Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 4

·         Liegt gem. § 34 BauGB innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile in der Altstadt im Geltungsbereich des einfachen BPlans „MI Altstadt“

·         Gestaltungssatzung nicht eingehalten => Abweichung

·         fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein

·         Sanierungsbeirat wurde nicht beteiligt.

 

Das Bauvorhaben liegt gem. § 34 BauGB in den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen in der Altstadt und somit im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung. Das Bauvorhaben wurde bereits in der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 26.07.2022 behandelt und mehrheitlich abgelehnt.

 

Vorgesehen sind verschiedene Werbeanlagen an der West- und Südfassade. Zum einen soll an jeder der beiden Fassaden ein Schriftzug „Sanitätshaus Traub“, bestehend aus indirekt nach hinten leuchtenden Einzelbuchstaben angebracht werden, und zum anderen jeweils ein Logo als Flachwerbung, ebenfalls indirekt nach hinten leuchtend. Zudem ist an der Nordseite noch ein Logo vorgesehen.

 

In der überarbeiteten Planung wurden folgende Veränderungen vorgenommen:

Die Höhe des Logos wurde von 80 cm Höhe auf 60 cm reduziert, gemäß Satzung sind max. 40 cm zulässig. Die Beleuchtung soll mittels energiesparender, umweltgerechter und insektenfreundlicher LED in warmweißem Spektrum erfolgen. Die Länge des Schriftzugs von 4,45 m wird beibehalten, lt. Gestaltungssatzung wäre jedoch lediglich eine max. Länge von 3,50 m zulässig.

 

Von Seiten der Sanierungsbeauftragten wird die Änderung des Logos grundsätzlich begrüßt, allerdings auch festgestellt, dass das Logo nun im Verhältnis zu der Größe des Schriftzugs sehr klein wirkt. Auf das straßenseitige Logo solle ganz verzichtet werden, damit dem unmittelbar gegenüberliegenden Franck-Haus besser Rechnung getragen werden kann.

 

Auch die Untere Denkmalschutzbehörde hat grundsätzlich keine Einwände vorgebracht, lediglich zur Auflage gemacht, dass die Buchstaben des Schriftzugs reversibel am Gebäude anzubringen sind.

 

Stadtrat Martin Harth stimmt der Anbringung der Werbeanlage nicht zu. Nach seiner Auffassung entspricht diese nicht der Gestaltungssatzung.


Beschluss:

 

Den beantragten Werbeanlagen wird einschließlich Abweichungen von der Gestaltungssatzung im Hinblick auf § 10 Nr. 10 zum einen bezüglich der Breite des Schriftzuges sowie zum anderen im Hinblick auf die Überschreitung der Höhe der Logos um 20 cm zugestimmt. Darüber hinaus wird auf den Bescheid der Unteren Denkmalschutzbehörde verwiesen.