Sitzung: 27.06.2023 Bau- und Umweltausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0
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Liegt gem. § 30
Abs. 1 BauGB im Geltungsbereich des BPlans „Eichholzstraße“
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hält die
Festsetzungen ein ja nein
Ausnahme Befreiung Abweichung
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Stellplatzsatzung
eingehalten ja
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Stellplatzsatzung
eingehalten nein Zur Abweichung
wird das Einvernehmen erteilt ja nein
Begründung: sehr kleines Grundstück,
Abstand von 8 m zwischen Garage und Carport nicht möglich
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich
des Bebauungsplanes „Eichholzstraße“ und hält die Festsetzungen weitestgehend
ein. Vorgehen ist die Errichtung eines Carports von 3,28 m x 5,50 m und einer
Höhe von im Mittel 3 m. Es handelt sich hier um ein verfahrensfreies Vorhaben,
welches jedoch außerhalb der Baugrenze realisiert werden soll. Dies ist jedoch
explizit als sog. Ausnahme im Bebauungsplan vorgesehen. Eine Ausnahme kann
somit isoliert erteilt werden.
Die hierfür erforderliche zweite
Grundstückszufahrt ist lt. Stellplatzsatzung erst ab einer Grundstücksgröße von
600 m² vorgesehen. Da aber ein öffentliches Interesse daran besteht, dass die
Fahrzeuge auf dem Grundstück und nicht im öffentlichen Verkehrsraum abgestellte
werden, kann eine entsprechende Abweichung befürwortet werden.
Darüber hinaus können die Vorgaben der
Stellplatzsatzung im Hinblick auf den Abstand von 8 m zwischen den beiden
Zufahrten von Garage und Carport aufgrund des sehr kleinen Grundstücks von 321
m² nicht eingehalten werden. Da aber an dieser Stelle nichts gegen eine zweite Zufahrt
spricht, kann eine Abweichung von der Stellplatz- und Ablösesatzung bezüglich
der zweiten Zufahrt sowie des fehlenden Abstands zwischen den beiden Zufahrten
erteilt werden. Aufgrund der Verfahrensfreiheit können auch diesen beiden
Abweichungen isoliert erfolgen.
Beschluss:
Der Errichtung
eines Carports wird einschließlich isolierter Ausnahme vom Bebauungsplan
„Eichholzstraße“ im Hinblick auf die überschrittene Baugrenze zugestimmt,
ebenso einer isolierten Abweichung für die zweite Grundstückszufahrt sowie
einer Isolierten Abweichung für den reduzierten Abstand zwischen den beiden
Zufahrten.