrn, dem Sanierungsbeirat und der Sanierungsbeauftragten, Frau Franzke. Das Bauvorhaben ist eine optische Bereicherung für das Altstadtbild und soll beispielgebend erwähnt werden.


Beschluss:

 

Dem Bauvorhaben wird mit Abweichung von der Gestaltungssatzung bezüglich der Fensterformate zugestimmt. Das Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.