Der Bayerische Landtag hat am 13. Dezember 2022 das Gesetz zur Änderung des Bayerischen Klimaschutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften erlassen. Das Gesetz ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten und beinhaltet in § 2 die Änderung der Bayerischen Bauordnung (BayBO) mit der Einfügung eines neuen Art. 44a BayBO.

 

Art. 44 a BayBO regelt die Photovoltaikpflicht (PV-Pflicht) für staatliche Gebäude

(Abs. 1) und Nichtwohngebäude (Abs. 2) und sieht eine Empfehlung für die Eigentümer von Wohngebäuden (Abs. 4) vor. Auf geeigneten Dachflächen sind Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie in angemessener Auslegung zu errichten und zu betreiben. Die PV-Pflicht besteht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kraft Gesetzes. Die PV-Anlagen müssen nicht nur angebracht, sondern auch zur Stromerzeugung eingesetzt werden. Dazu, wie der erzeugte Strom zu verwenden ist, trifft der Gesetzgeber keine Aussage.  

 

Danach gilt die Pflicht zur Errichtung von PV-Anlagen für Dachflächen von im Eigentum des Freistaates stehenden Gebäuden auf geeigneten Dachflächen sofort, sofern entsprechende Haushaltsmittel vorhanden sind.

 

Seit dem 1.03.2023 gilt dies für Gebäude, die ausschließlich gewerblicher oder industrieller Nutzung zu dienen bestimmt sind, oder ab dem 1. Juli 2023 für sonstige Nichtwohngebäude.

 

Ab 01.01.2025 gilt die Empfehlung für Eigentümer von neu zu errichteten Wohngebäuden entsprechende PV-Anlagen zu installieren (Art. 44a Abs. 4 BayBO).

 

Art. 44a Abs. 5 BayBO regelt, in welchen Fällen die PV-Pflicht entfällt. Dies wäre z. B. bei unserer Gestaltungssatzung der Fall, da diese PV-Anlagen nur im vom öffentlichen Raum nicht einsehbaren Flächen erlaubt. Auch bei technischer Unmöglichkeit entfällt die Verpflichtung.

 

Zum besseren Verständnis wird dem Gremium das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr (StMB) sowie der Gesetzestext überlassen.

 

Städtische Gebäude werden, wie bisher auch, auf die Möglichkeit Photovoltaikanlagen zu installieren, überprüft.

 

Auch das Baugesetzbuch (BauGB) wurde zur Erleichterung der Errichtung von PV-Anlagen geändert. In § 35 Abs. 1 BauGB wurde die Nr. 8 eingefügt. Danach sind z. B. auf einer Fläche längs von Autobahnen in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 m Vorhaben, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, zulässig.