1)
Gemeinde
Hafenlohr
3. Ergänzung zur Zweckvereinbarung zwischen der Stadt Marktheidenfeld
und der Gemeinde Hafenlohr über die Einleitung der im Gemeindegebiet Hafenlohr
anfallenden Abwässer in die Kläranlage Marktheidenfeld
Entsprechend § 12 Abs. 1 der Zweckvereinbarung vom 21.02.1986 wird
folgende notwendige Ergänzung vereinbart:
Es wird ein neuer § 7 Abs. 5 eingefügt:
„Die Einleitungsgebühr wird ab 01.01.2023 zzgl. ggfls. anfallender
Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe festgesetzt.“
2)
Gemeinde
Roden
2. Ergänzung zur Zweckvereinbarung zwischen der Stadt Marktheidenfeld
und der Gemeinde Roden über die Einleitung der im Gemeindegebiet Roden
anfallenden Abwässer in die Kläranlage Marktheidenfeld
Entsprechend § 13 Abs. 1 der Zweckvereinbarung vom 16.03.1989 wird
folgende notwendige Ergänzung vereinbart:
Es wird ein neuer § 8 Abs. 5 eingefügt:
„Die Einleitungsgebühr wird ab 01.01.2023 zzgl. ggfls. anfallender
Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe festgesetzt.“
3)
Gemeinde
Rothenfels
3. Ergänzung zur Zweckvereinbarung zwischen der Stadt Marktheidenfeld
und der Gemeinde Rothenfels über die Einleitung der im Gemeindegebiet
Rothenfels anfallenden Abwässer in die Kläranlage Marktheidenfeld
Entsprechend § 13 Abs. 1 der Zweckvereinbarung vom 12.08.1986 wird
folgende notwendige Ergänzung vereinbart:
Es wird ein neuer § 8 Abs. 5 eingefügt:
„Die Einleitungsgebühr wird ab 01.01.2023 zzgl. ggfls. anfallender
Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe festgesetzt.“
4)
Gemeinde
Erlenbach
1. Ergänzung zur Zweckvereinbarung zwischen der Stadt Marktheidenfeld
und der Gemeinde Erlenbach über die Einleitung der im Gemeindegebiet Erlenbach
anfallenden Abwässer in die Kläranlage Marktheidenfeld
Entsprechend § 13 Abs. 1 der Zweckvereinbarung vom 05.07.2000 wird
folgende notwendige Ergänzung vereinbart:
Es wird ein neuer § 8 Abs. 5 eingefügt:
„Die Einleitungsgebühr wird ab 01.01.2023 zzgl. ggfls. anfallender
Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe festgesetzt.“
5)
Gemeinde
Karbach
1. Ergänzung zur Zweckvereinbarung zwischen der Stadt Marktheidenfeld
und der Gemeinde Karbach über die Einleitung der im Gemeindegebiet Karbach anfallenden
Abwässer in die Kläranlage Marktheidenfeld
Entsprechend § 13 Abs. 1 der Zweckvereinbarung, wird folgende notwendige
Ergänzung vereinbart:
Es wird ein neuer § 8 Abs. 3 eingefügt:
„Die Einleitungsgebühr wird ab 01.01.2023 zzgl. ggfls. anfallender
Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe festgesetzt.“
Beschluss:
Den Ergänzungen der
Zweckvereinbarungen mit den Gemeinden Hafenlohr, Roden, Rothenfels, Erlenbach
und Karbach hinsichtlich der Umsatzsteuer zum 01.01.2023 wird zugestimmt.