Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0

·         Liegt gem. § 30 Abs. 1 BauGB im Geltungsbereich des BPlans „Eichholzstraße“

·         hält die Festsetzungen ein ja nein

 Ausnahme  Befreiung  Abweichung

·         Stellplatzsatzung eingehalten ja                  

·         Stellplatzsatzung eingehalten nein             Zur Abweichung wird das Einvernehmen erteilt ja nein

Begründung: sehr kleines Grundstück, Abstand von 8 m zwischen Garage und Carport nicht möglich

 

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Eichholzstraße“ und hält die Festsetzungen weitestgehend ein. Vorgehen ist die Errichtung eines Carports von 3,28 m x 5,50 m und einer Höhe von im Mittel 3 m. Es handelt sich hier um ein verfahrensfreies Vorhaben, welches jedoch außerhalb der Baugrenze realisiert werden soll. Dies ist jedoch explizit als sog. Ausnahme im Bebauungsplan vorgesehen. Eine Ausnahme kann somit isoliert erteilt werden.

 

Die hierfür erforderliche zweite Grundstückszufahrt ist lt. Stellplatzsatzung erst ab einer Grundstücksgröße von 600 m² vorgesehen. Da aber ein öffentliches Interesse daran besteht, dass die Fahrzeuge auf dem Grundstück und nicht im öffentlichen Verkehrsraum abgestellte werden, kann eine entsprechende Abweichung befürwortet werden.

Darüber hinaus können die Vorgaben der Stellplatzsatzung im Hinblick auf den Abstand von 8 m zwischen den beiden Zufahrten von Garage und Carport aufgrund des sehr kleinen Grundstücks von 321 m² nicht eingehalten werden. Da aber an dieser Stelle nichts gegen eine zweite Zufahrt spricht, kann eine Abweichung von der Stellplatz- und Ablösesatzung bezüglich der zweiten Zufahrt sowie des fehlenden Abstands zwischen den beiden Zufahrten erteilt werden. Aufgrund der Verfahrensfreiheit können auch diesen beiden Abweichungen isoliert erfolgen.


Beschluss:

 

Der Errichtung eines Carports wird einschließlich isolierter Ausnahme vom Bebauungsplan „Eichholzstraße“ im Hinblick auf die überschrittene Baugrenze zugestimmt, ebenso einer isolierten Abweichung für die zweite Grundstückszufahrt sowie einer Isolierten Abweichung für den reduzierten Abstand zwischen den beiden Zufahrten.