Beschluss: einstimmig abgelehnt

Abstimmung: Ja: 0, Nein: 11

·         Liegt gem. § 30 Abs. 1 BauGB im Geltungsbereich des BPlans „An der Flachsbreche“, Glasofen

 

Keine Einwände.

 

Das Bauvorhaben liegt gem. § 30 Abs. 1 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „An der Flachsbreche“ im Stadtteil Glasofen. Zu Einfriedungen und Mauern trifft der Bebauungsplan keine Aussage.

 

Angrenzend an die in das Gebäude integrierte Garage, zur Straße „An der Flachsbreche“ hin, ist auf einer Länge von 7,50 m eine Einfriedung mit Pflanzringen mit einer Höhe von max. 2,50 m vorgesehen. Auf den Pflanzringen soll zusätzlich eine Absturzsicherung mit einer Höhe von 1,00 m angebracht werden, die Pflanzringe sollen bepflanzt werden. Weiterhin soll entlang des vorhandenen Straßenverlaufs der Stichstraße die Einfriedung in Form eines Doppelstabmattenzauns sowie Schalungssteinen in Natursteinoptik auf eine Länge von ca. 12 m fortgeführt werden. Aufgrund der Geländetopographie ergibt sich an der niedrigsten Stelle somit noch eine Höhe von 1,00 m. Entstehen soll hier eine Grünfläche um das Wohngebäude, wo auch die gemäß Bebauungsplan erforderlichen standortgerechten Laubbäume gepflanzt werden sollen.

 

Die erforderliche Abstandsfläche, deren Prüfung allerdings in der Zuständigkeit des Landratsamtes Main-Spessart liegt, ragt in der Stichstraße über die Straßenmitte hinaus, der betroffene Nachbar wurde lt. Bauantragsunterlagen jedoch nicht beteiligt.   

 

Das Gremium vertritt mehrheitlich die Auffassung, dass die Einfriedung zu hoch und eine andere Gestaltungslösung erforderlich sei. Eine solche hermetische Abriegelung von Wohngebäuden ist optisch nicht vertretbar. Dieser immer weiter um sich greifenden Entwicklung müsse ein Riegel vorgeschoben werden.

 


Beschluss:

 

Dem Bauvorhaben wird zugestimmt.