Zum 01.07. und 01.08.2023 wurden einige Änderungen in der BayBO vorgenommen.

 

Danach ist jetzt die Verfahrensfreiheit für Mobilfunkmasten von bisher 10 m im Innenbereich auf nunmehr 15 m, im Außenbereich von bisher 15 m auf 20 m erhöht worden. Auch entfallen die Abstandsflächen für derlei Masten, die im bauleitplanungsrechtlichen Außenbereich nach § 35 BauGB errichtet werden sollen.

 

Eine der wesentlichen Änderungen betrifft die nach § 35 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b BauGB privilegierten Solaranlagen. Dies sind Anlagen, welche im Abstand von max. 200 m entlang von Autobahnen errichtet werden sollen. Derlei Anlagen unterliegen nunmehr dem Genehmigungsfreistellungsverfahren nach Art. 58 Abs. 2 Satz 1 BayBO. Dies bedeutet, sofern die Stadt nicht von ihrer Möglichkeit, für derlei Bauvorhaben das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren zu beantragen, Gebrauch macht, dass dann innerhalb eines Monats solche privilegierten Anlagen entlang der Autobahn entstehen können!

 

Der Bayerische Städtetag hat sich im parlamentarischen Verfahren gegen diese Freistellung ausgesprochen und ein Genehmigungsverfahren eingefordert. Die Prüfung des Vorhabens auf mögliche Zielkonflikte mit dem Natur-, Umwelt- und Artenschutz könne im Rahmen der Freistellung nicht geleistet werden und liege aus Sicht des Städtetages mit der Privilegierung dieser Vorhaben durch den Bundesgesetzgeber auch nicht in gemeindlicher Verantwortung. Ebenso wenig habe die Gemeinde das Vorliegen einer Verpflichtungserklärung für den Rückbau zu verantworten. Vor diesem Hintergrund verweist der Städtetag auf die Vollzugshinweise, aus denen gefolgert werden könne, dass die Gemeinde schon bei Zweifeln an der materiellen Rechtmäßigkeit des Vorhabens, wie etwa bei der Befürchtung von Zielkonflikten oder bei Diskussionsbedarf des Standortes, die Durchführung eines Verfahrens verlangen könne.