Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 2

·         Liegt gem. § 30 Abs. 1 BauGB im Geltungsbereich des BPlans „SO Großflächiger Einzelhandel…“

·         hält die Festsetzungen ein

 

 

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Sondergebiet Großflächiger Einzelhandel und Erweiterung des Gewerbeparks Söllershöhe, Altfeld“ und hält die Festsetzungen weitestgehend ein.

Vorgesehen sind sieben Werbeanlagen mit einem Röhrenband an der Gebäudefront sowie drei Fahnenmaste und ein Werbepylon an der Zufahrt. Werbeanlagen sind grundsätzlich an der Stätte der Leistung in einem Sondergebiet bis zu einer Höhe von 10 m verfahrensfrei gem. § 57 Bayerische Bauordnung. Auch die Fahnenmaste wären verfahrensfrei zu errichten, wenn diese nicht außerhalb der Baugrenze vorgesehen wären, ebenso wie der Werbepylon. Dieser Sachverhalt ist allerdings als Ausnahme im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen. Wenn die „Werbeanlage“ den Baukörper nicht überragt und sich in das städtebauliche Umfeld einfügt, kann diese in Ausnahmefällen auch außerhalb der Baugrenze zugelassen werden.

 

Nachdem die Fahnenmaste mit einer Höhe von 8 m und der Werbepylon mit einer Höhe von 5 m die Gebäudehöhe des Norma-Marktes mit 8,11 m an der höchsten Stelle unterschreiten und der jeweilige Standort auch städtebaulich vertretbar ist, kann die Ausnahme für die Errichtung außerhalb der Baugrenze von Seiten der Verwaltung befürwortet werden.


Beschlussvorschlag:

 

Der Tekturplanung wir einschließlich Ausnahme für die Errichtung der Fahnenmaste und des Werbepylons außerhalb der Baugrenze zugestimmt.