Die
Laurenzi-Messe ist mit durchschnittlich 100.000 Besuchern mit Abstand die
größte Veranstaltung, die jährlich in und auch um Marktheidenfeld herum
stattfindet.
Die
Durchführung des Volksfestes und des dazugehörenden Marktes wird in der Satzung
über das Abhalten von Märkten in der Stadt Marktheidenfeld geregelt. Dort wird
auch die Durchführung der anderen in der Stadt Marktheidenfeld stattfindenden
Märkte geregelt. Diese haben jedoch einen wesentlich kleineren Umfang. Zum
allergrößten Teil richtet sich diese Satzung also an die Marktteilnehmer und
Schausteller und nur in sehr kleinen Rahmen an die Besucher. Viele Belange, wie
beispielsweise der Verkehr, der Jugendschutz oder auch die Taschenkontrollen während
der Laurenzi-Messe sind überhaupt nicht geregelt.
Für die
Laurenzi-Messe wird deshalb vorgeschlagen, § 6 der Marktsatzung (Verhalten auf
dem Festplatz und im festgesetzten Messe- und Marktbereich) aus der
Durchführungssatzung auszugliedern und in eine Volksfestverordnung
überzuleiten. Gleichzeitig werden aktuelle sicherheitsrelevante Punkte nach
Rücksprache mit der Polizei ergänzt und, ohne eine Überregulierung herbeizuführen,
auf den neuesten Stand gebracht. Durch die Trennung soll ein übersichtlicherer
und transparenterer Vollzug erreicht werden, auch für die Polizei und den
Sicherheitsdienst.
Gleichzeit
kann ein höherer Bußgeldrahmen zur Verfügung stehen. In der Marktsatzung sind
500 € vorgesehen, der gesetzliche Höchstbetrag für die Volksfestverordnung liegt
bei 1.000 € (§ 17 des Ordnungswidrigkeitengesetztes (OWiG)).
Die
Rechtsgrundlage hierfür ist vorhanden und wird mittlerweile auf allen bekannten
Volksfesten im Umkreis und darüber hinaus von den Städten und Gemeinden in
dieser Form als sogenannte Haus- und Nutzungsordnung für die Besucher angewandt.
Die Stadt Lohr erlässt noch vor der Spessartfestwoche 2023 ebenfalls eine
Volksfestverordnung.
Auf
Rückfrage geht Frau Miltenberger kurz auf die Festsetzung eventueller Bußgelder
aufgrund Verstößen gegen die Verordnung ein.
Beschluss:
Die Volksfestverordnung wird in der
vorgelegten Form erlassen (Anlage 4 zum Protokoll). Die Verwaltung wird
beauftragt, die Verordnung auszufertigen und bekannt zu machen.