Bekanntmachung des verwaltungsintern behandelten Bauvorhabens:

 

·         Liegt gem. § 30 Abs. 3 i. V. m. § 34 BauGB im Geltungsbereich des einfachen BPlans „MI Altstadt“

·         hält die Festsetzungen ein ja nein

·         fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

·         Erschließung ist gesichert.


Keine Einwände.

 

Der Bauantrag wurde verwaltungsintern behandelt und das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

 

Das Bauvorhaben liegt gem. § 34 BauGB in den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen in der Altstadt im Sanierungsgebiet.

Der Bauantrag resultiert aus der Überprüfung der Freischankflächen im Altstadtbereich durch das Ordnungsamt. Freischankflächen über 40 m² unterliegen der Baugenehmigungspflicht, somit ist auch die Außensitzfläche des Anwesens Markplatz 14 mit insgesamt 113,40 m² genehmigungspflichtig. Lt. Bauantrag handelt es sich hier um 84 Sitzplätze.

 

Die Sanierungsbeauftragte sowie der Sanierungsbeirat wurden nicht beteiligt, da die städtische Gestaltungssatzung keine Regelungen bezüglich einer Gestaltung von Außengastronomieflächen trifft und die Stadt somit kein Mitspracherecht hat.

 

Wie vom Ordnungsamt gefordert, wird lt. den Planunterlagen ein 3,5 m breiter Rettungsweg freigehalten. Ansonsten werden keine Bedenken gegen das Vorhaben geäußert.

 

Nachdem es sich gem. Art. 18 BayStrWG bei der Freischankfläche um öffentlichen Grund handelt, welcher im Wege der Sondernutzung nur auf Zeit und stets widerruflich vergeben wird, stellt sich die Stellplatzfrage hier nicht.

 

Darüber hinaus wird ein Antrag auf öffentliche Bekanntmachung gem. Art. 66a Abs. 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) zur Benachrichtigung der zahlreichen Nachbarn gestellt. Dies erfolgt nach Absprache des Bauherrn mit dem Landratsamt Main-Spessart. Die Information über das Vorhaben wird im Amtsblatt der Bauaufsichtsbehörde bekannt gemacht.

 

Stadtrat Martin Harth merkt an, dass die Gesamtsituation des Marktplatzes nicht zufriedenstellend sei und auch die Erweiterung der Bestuhlung Folgen für andere Funktionen des Marktplatzes hätte. Er stellt klar, dass diese Regelung der Sondernutzung vorläufig und in Hinsicht auf den Ausbau des Komforstreifens dann hinfällig sei.

 

Herr Trabel erläutert, dass die Sondernutzung zeitlich begrenzt und stets widerruflich sei.

Die Bedenken bezüglich der Breite der Durchgangswege und die geforderte Verbreiterung von 1,5 auf 2,0 Meter solle vom Ordnungsamt überprüft werden.

 

Die Seniorenbeauftragte beurteilt die Situation auf dem Marktplatz durch eine Erweiterung der Bestuhlung für Senioren und Menschen mit Einschränkung als zu eng. Insbesondere können hier Konflikte mit Fahrradfahrenden entstehen, da diese sich häufig nicht an das Durchfahrtsverbot halten.

 

Auf Anfragen aus dem Gremium hierzu bezüglich dem Zugang zu den Geschäften, Rückbau bei „Grüner Markt“ und verschiedenen Veranstaltungen auf dem Marktplatz, versichert der Vorsitzende, dass dies durch das Ordnungsamt überwacht werde und über die Vereinbarung der Sondernutzung geregelt sei.