Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 23, Nein: 0

1)    Gemeinde Hafenlohr

3. Ergänzung zur Zweckvereinbarung zwischen der Stadt Marktheidenfeld und der Gemeinde Hafenlohr über die Einleitung der im Gemeindegebiet Hafenlohr anfallenden Abwässer in die Kläranlage Marktheidenfeld

Entsprechend § 12 Abs. 1 der Zweckvereinbarung vom 21.02.1986 wird folgende notwendige Ergänzung vereinbart:

Es wird ein neuer § 7 Abs. 5 eingefügt:

„Die Einleitungsgebühr wird ab 01.01.2023 zzgl. ggfls. anfallender Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe festgesetzt.“

 

2)    Gemeinde Roden

2. Ergänzung zur Zweckvereinbarung zwischen der Stadt Marktheidenfeld und der Gemeinde Roden über die Einleitung der im Gemeindegebiet Roden anfallenden Abwässer in die Kläranlage Marktheidenfeld

Entsprechend § 13 Abs. 1 der Zweckvereinbarung vom 16.03.1989 wird folgende notwendige Ergänzung vereinbart:

Es wird ein neuer § 8 Abs. 5 eingefügt:

„Die Einleitungsgebühr wird ab 01.01.2023 zzgl. ggfls. anfallender Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe festgesetzt.“

 

3)    Gemeinde Rothenfels

3. Ergänzung zur Zweckvereinbarung zwischen der Stadt Marktheidenfeld und der Gemeinde Rothenfels über die Einleitung der im Gemeindegebiet Rothenfels anfallenden Abwässer in die Kläranlage Marktheidenfeld

Entsprechend § 13 Abs. 1 der Zweckvereinbarung vom 12.08.1986 wird folgende notwendige Ergänzung vereinbart:

Es wird ein neuer § 8 Abs. 5 eingefügt:

„Die Einleitungsgebühr wird ab 01.01.2023 zzgl. ggfls. anfallender Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe festgesetzt.“

 

4)    Gemeinde Erlenbach

1. Ergänzung zur Zweckvereinbarung zwischen der Stadt Marktheidenfeld und der Gemeinde Erlenbach über die Einleitung der im Gemeindegebiet Erlenbach anfallenden Abwässer in die Kläranlage Marktheidenfeld

Entsprechend § 13 Abs. 1 der Zweckvereinbarung vom 05.07.2000 wird folgende notwendige Ergänzung vereinbart:

Es wird ein neuer § 8 Abs. 5 eingefügt:

„Die Einleitungsgebühr wird ab 01.01.2023 zzgl. ggfls. anfallender Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe festgesetzt.“

 

5)    Gemeinde Karbach

1. Ergänzung zur Zweckvereinbarung zwischen der Stadt Marktheidenfeld und der Gemeinde Karbach über die Einleitung der im Gemeindegebiet Karbach anfallenden Abwässer in die Kläranlage Marktheidenfeld

Entsprechend § 13 Abs. 1 der Zweckvereinbarung, wird folgende notwendige Ergänzung vereinbart:

Es wird ein neuer § 8 Abs. 3 eingefügt:

„Die Einleitungsgebühr wird ab 01.01.2023 zzgl. ggfls. anfallender Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe festgesetzt.“


Beschluss:

 

Den Ergänzungen der Zweckvereinbarungen mit den Gemeinden Hafenlohr, Roden, Rothenfels, Erlenbach und Karbach hinsichtlich der Umsatzsteuer zum 01.01.2023 wird zugestimmt.