Sitzung: 09.05.2023 Bau- und Umweltausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0
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Liegt gem. § 30
Abs. 1 BauGB im Geltungsbereich des BPlans „Birken III“
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hält die
Festsetzungen ein ja nein
Isolierte Ausnahme Befreiung Isolierte Abweichung
Stellplatzsatzung
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Zur Ausnahme
wie auch Abweichung wird das Einvernehmen erteilt ja nein
Das Bauvorhaben liegt gem. § 30 Abs. 1 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Birken III“ und hält die Festsetzungen im Hinblick auf die Baugrenze nicht ein. Jedoch ist die Errichtung von Carports in diesem Bebauungsplan ausnahmsweise auch außerhalb der Baugrenzen zulässig. Das Vorhaben ist an sich verfahrensfrei, bedarf aber einer sog. „isolierten Ausnahme“ vom Bebauungsplan sowie einer „isolierten Abweichung“ von der Stellplatz- und Ablösesatzung.
Vorgesehen ist ein Carport von 5 m x 3 m nahezu komplett außerhalb der Baugrenze. Da dies aber als sog. Ausnahme im Bebauungsplan vorgesehen ist, spricht nichts gegen eine solche Ausführung. Die Dacheindeckung wird mit Alu-Trapezblech ausgeführt.
Zusammen mit der bereits bestehenden Garage wird zwar die zulässige Zufahrtsbreite von 6 m um 20 cm überschritten, was jedoch von Seiten der Verwaltung als unkritisch angesehen wird.
Auf Nachfrage von Stadtrat Richard Oswald wegen eines strittigen Bauvorhabens im Baugebiet, sieht Herr Trabel dieses Bauvorhaben unproblematisch, da dieses sich nicht im Rahmengrün befindet.
Beschlussvorschlag:
Der isolierten
Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Birken III“ für die
Errichtung des Carports außerhalb der Baugrenze wird zugestimmt, ebenso der
isolierten Abweichung für die überschrittene Zufahrtsbreite von der städtischen
Stellplatz- und Ablösesatzung.