Beschluss: einstimmig abgelehnt

Abstimmung: Ja: 0, Nein: 11

·         Liegt gem. § 33 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Wohn- und Mischgebiet ehemaliges Ziegeleigelände“ sowie teilweise im Außenbereich gem. § 35 BauGB (Verfahrensstand Planreife, Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplanes steht noch aus)

·         entspricht den Vorgaben der Unteren Naturschutzbehörde (UNB)


Keine Einwände.

 

Der zu umzäunende Bereich bzw. die Erdauffüllung liegen teilweise im Geltungsbereich des Bebauungsplanes für das ehemalige Ziegeleigelände, welcher sich derzeit noch im Aufstellungsverfahren befindet, die Planreife gem. § 33 BauGB ist allerdings gegeben. Darüber hinaus liegen Flächen auch gem. § 35 BauGB im Außenbereich. Es handelt sich hier um ein sonstiges Vorhaben, öffentliche Belange sind hier nicht beeinträchtigt.

 

Vorgesehen ist ein Weidezaun bzw. Gehegezaun aus Maschendraht bzw. Knotengitter mit einer Höhe von 1,80 – 2,00 m zur Beweidung mit Kamerunschafen. Die Verpflichtung zur Errichtung des Zauns resultiert aus den naturschutzrechtlichen Vorgaben zum Aufstellungsverfahren des Bebauungsplanes „Wohn- und Mischgebiet ehemaliges Ziegeleigelände“. Ziel der Zäunung ist eine besucherlenkende Funktion für Tiere. In Teilbereichen ist jedoch ein Durch-/Zugang für Wildtiere mit einer Bodenfreiheit von ca. 20 cm vorzusehen.

 

Zudem ist eine dauerhafte Erdauffüllung von 8.175,20 m2 angedacht, mit einer Größe von 30.000 m3, welche sich über die Flurstücke 7235/2 (Teilfläche), 7235, 7234, 7233, 7232, 7230, 7229/2, 7229 und 7226/3 (Teilfläche) erstreckt.

 

Nach kontroverser Diskussion im Gremium über die Erdauffüllmenge und den öffentlichen Weg, welcher durch die Umzäunung abgeschnitten würde, besteht Klärungsbedarf.

Herr Trabel erläutert auf Nachfrage, für nichteingehaltene Vorgaben sind die Untere Naturschutzbehörde und die Bauaufsicht des Landratsamtes zuständig.


Beschluss:

 

Dem Bauvorhaben wird zugestimmt.