Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0

·         Liegt gem. § 30 Abs. 1 BauGB im Geltungsbereich des BPlans „GE Nordring“

·         hält die Festsetzungen ein

·         Stellplatzsatzung eingehalten

 

 

Das Bauvorhaben liegt gem. § 30 Abs. 1 BauGB im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Nordring“ im Teilbereich des Sondergebiets für Handelsbetriebe, Einzelhandel und Großhandel. Vorgesehen ist eine Nutzungsänderung der bisher als Büroflächen genutzten Räumlichkeiten im Erdgeschoss zu Einzelhandelsflächen für einen Fahrradladen mit Büro-, Werkstatt- und Lagerflächen. Die Verkaufsfläche für den Fahrradladen wird mit 278,32 m² beziffert, die Werkstatt mit 175,73 m², das Lager mit 211,31 m² sowie die Büroräume mit 57,92 m².

Die Stellplatzberechnung ergibt einen Bedarf von 13 Stellplätzen, welche im Bestand nachgewiesen werden.

 

Das Bauvorhaben hält die Festsetzungen des Bebauungsplanes ein, ist jedoch aufgrund der Tatsache, dass es sich hier um einen sog. „Sonderbau“ handelt, genehmigungspflichtig und kann nicht im Freistellungsverfahren behandelt werden.

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Umnutzung von Büroflächen zu Einzelhandel (Fahrradladen) mit Büro-, Werkstatt- und Lagerflächen wird zugestimmt.