Die Verwaltung informiert zu dem Thema „Möglichkeit der Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts“ für Grundstücksverkäufe im Sanierungsgebiet und einer möglichen Vorgehensweise.

 

Hier ein Textauszug aus § 24 BauGB (Allgemeines Vorkaufsrecht), zu dem Thema Sanierungsgebiet:

 

„(1)      Gemäß § 24 BauGB steht der Gemeinde ein Vorkaufsrecht zu beim Verkauf von Grundstücken

3. in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen  

    Entwicklungsbereich.

(2)        Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.

(3)        Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Dem Wohl der Allgemeinheit kann insbesondere die Deckung des Wohnbedarfs in der Gemeinde dienen. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.“

 

Demnach kann die Stadt das Vorkaufsrecht an einem Grundstück im Sanierungsgebiet nur ausüben, wenn

·         das Wohl der Allgemeinheit die Ausübung rechtfertigt (das Vorkaufsrecht muss durch öffentliches Interesse begründet sein)

und

·         es für den Verwendungszweck des Grundstücks bereits Vorplanungen/ein Planungskonzept gibt.

 

Erste Voraussetzung ist selbstverständlich, dass bereits ein rechtswirksamer Verkauf des Grundstücks stattgefunden hat (der notarielle Kaufvertrag zwischen Verkäufer und Käufer ist bereits beurkundet). Die Frist zur Ausübung beträgt drei Monate nach Mitteilung des Kaufvertrags an die Stadt.

 

Aktuell ist es für die Stadt bei Verkäufen von Grundstücken im Sanierungsgebiet nicht möglich, das Vorkaufsrecht auszuüben, da keine Vorplanungen oder Verwendungskonzepte für bestimmte Grundstücke oder Grundstücksareale vorliegen.

 

Es wäre z. B. denkbar, für bestimmte Bereiche oder einzelne Grundstücke im Sanierungsgebiet ein konkretes Verwendungskonzept mit Vorplanung aufzustellen. Denkbar wäre dies sicher z. B. für Grundstücke im Umgriff des Museums Franck-Haus, im Bereich um die Kirche St. Laurentius, um die Bibliothek, am Marktplatz usw.

Wenn für diese Bereiche oder einzelne Grundstücke konkrete Konzepte für eine künftige öffentliche Nutzung zum Wohl der Allgemeinheit vorliegen würden, wäre zumindest die Möglichkeit auf rechtlich wirksame Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechtes gegeben. Ob die Ausübung dann rechtlich und vor Gericht endgültig halten würde, kann nicht vorausgesehen werden. Leider gibt es einige Beispiele, bei denen Gerichte zugunsten der Grundstückseigentümer/Grundstückskäufer entschieden haben und die Ausübung des Vorkaufsrechtes durch die Gemeinde gerichtlich gekippt wurde.

 

Auch die Idee mehrere ältere Gebäude im Sanierungsgebiet zu kaufen, um diese dann gemeinsam einer neuen Nutzung (z. B. Wohnnutzung) zuführen zu wollen, erfüllt die nicht erforderlichen Voraussetzung für die Ausübung des Vorkaufsrechtes. Eine „Grundstücksbevorratung“ durch die Stadt ist beispielsweise kein ausreichender Grund für eine Vorkaufsrechtsausübung. Auch hierfür müssten weitere konkrete Planungsideen erarbeitet werden.

 

Nach Auskunft der Sanierungsbeauftragten Sylvia Haines kann von ihr ein solches Verwendungskonzept im Rahmen der derzeitigen Beauftragung nicht erstellt werden. Die vorliegenden ersten Planungsideen innerhalb des Integrierten Nachhaltigen Städtebaulichen Entwicklungskonzepts (INSEK) wären für die Ausübung eines Vorkaufsrechtes auch sicher rechtlich nicht ausreichend, weil noch nicht konkreter beplant.

 

Um einen Planer zu beauftragen könnte eine Ausschreibung vorgenommen und mehrere Angebote von Planern eingeholt werden.

 

Sollte dann ein Planungskonzept – das gemeinsam mit dem Stadtrat entwickelt werden könnte – vorliegen, ist es dann im nächsten Schritt auch erforderlich, dass jährlich im städtischen Haushalt ein ausreichend hoher Betrag vorgesehen ist, um Grundstückskäufe im Sanierungsgebiet nach der rechtswirksamen Ausübung des Vorkaufsrechtes tätigen zu können.

Nach der rechtlich wirksamen Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts durch die Stadt würde die Stadt anstelle des Käufers in den bereits beurkundeten Kaufvertrag eintreten.

 

Wenn seitens des Stadtrats gewünscht ist, zur Aufstellung des erforderlichen Planungskonzepts ein Planungsbüro zu beauftragen, müssten dafür ausreichend Mittel im Haushalt eingestellt werden.