Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 20, Nein: 0

Das Bundeskabinett hat am 16. August 2023 den Entwurf eines Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze beschlossen. Das Gesetz soll zum 1. Januar 2024 zeitgleich mit dem Gebäudeenergiegesetz in Kraft treten.

 

Mit dem Gesetz sollen die Grundlagen für die Einführung einer flächendeckenden Wärmeplanung in Deutschland geschaffen werden. Damit soll die Wärmeversorgung auf Treibhausgasneutralität umgestellt werden, um zur Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregierung bis 2045 beizutragen.

 

Die Bundesländer sind verpflichtet sicherzustellen, dass auf ihrem Hoheitsgebiet Wärmepläne nach Maßgabe des Bundesgesetzes erstellt werden:

§  spätestens bis 30.06.2026 für alle Kommunen größer 100.000 EW

§  spätestens bis 30.06.2028 für alle Kommunen kleiner 100.000 EW

§  Länder können für bestehende Gemeindegebiete mit weniger als 10.000 EW ein vereinfachtes Verfahren vorsehen und die interkommunale Ausarbeitung ermöglichen

 

Dabei gibt das Bundesgesetz ein Mindestmaß an die kommunale Wärmeplanung vor. Den Ländern steht es frei, die Landesgesetzgebung über das Bundesgesetz hinaus zu verschärfen. Diese Rechtsgrundlage gibt es in Bayern im Bayerischen Klimaschutzgesetz bisher noch nicht.

 

Die kommunale Wärmeplanung ist zunächst als Konzept zu sehen, in welcher quartiersbezogen verschiedene Möglichkeiten für eine klimaneutrale Wärmeversorgung geprüft werden.

 

Herr Burk erläutert dem Gremium den Inhalt und möglichen Ablauf des Verfahrens.

 

Über die Kommunalrichtlinie des Bundes ist bis Ende 2023 die Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung für Kommunen bis zu 90 % förderfähig.

 

Für die Stadt Marktheidenfeld wird mit Kosten für die Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung in Höhe von rund 10,00 € pro Einwohner (brutto) gerechnet.

 

Ein entsprechender Förderantrag über die Kommunalrichtlinie wurde durch die Verwaltung vorsorglich gestellt.

 

Bauamtsleiter Burk erläutert den Sach- und Wissensstand anhand einer Präsentation. Eine Entscheidung über eine mögliche Förderung stehe noch aus, hält er unter Verweis auf die lange Bearbeitungsdauer fest.

 

Erster Bürgermeister Stamm schlägt vor, den Beschlussvorschlag umzuformulieren. Sobald ein entsprechender Förderbescheid vorliege, könne sich das Gremium tiefer mit der Angelegenheit befassen und über den Einstieg in die kommunale Wärmeplanung beraten.


Beschluss:

 

Vor der Entscheidung über die Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung für das Stadtgebiet inklusive Stadtteile wird die Entscheidung über den Förderantrag abgewartet.