Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 3

Beantragt wird ein Vorbescheid für die Haltung von Pferden und Ziegen, Katzenpension, landwirtschaftliche Nutzung des Grundstückes „Bahnhofstraße 30“, Fl.Nr. 7376/1, Gemarkung Marktheidenfeld.

 

Die Fragen im Antrag lauten wie folgt:

 

Die Antragstellerin sei bereits Landwirtin im Nebenerwerb. Sie möchte dort Seniorenpferde unterbringen und eventuell eine Katzenpension. Hierfür wäre mindestens eine Nutzung des Hauses als Notwohnung bzw. Helferwohnung gut. Sollte dies nicht möglich sein, möchte sie eine Entscheidung zur Tierhaltung.

 

Das Grundstück liegt im planerischen Außenbereich und ist somit nach § 35 BauGB zu beurteilen. Nach § 35 Abs. 1 BauGB sind Vorhaben zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn diese Vorhaben z. B. einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnehmen.

 

Das Grundstück hat zwar einen Wasseranschluss, ist allerdings nicht an die Entwässerungseinrichtung der Stadt Marktheidenfeld angeschlossen. Eine Wohnnutzung scheitert bereits an der Erschließungssituation, welche hinsichtlich der Entwässerung nicht gegeben ist.

 

Für das Grundstück liegt lediglich eine Baugenehmigung für eine Geflügelaufzuchthalle vor. Genehmigungen für eine Wohnnutzung liegen nicht vor.

 

Zwar gibt es die Möglichkeit einer Wohnnutzung auch im bauplanungsrechtlichen Außenbereich, eine solche unterliegt jedoch sehr strengen Anforderungen und ist von der Bauaufsicht im Landratsamt zu beurteilen. Nach telefonischer Rücksprache mit dem zuständigen Sachbearbeiter erklärte auch dieser, das Vorhaben kritisch zu sehen.

 

Aufgrund des fehlenden Entwässerungsanschlusses wird die Ablehnung des Vorhabens empfohlen. Hinsichtlich der Tierhaltung könnte zugestimmt werden, sofern eine Privilegierung nachgewiesen wird und für die entsprechende Haltung kein Kanalanschluss benötigt wird. Die Privilegierung wird durch die Genehmigungsbehörde geprüft.


Beschluss:

 

1)

Dem Antrag auf Vorbescheid hinsichtlich einer Wohnnutzung wird mangels ausreichender Erschließung nicht zugestimmt. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird nicht erteilt und somit auch das Gesamtbauvorhaben abgelehnt.

 

einstimmig abgelehnt   Ja 11  Nein 0 

 

2)

Dem Antrag auf Vorbescheid wird im Hinblick auf eine reine Tierhaltung unter dem Vorbehalt des Privilegierungstatbestands zugestimmt, sofern hierfür kein Kanalanschluss erforderlich ist.