Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 22, Nein: 0

Mit Beschluss vom 13.10.2016 hat der Stadtrat vom seinem Wahlrecht gemäß § 27 Abs. 22 UStG Gebrauch gemacht und damit die Einführung des § 2b UStG gegenüber dem Finanzamt Lohr am Main zum 01.01.2021 erklärt. Nach einer 2jährigen gesetzlichen Verlängerung wurde die Einführung auf den 01.01.2023 verschoben.

 

Der Bundesrat hat nun in seiner Sitzung am 16.12.2022 eine Verlängerung des Optionszeitraumes um weitere zwei Jahre zugestimmt. Nachdem die Prüfung und Umstellung der Umsatzsteuer bei der Stadt Marktheidenfeld abgeschlossen ist, schlägt die Verwaltung vor, die im Jahr 2016 gegenüber dem Finanzamt abgegebene Optionserklärung zu widerrufen und die Umstellung der Umsatzsteuer gemäß § 2b UStG zum 01.01.2023 durchzuführen.

 

Geschäftsleitender Beamter Hanakam erläutert, die Stadt habe in den vergangenen Monaten bereits ettliche Satzungen hinsichtlich der Umsatzsteuerpflicht überarbeitet. Auch im derzeit in Bearbeitung befindlichen Haushaltsentwurf für 2023 sei die Umsatzbesteuerung bereits berücksichtigt und die entsprechenden Haushaltsstellen eingearbeitet.


Beschluss:

 

Das mit Beschluss vom 13.10.2016 gegenüber dem Finanzamt erklärte Wahlrecht gemäß § 27 Abs. 22 UStG wird widerrufen.

Die Stadt Marktheidenfeld wird die Neuregelung gemäß § 2b UStG zum 01.01.2023 umsetzen.