Beschluss: mehrheitlich abgelehnt

Abstimmung: Ja: 2, Nein: 9

·         Liegt gem. § 34 BauGB innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteilen, in der Altstadt

·         Gestaltungssatzung nicht eingehalten => Abweichung

·         fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein

·         Sanierungsbeirat wurde nicht beteiligt.

·         Sanierungsbeauftragte ist einverstanden.


Keine Einwände => Abweichung siehe Beschluss

 

 

Das Bauvorhaben liegt gem. § 34 BauGB in den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen, in der Altstadt und somit im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung.

 

Vorgesehen sind verschiedene Werbeanlagen an der West- und Südfassade. Zum einen soll an jeder der beiden Fassaden ein Schriftzug „Sanitätshaus Traub“, bestehend aus indirekt nach hinten leuchtenden Einzelbuchstaben angebracht werden, und zum anderen jeweils ein Logo als Flachwerbung, ebenfalls indirekt nach hinten leuchtend. Zudem ist an der Nordseite ebenfalls ein Logo vorgesehen.

 

Der Schriftzug hat eine Größe von 4,45 m x 0,40 m und ist schwarz lackiert und hält somit die Vorgaben der Satzung in Bezug auf die Höhe ein. Die vorgegebene Breite von max. 3,50 m wird jedoch um 0,95 m überschritten. Die Sanierungsbeauftragte vertritt hierzu die Auffassung, dass die Einzelbuchstaben wesentlich filigraner wirken als ein Werbeschild und der Schriftzug aus städtebaulicher Sicht trotz der Überschreitung durchaus vertretbar ist.

 

Das Logo ist 70 cm breit und 80 cm hoch und bunt. Das Logo widerspricht ebenfalls den Vorgaben der Gestaltungssatzung § 10 Nr. 10 im Hinblick auf die maximale Höhe von 40 cm, die max. Breite ist eingehalten. Nachdem es sich bei dem Logo um einen Wiedererkennungswert der Firma handelt und auch gem. Einschätzung der Sanierungsbeauftragten die Werbeanlagen in Proportion und Anordnung am Gebäude stimmig sind, kann auch dem Logo aus städtebaulicher Sicht einschließlich Abweichung von der Gestaltungssatzung zugestimmt werden.

 

Der Sanierungsbeirat wurde nicht beteiligt. Die Sanierungsbeauftragte hat hierzu Stellung genommen.

 

Stadträtin Xena Hospes teilt für ihre Fraktion mit, dass sie dem Schriftzug zustimmen würden, aber nicht der indirekten Beleuchtung, da diese nicht insektenfreundlich ist.

 

Die Größenabweichung für den Schriftzug sieht Stadtrat Wolfgang Hörnig als unerheblich. Er regt an die Werbeanlage im Sanierungsbeirat zu behandeln. Frau Hollensteiner informiert, dass der Sanierungsbeirat bisher nur beteiligt wurde, wenn das die Werbeanlage an einem ortsbildprägenden Gebäude angebracht werden sollte.

Dem kann Stadtrat Martin Harth aus Sicht des gegenüberliegenden Franck-Hauses nicht beipflichten. Des Weiteren stimmt er wegen der Größe und der indirekten Beleuchtung der Werbeanlage nicht zu.

 

Der Vorsitzende legt hiermit fest, dass bei einem möglichen Neuantrag hierzu der Sanierungsbeirat angehört wird.

 


Beschlussvorschlag:

 

Den beantragten Werbeanlagen wird einschließlich Abweichungen von der Gestaltungssatzung im Hinblick auf § 10 Nr. 10 zum einen bezüglich der Breite des Schriftzuges sowie zum anderen im Hinblick auf die Überschreitung der Höhe der Logos um 40 cm zugestimmt.