Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 4

Das Anwesen liegt zwar außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes „Altstadt Marktheidenfeld“, aber innerhalb des Geltungsbereiches der Gestaltungssatzung (Teilbereich II, Erweiterter Stadtkern) in den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen gem. § 34 BauGB.

 

Vorgesehen ist eine Aufstockung des derzeit eingeschossigen Geschäftsgebäudes um zwei Wohneinheiten.

Die Sanierungsbeauftragte hat hierzu Stellung genommen und auch der Sanierungsbeirat hat das Vorhaben behandelt.

Aus Sicht der Sanierungsbeauftragten orientiert sich das geplante Gebäude an den umgebenden Gebäuden und trägt positiv zur Raumbildung bei, sodass die geplante Aufstockung aus städtebaulicher Sicht grundsätzlich begrüßt wird.

 

Der Empfehlung, die Dachneigung auf 40° zu erhöhen und den Kniestock dafür auf max. 50 cm zu reduzieren, wurde lt. der Sanierungsbeauftragten zwar nicht nachgekommen, dennoch hat der Sanierungsbeirat der Planung zugestimmt (Dachneigung 35°, Kniestock 75 cm). Zudem wurden fassadengestalterische Anregungen bezüglich der Fenster im Erdgeschoss gemacht, die seitens des Sanierungsbeirates angeregte Variante 5 der Fassadengestaltung dem Bauantrag zu Grunde gelegt. Weitere Empfehlungen wurden nicht berücksichtigt, allerdings wurden auch keine Bedenken gegen die Planung geäußert.

 

Aus Sicht der Sanierungsbeauftragten und des Sanierungsbeirates wirkt die Anordnung der Fenster zwar immer noch ungeordnet und es wird bedauert, dass die vorgeschlagene Gestaltung nicht aufgegriffen wurde, auch wenn die zur Ausführung kommende Anordnung der Gestaltungssatzung nicht widerspricht und sich aus den Zwängen der bestehenden Bauteile ergibt.

 

Folgenden Abweichungen von der Gestaltungssatzung wurde zugestimmt:

 

1.    Horizontal auskragende Decke im Erdgeschoss

2.    Dachausschnitt anstelle von max. 3 m Breite nun 4 m

3.    Dachneigung statt mindestens 40° hier 35°

4.    Dachüberstand statt max. 30 cm hier 50 cm

5.    Max. Fenstermaß von Dachliegefenstern größer 90 cm x 140 cm

 

Zu 1.

Abweichung von § 8 Abs. 4 Gestaltungssatzung („Unzulässig sind horizontal auskragende Vordächer in Beton bzw. umlaufende Kragplatten“)

Die Betonplatte genießt Bestandschutz und dient zugleich der Zonierung der Geschosse entsprechend der unterschiedlichen Nutzungen. Der Abweichung wird zugestimmt.

 

Zu 2.

Abweichung von § 4.6 Abs. 4 Gestaltungssatzung („Im Teilbereich II sind Dachterrassen auch zur Straßenseite und bis zu einer Breite von 3.00 m zulässig“)

Da es für Balkone und Loggien gem. § 8 keine entsprechende Beschränkung gibt, der Balkon im OG und die Dachterrasse eine einheitliche Breite haben sollen, die Gestaltung der Wohnqualität zu Gute kommt und da das Stadtbild nicht relevant beeinträchtigt wird, kann der Abweichung zugestimmt werden.

 

Zu 3.

Abweichend von § 4.2 Gestaltungssatzung („Zulässig sind Dachflächen von Haupt- und Nebengebäude mit einer gleichsymmetrischen Neigung von mindestens 40°bis maximal 58°Dachneigung“)

 

Da sich die Dachneigung an der des benachbarten Bestandsgebäudes orientiert und die Baukörper einen einheitlichen Gesamtkomplex bilden sollen und weil im Teilbereich II eine Reduzierung der Dachneigung der Hauptgebäude bis zu 30°in Verbindung mit der Ausbildung eines Staffelgeschosses ohnehin zulässig ist, kann der Abweichung zugestimmt werden (auch wenn im vorliegenden Fall kein Staffelgeschoss geplant ist)

 

Zu 4.

Abweichung von § 4.4 Abs. 1 Gestaltungssatzung („Zulässig für straßenseitige Traufen sind je nach Gebäudegröße Gesimse von 15 cm bis höchstens 30 cm Überstand, Ortgänge bis maximal 20 cm Überstand“)

Die straßenseitige Traufe soll einen Überstand von 50 cm erhalten, um diese an das bestehende Nachbargebäude angleichen zu können. Der Abweichung wird zugestimmt.

 

Zu 5

Abweichung von § 4.5 Abs. 9 Gestaltungssatzung („Im Teilbereich II sind Dachflächenfenster bis zu einer Breite von 0,90 m und einer Höhe von 1,40 m zulässig“)

An der straßenabgewandten Seite sollen je zwei Dachflächenfenster in einen gemeinsamen Eindeckrahmen eingebunden werden. Da die Dachflächenfenster vom öffentlichen Raum aus nicht einsehbar sind, beeinträchtigen sie das Stadtbild nicht. Der Abweichung wird zugestimmt.

 

Eine weitere Abstimmung zu gestalterischen Detail, Materialien und Farben mit der Sanierungsbeauftragten (zu gegebener Zeit) wird empfohlen.

 

Zusammenfassend fügt sich das Bauvorhaben in die Umgebung ein und auch die Erschließung ist gesichert.

 

Die für die beiden Wohneinheiten zusätzlich erforderlichen vier Stellplätze sind auf dem Grundstück selbst sowie auf dem Nachbargrundstück aus dem Bestand nachgewiesen.

 

Nach Auffassung von Stadtrat Martin Harth wurde dem Vorschlag des Sanierungsbeirats seitens des Bauherrn wenig Beachtung geschenkt.

 

Der Vorsitzende bittet die Verwaltung künftig die Stellungnahme der Sanierungsbeauftragten bzw. das Protokoll des Sanierungsbeirats nach Möglichkeit mit in die Sitzungsvorlage mit einzustellen.

 

Stadtrat Helmut Adam sieht die Abweichungen von der Gestaltungssatzung als geringfügig und stimmt dem Bauvorhaben zu. Er ist der Auffassung, dass in Verbindung mit dem vorangegangenen Bauantrag (Errichtung von Stellplätzen und Garagen) die Stellplatzsatzung, in Hinsicht auf die Anzahl der Stellplätze und Begrünung, nicht eingehalten wurde. Herr Burk informiert nochmal über die geforderten und nachgewiesenen Stellplätze.

Es geht der Hinweis an das Landratsamt die Einhaltung der Stellplatzsatzung, auch in Hinblick auf Begrünungsmaßnahmen, zu überprüfen.


Beschlussvorschlag:

 

Dem Bauvorhaben wird einschließlich folgender Abweichungen von der Gestaltungssatzung zugestimmt:

 

1. Horizontal auskragende Decke im Erdgeschoss

2. Dachausschnitt anstelle von max. 3 m Breite nun 4 m

3. Dachneigung statt mindestens 40° hier 35°

4. Dachüberstand statt max. 30 cm hier 50 cm

5. Max. Fenstermaß von Dachliegefenstern größer 0,90 x 1,40 m