Nachtrag: 06.10.2023

Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0

Beantragt wird der Umbau und die Sanierung eines Wohnhauses mit Carport.

 

Das Bauvorhaben liegt innerhalb des Sanierungsgebietes „Innenstadt Marktheidenfeld“, im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung (Teilbereich 2 - erweiterter Stadtkern) und hält bezüglich der Fensterformate und der Dacheindeckung die Festsetzungen der Satzung nicht ein. Es wurden entsprechende Abweichungsanträge gestellt. Es handelt sich um ein historisches, stadtbildprägendes Gebäude mit Auswirkungen auf den öffentlichen Raum.

 

Das Bauvorhaben wurde von der Sanierungsberatung und vom Sanierungsbeirat begleitet.

 

Von städtebaulicher Seite wird die Sanierungsmaßnahme am ortsbildprägenden Anwesen begrüßt. Zur Brückenstraße ist eine hochwertige Gebäude- und Freianlagensanierung geplant, durch welche neben der gestalterischen Aufwertung das innerstädtische Wohnen gestärkt und zeitgemäßer Wohnraum geschaffen wird. Straßenseitig erfolgt keine bauliche Veränderung, lediglich die bestehenden Fenster werden erneuert.

 

Der Rückbau der Fertiggarage an der nördlichen Grundstücksgrenze und die Verlegung der Zufahrt an den Gebäudeeingang sowie der Bau eines Doppelcarports an der südlichen Grundstücksgrenze werden als positiv bewertet. Hier werden die beiden erforderlichen Stellplätze nachgewiesen.

 

Das Wohnhaus soll nach heutigem Standard saniert und zur Gartenseite hin geöffnet und erweitert werden – insbesondere im Dachgeschoss. Dazu ist ein auf der vom öffentlichen Raum nicht einsehbaren Seite untergeordneter Flachdachanbau geplant. Dieser setzt sich klar als neuer Baukörper vom historischen Bestandsbau ab.

 

Es sind Abweichungen von der Gestaltungssatzung in Bezug auf die Dachdeckung und die Fensterformate erforderlich:

 

Antrag auf Abweichung von der Gestaltungssatzung

ABSCHNITT D - GEBÄUDEMERKMALE

§ 4 Dächer

§ 4.3 Dachdeckung

(1) Zulässig sind Dachflächen von Haupt- und Nebengebäuden mit roten bzw. rotbraunen Dachziegeln in Beton oder Ton.

(2) Bei bestehenden, Stadtbild prägenden historischen Gebäuden sind Tonziegeln (vorzugsweise Biberschwanzdeckung) zu verwenden.

 

Das Dach am Bestandsgebäude soll statt der bisher vorhandenen schwarz glasierten Falzziegel mit Naturschiefer eingedeckt werden.

 

Die Neueindeckung der Dachfläche mit Naturschiefer wurde gewählt, da bereits bei der Erbauung des Gebäudes die Verwendung von schwarz glasierten Ziegeln ein Schieferdach imitieren sollte. Das dient auch dem Erhalt des historischen Charakters des Bestandsgebäudes. Im Bestand sind bereits der Treppenturm sowie die Seiten des straßenseitigen Zwerchgiebels mit Schiefer gedeckt bzw. verkleidet.

 

Antrag auf Abweichung von der Gestaltungssatzung

ABSCHNITT D - GEBÄUDEMERKMALE

§ 6 Fenster und Schaufenster

(1) Zulässig sind aufrecht stehende Fensterformate mit einem Seitenverhältnis von Höhe zu Breite gleich 1 zu maximal 0,75.

 

Am Anbau, an der straßenabgewandten Seite, werden die Fenster und Öffnungen in rechteckig, liegenden bzw. quadratischen Formaten ausgeführt.

 

Die beantragte Abweichung wird wie folgt begründet:

Der Anbau soll sich als neues Bauteil vom historischen Bestandsbau absetzen, dies drückt sich in der Fenstergestaltung aus.

Durch die Öffnung des Wohnraumes zur Gartenseite wird die Wohnqualität erheblich gesteigert.

Diese Fenster sind weder vom öffentlichen Raum her einsehbar noch beeinträchtigen sie direkte Nachbarn.

 

Der Sanierungsbeirat hat der Planung mit den Abweichungen zugestimmt.

 

Stadtrat Martin Harth erwähnt lobenswert die Arbeit des Sanierungsbeirates, wenn auch der Abstimmungsprozess etwas gedauert hat. Über die Gestaltung ist man unterschiedlicher Auffassung im Gremium.


Beschluss:

 

Dem Bauvorhaben mit den Abweichungen von der Gestaltungssatzung wird zugestimmt. Das Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.