Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0

·         Liegt gem. § 30 Abs. 3 i. V. m. § 34 BauGB im Geltungsbereich des einfachen BPlans „Adenauerplatz und Stadtkern (MI)“

·         hält die Festsetzungen ein                    ja                      nein

·         Stellungnahme Sanierungsbeauftragte           positiv             negativ           nicht Stellung genommen

·         Sanierungsbeirat                                                      beteiligt         nicht beteiligt => Brandschutznachweis!


Keine Einwände.

 

Der ursprüngliche Bauantrag wurde in der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 05.04.2022 behandelt.

Das Bauvorhaben liegt in den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen, im Geltungsbereich II der Gestaltungssatzung und widerspricht den Festsetzungen in Abschnitt D – Gebäudemerkmale § 4.5 - Dachaufbauten/ -einbauten Abs. 9 im Hinblick auf die Fenstergröße (zulässige Breite 0,90 m, zulässige Höhe 1,40 m).

 

Die Notwendigkeit zur Änderung bzw. zum Tekturantrag ergibt sich aus Art. 30 Abs. 5 S 1a i.V.m. Art. 45 Abs. 2 Bayerische Bauordnung (BayBO).

Die ursprünglich vorgesehene Variante mit je zwei kleinen Dachflächenfenstern je Dachseite in den Kinderzimmern ist aus Brandschutzgründen nicht realisierbar. Die Fenster müssen mindestens jeweils 1,25 m von der Innenkante Außenwand zur Brandmauer entfernt sein. Bei der geringen Zimmerbreite reicht der Platz auf beiden Seiten für zwei Fenster nicht aus. Beim Einbau von nur einem Fenster reicht wiederum bei einer Fensterbreite von 1 m die Belichtung lt. Bayerischer Bauordnung (BayBO) nicht aus. Deshalb sollen Fenster mit einer Breite von 1,34 m x 1.43 m links und rechts der Loggia zur Wahrung der Symmetrie verbaut werden. Aus optischen Gründen und wegen der Einheitlichkeit wurden alle Dachfenster nun in der gleichen Größe gewählt, d. h. auch auf der Nordseite sind die gleichen Dachliegefenster vorgesehen.

 

Nachdem die Fenster aufgrund brandschutzrechtlicher Anforderungen abgeändert werden müssen und die Dachfläche direkt von der Straße aus nicht einsehbar ist, nur auf eine größere Entfernung in Erscheinung tritt und auch dann aus städtebaulicher Sicht nicht negativ zu beurteilen sind, kann einer Abweichung von der Gestaltungssatzung zugestimmt werden.


Beschluss:

 

Dem Tekturantrag zum Bauvorhaben „Aufstockung eines Geschäftshauses mit zwei Wohneinheiten“ bzw. der Abweichung von der Gestaltungssatzung bezüglich der Größe der Dachflächenfenster wird aus Brandschutzgründen zugestimmt.

Beschluss: