Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0

·         Liegt gem. § 30 Abs. 1 BauGB im Geltungsbereich des BPlans „Birken III“

·         hält die Festsetzungen ein ja nein

 Ausnahme  Befreiungen  Abweichung

·         Stellplatzsatzung eingehalten ja  nein

 

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Birken III“. Vorgesehen ist die Errichtung eines Wohnhauses mit 45°Satteldach. Die Dacheindeckung soll in Anthrazit statt in rot/rotbrauner Farbe erfolgen, hierfür gibt es in der Nachbarschaft schon entsprechende Bezugsfälle. Das Wohnhaus überschreitet die im Bebauungsplan vorgegebene Kniestockhöhe um 30 cm, was jedoch mit der energetisch optimierten Bauweise, insbesondere der Dämmhöhe begründet wird. Zudem gibt es auch hier Bezugsfälle.

Es handelt sich hier um ein Baugrundstück in Hanglage, die Garage wird auf Höhe des Kellergeschosses errichtet. Auf der Garage soll ein Balkon entstehen, welcher in Richtung der Grenzgarage des Nachbarn ausgerichtet ist. Es ist keine Beeinträchtigung hinsichtlich Belichtung, Belüftung und Besonnung in Richtung des Nachbargrundstücks zu erwarten. Der betroffene Nachbar hat seine Zustimmung zu dem Bauvorhaben erteilt. Allerdings ergibt sich aus der Nutzung des Garagendaches als Balkon eine minimale Überschreitung der Traufhöhe der Garage um 7 cm.

Der neben der Garage erforderliche zweite Stellplatz wird vor dem Wohngebäude errichtet, liegt jedoch außerhalb der Baugrenze. Aufgrund des Grundstückszuschnitts ergibt sich jedoch keine alternative Fläche zur Errichtung eines Stellplatzes.


Beschluss:

 

Dem Bauvorhaben wird mit Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Birken III“ wie folgt zugestimmt:

·         für die Dachfarbe in Anthrazit statt rot/rotbrauner Farbe,

·         die Überschreitung der Traufhöhe der Garage um 7 cm,

·         die Überschreitung des Kniestocks um 30 cm sowie

·         den Stellplatz außerhalb der Baugrenze.