Bekanntmachung des verwaltungsintern behandelten Bauvorhabens:

 

·         Liegt gem. § 34 BauGB innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile

·         fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein

·         Stellplatzsatzung eingehalten

·         Erschließung ist gesichert


Keine Einwände.

 

Der Bauantrag wurde verwaltungsintern behandelt und das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

 

Das Bauvorhaben liegt in den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen und fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein, auch die Erschließung ist gesichert.

 

Vorgesehen ist der Ausbau des Dachgeschosses mit zwei kleinen Wohneinheiten mit 52 m² bzw. 32,10 m² Wohnfläche.

 

Die zwei zusätzlich benötigten Stellplätze werden auf dem Grundstück nachgewiesen. Für die bestehenden Wohnungen wurde ein fiktiver Bestand von sieben Stellplätzen nach derzeitiger Stellplatzsatzung errechnet. Da die Bestandswohnungen im Jahr 1968 genehmigt wurden, die Stadt Marktheidenfeld damals keine Stellplatzsatzung hatte und die bayerische Bauordnung aus den 60er Jahren lediglich Regelungen dahingehend enthielt, dass Stellplätze in ausreichender Zahl und Größe und in geeigneter Beschaffenheit herzustellen waren, können heute nur die beiden zusätzlichen Stellplätze für die Erweiterung des Wohnhauses gefordert werden.

 

Wäre keine Abweichung von Art. 48 BayBO hinsichtlich der Barrierefreiheit der Wohnungen nötig, hätte der Bauantrag auch im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach Art. 58 Abs. 2 BayBO eingereicht und behandelt werden können. Die Entscheidung hierüber trifft die Genehmigungsbehörde, also das Landratsamt Main-Spessart.