Sitzung: 11.04.2023 Bau- und Umweltausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0
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Liegt gem. § 34
BauGB innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile
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fügt sich in
die Eigenart der näheren Umgebung ein
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Stellplatzsatzung
eingehalten nein Zur
Abweichung wird das Einvernehmen erteilt ja nein
Begründung: Die Stellplätze werden u. a.
in der bestehenden Garage nachgewiesen, diese kann aber nur über das
benachbarte Grundstück, sprich eine 3. Zufahrt angefahren werden.
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Erschließung
ist gesichert
Keine Einwände.
Das Bauvorhaben liegt in den im Zusammenhang
bebauten Ortsteilen, die Erschließung ist gesichert.
Über den ursprünglichen Bauantrag wurde in der
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 08.02.2022 informiert. Vorgesehen ist
die Errichtung eines dreigeschossigen Mehrfamilienhauses mit Flachdach. Geplant
sind 9 Wohnungen mit Balkonen bzw. Terrassen, wobei die Wohnungen im
Erdgeschoss barrierefrei ausgebaut werden. Ursprünglich vorgesehen war die
Sanierung des Gebäudes mit Aufstockung und Errichtung von 6 Wohnungen.
Die nun beantragten Wohnungen sind zwischen ca. 57
m² und 123 m² groß. Die 16 erforderlichen Stellplätze werden als reine
Stellplätze, Carports und in der bestehenden Garage nachgewiesen. Die Carports
und Stellplätze werden von der Düsseldorfer Straße über zwei Zufahrten
angefahren, die bestehende Garage über das Nachbargrundstück, Flur-Nr. 2734 der
Gemarkung Markheidenfeld. Hierfür wird eine entsprechende Dienstbarkeit
eingetragen, diese ist bereits beim Notariat beantragt (eine entsprechende
Bestätigung des Notariats liegt vor; Bauherr ist zudem Miteigentümer des
Nachbargrundstücks). Darüber hinaus handelt es sich hier um die dritte
Grundstückszufahrt, für die eine Abweichung von der Stellplatz- und
Ablösesatzung erforderlich ist. Von Seiten der Verwaltung bestehen jedoch keine
Einwände.
Beschluss:
Dem Bauvorhaben
wird mit Abweichung von der städtischen Stellplatz- und Ablösesatzung bezüglich
der dritten Grundstückszufahrt zugestimmt.