Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0

·         Liegt gem. § 30 Abs. 1 BauGB im Geltungsbereich des BPlans „Birken III“

·         hält die Festsetzungen ein ja nein

 Isolierte Ausnahme  Befreiung  Isolierte Abweichung Stellplatzsatzung

·         Zur Ausnahme wie auch Abweichung wird das Einvernehmen erteilt ja nein

 

 

Das Bauvorhaben liegt gem. § 30 Abs. 1 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Birken III“ und hält die Festsetzungen im Hinblick auf die Baugrenze nicht ein. Jedoch ist die Errichtung von Carports in diesem Bebauungsplan ausnahmsweise auch außerhalb der Baugrenzen zulässig. Das Vorhaben ist an sich verfahrensfrei, bedarf aber einer sog. „isolierten Ausnahme“ vom Bebauungsplan sowie einer „isolierten Abweichung“ von der Stellplatz- und Ablösesatzung.

 

Vorgesehen ist ein Carport von 5 m x 3 m nahezu komplett außerhalb der Baugrenze. Da dies aber als sog. Ausnahme im Bebauungsplan vorgesehen ist, spricht nichts gegen eine solche Ausführung. Die Dacheindeckung wird mit Alu-Trapezblech ausgeführt.

 

Zusammen mit der bereits bestehenden Garage wird zwar die zulässige Zufahrtsbreite von 6 m um 20 cm überschritten, was jedoch von Seiten der Verwaltung als unkritisch angesehen wird.

 

Auf Nachfrage von Stadtrat Richard Oswald wegen eines strittigen Bauvorhabens im Baugebiet, sieht Herr Trabel dieses Bauvorhaben unproblematisch, da dieses sich nicht im Rahmengrün befindet.


Beschlussvorschlag:

 

Der isolierten Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Birken III“ für die Errichtung des Carports außerhalb der Baugrenze wird zugestimmt, ebenso der isolierten Abweichung für die überschrittene Zufahrtsbreite von der städtischen Stellplatz- und Ablösesatzung.