Beschluss: einstimmig abgelehnt

Abstimmung: Ja: 0, Nein: 11

Beantragt wird ein Vorbescheid zur Errichtung einer Energiespeicheranlage zur Versorgungssicherheit, eingefriedet und umzäunt (2,20 m hoch). Die Energiespeicheranlage besteht aus 68 Batteriespeichern in je einem 20 Fuß Container sowie 34 Wechselrichtern und zwei Übergabestationen. Ursprünglich wurde auf dem Grundstück Fl.-Nr. 730/36, Gemarkung Altfeld, eine deutlich kleinere Anlage mit 7 Wechselrichtern und 14 Batteriespeichern geplant.

 

Die geplante Energiespeicheranlage wird aus Fertigkomponenten auf Stahlbeton-Fertigteil-Sockeln erstellt, im angegebenen Abstand angeordnet und durch eine Übertragungseinheit in Form eines Wechselrichters ergänzt. Diese Anlage wird in das öffentliche Strom-Netz integriert und trägt so zur Versorgungssicherheit bei.

Die Smart-Transformer-Stationen werden als in sich geschlossene Systeme im Container geliefert und auf Betonfertigteilfundamenten installiert. Die Anlage wird durch einen Stabmattenzaun, Höhe größer gleich 2,20 m, mit Übersteigungsschutz durch Drahtabweiser sowie durch eine Kameraüberwachungseinheit gesichert.

Die Anlage stellt keine Arbeitsräume dar und befindet sich im Freien. Die Anlage arbeitet wartungsarm und wird nur zu Prüfzwecken aufgesucht. Die Energiespeicheranlagen sind als in sich geschlossene Systeme aufgebaut und werden fernüberwacht gesteuert. Die geplanten Anlagen enthalten kein giftiges Kobalt oder Nickel. Im Havariefall verhindern Auffangwannen das Austreten gefährdender Stoffe. Die Anlagen sind mit einer eingebauten Brandmelde- und Brandbekämpfungsanlage ausgestattet. Darüber hinaus wird im Brandfall von kontrolliertem Abbrand ausgegangen (vgl. Elektroauto). Ein Sicherheitsabstand zu angrenzenden Anlagen und Gebäuden wird eingehalten. Die Lärmbelastung der Energiespeicheranlage ist gering. Der Geräuschpegel wird 70 dB(A) nicht überschreiten.

 

Die Fragen zum beantragten Vorbescheid lauten:

 

Kann das geplante Vorhaben von den Festsetzungen des Bebauungsplanes des „Gewerbepark Söllershöhe, Altfeld" befreit werden, auf Grund des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien und deren effiziente Nutzung und Speicherung?

 

Ist die Errichtung einer Energiespeicheranlage, wie dargestellt und beschrieben, planungsrechtlich zulässig?

 

Im Bereich des geplanten Vorhabens ist ein max. Geräuschkontingent von 63 dB(A) tags und 48 dB(A) nachts festgesetzt. Sofern diese Kontingentierung eingehalten wird, was durch ein entsprechendes Schallgutachten nachzuweisen ist, wäre die Anlage planungsrechtlich zulässig. Einer Befreiung von der Festsetzung Lärmkontingente kann, schon aus Nachbarschutz, nicht zugestimmt werden.

 

Frau Hollensteiner teilt dem Gremium mit, dass die erste Frage mittlerweile zurückgezogen wurde. Hinsichtlich der Zaunhöhe von 2,20 m ergänzt sie, dass es hierzu einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes bedarf, da die zulässige Höhe bei 2,00 m liegt. Zur Lärmbelastung (70 dB(A)) ist anzumerken, dass das Bauvorhaben mit diesem Geräuschpegel ggf. sogar in einem Industriegebiet anzusiedeln wäre. Im GE Söllershöhe ist der maximale Tageshöchstwert mit 68 dB(A) festgelegt und auf dem gewählten Baugrundstück nur ein Tageshöchstwert von 63 dB(A).

 

Es findet eine kontroverse Diskussion im Gremium statt. Es gibt Unstimmigkeiten zum Ablauf über das Verfahren des Bauvorhabens, die geringe Erschaffung von Arbeitsplätzen, die Gebäudehöhe, die Begrünung und die Reichweite der Versorgung der Energiespeicheranlage.

 

Es ergeht der Hinweis von Frau Hollensteiner, dass der Vorbescheid bindend für einen künftigen Bauantrag sei.


Beschluss:

 

Dem Antrag auf Vorbescheid wird zugestimmt, sofern die festgesetzte Geräuschkontingentierung von 63 dB(A) tags und 48 dB(A) nachts eingehalten wird. Dies ist gem. Nr. 3.2 der Festsetzungen des BPlans „Söllershöhe“ im Genehmigungsverfahren nachzuweisen.