Bekanntmachung des verwaltungsintern behandelten Bauvorhabens:

 

·         Liegt gem. § 30 Abs. 3 i. V. m. § 34 BauGB im Geltungsbereich des einfachen BPlans „MI Altstadt“

·         hält die Festsetzungen ein ja nein

·         fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

·         Erschließung ist gesichert.


Keine Einwände.

 

Der Bauantrag wurde verwaltungsintern behandelt und das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

 

Das Bauvorhaben liegt gem. § 34 BauGB in den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen in der Altstadt, im Sanierungsgebiet.

Der Bauantrag resultiert aus der Überprüfung der Freischankflächen im Altstadtbereich durch das Ordnungsamt. Freischankflächen über 40 m² unterliegen der Baugenehmigungspflicht, somit ist auch die Außensitzfläche des Anwesens Fahrgasse 2a (Markplatz 5) mit insgesamt 58,42 m² genehmigungspflichtig. Lt. Bauantrag handelt es sich hier um 48 Sitzplätze, verteilt auf insgesamt 14 Tische westlich und südlich des Fischerbrunnens.

 

Wie vom Ordnungsamt gefordert, wird lt. den Planunterlagen ein 3,5 m breiter Rettungsweg freigehalten. Ansonsten werden keine Bedenken gegen das Vorhaben geäußert, also auch der Sondernutzung zugestimmt.

 

Die Sanierungsbeauftragte sowie der Sanierungsbeirat wurden nicht beteiligt, da die städtische Gestaltungssatzung keine Regelungen bezüglich einer Gestaltung von Außengastronomieflächen trifft und die Stadt somit kein Mitsprachrecht hat.

 

Nachdem es sich gem. Art. 18 BayStrWG bei der Freischankfläche um öffentlichen Grund handelt, welcher im Wege der Sondernutzung nur auf Zeit und stets widerruflich vergeben wird, stellt sich die Stellplatzfrage hier nicht.

 

Darüber hinaus wird ein Antrag auf öffentliche Bekanntmachung gem. Art. 66a Abs. 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) zur Benachrichtigung der zahlreichen Nachbarn gestellt. Dies erfolgt nach Absprache des Bauherrn mit dem Landratsamt Main-Spessart. Die Information über das Vorhaben wird im Amtsblatt der Bauaufsichtsbehörde bekannt gemacht.