Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 22, Nein: 00

Der Bayerische Kommunale Prüfungsverband hat in seinem Prüfbericht vom 05.06.2020 (TZ 19) bemängelt, dass die Stadt keine Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen nach §§ 135 a – 135 c BauGB hat. Auslöser war der Bebauungsplan „Hofwiesen“ in Oberwittbach.

 

Die Zulassung der Bebauung im Rahmen der Bauleitplanung bewirkt Eingriffe in den Naturhaushalt, die nach § 1 a BauGB auszugleichen sind. Der Ausgleich obliegt grundsätzlich dem Vorhabenträger bzw. Bauherren. Da der Ausgleich regelmäßig nicht direkt auf den Eingriffsgrundstücken möglich ist, sieht § 135 a BauGB vor, dass die Stadt an Stelle und auf Kosten der Eingriffsverursacher den Ausgleich durchführt. Für den sozusagen stellvertretend durchgeführten Ausgleich ist die Stadt zur Refinanzierung im Wege der Erhebung von Kostenerstattungen verpflichtet (§135 a Abs. 3 BauGB). Um dieser gesetzlichen Forderung nachzukommen, ist der Erlass einer Kostenerstattungssatzung erforderlich.

 

Der vorgelegte Entwurf basiert auf der Mustersatzung der kommunalen Spitzenverbände.

Anders als z. B. bei Anliegerbeiträgen findet ein vollständiger Kostenausgleich der von der Stadt für die Ausgleichsmaßnahmen aufgewendeten Kosten statt. Die durch öffentliche Anlagen (z. B. Erschließungsanlagen) bewirkten Eingriffe sind Teil des Erschließungsaufwandes und werden somit im Wege der Beitragserhebung abgedeckt.

Wesentliche Voraussetzung zur Erhebung der Kostenerstattungsbeträge ist die Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen zu Eingriffs-/Bauflächen innerhalb des Bebauungsplanes. Erst die dadurch bewirkte rechtlich verbindliche Verknüpfung lässt den Erstattungsanspruch für die auf Kosten der Stadt durchgeführten Ausgleichsmaßnahmen entstehen.

 

Erstattungsfähig sind sämtliche Kosten zur Realisierung der nach dem Bebauungsplan vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen. Dazu zählen u. a. auch Kosten des Grunderwerbs bzw. für die Bereitstellung von Flächen durch die Stadt sowie der Fertigstellungs- und Entwicklungspflege. Wie früher bei Anliegerbeiträgen sind die Forderung von Vorausleistungen sowie die Ablösung des Erstattungsbetrages möglich.

Die Kosten von Ausgleichsmaßnahmen in Baugebieten sind bislang vollständig in den Vermarktungspreis der städtischen Baugrundstücke eingeflossen und darüber realisiert worden. Dies ist jedoch nur möglich, soweit sich die Bauflächen in städtischem Eigentum befinden.

 

Um künftig auch die Refinanzierung von Ausgleichsmaßnahmen für Baugebiete in Fremdeigentum sicherzustellen, ist der Erlass der Kostenerstattungssatzung erforderlich.

 


Beschluss:

 

Die Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen (Anlage 2 des Protokolls) wird neu erlassen.