Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 22, Nein: 0

Die Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms (LEP) umfasst u. a. drei zentrale Themenfelder:

Förderung und Sicherung gleichwertiger Lebens- und Arbeitsbedingungen und starker Kommunen (Änderungen in Kapiteln 1, 2, 5 und 8), nachhaltige Anpassungen an den Klimawandel und Sicherung einer gesunden Umwelt (Änderungen in nahezu allen Kapiteln) sowie nachhaltige Mobilität (Änderungen in Kapiteln 2 und 4).

 

Durch die Stärkung des Leitziels „gleichwertige Lebens- und Arbeitsbedingungen“ soll die Entwicklung des ländlichen Raums noch stärker akzentuiert werden, d. h. insbesondere der Zugang zu qualitativ hochwertigen Arbeitsplätzen; der Zugang zu differenzierten Einrichtungen der Daseinsvorsorge (Bildungseinrichtungen, ambulante und stationäre Krankenversorgung) und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen soll geschaffen bzw. erhalten werden. Auch digitale Angebote sollen in raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen einbezogen werden.

 

Zudem sollen neue Akzente zur Entwicklung des ländlichen Raums durch die Stärkung der wirtschaftlichen, infrastrukturellen Entwicklung sowie der Wohnraumentwicklung gesetzt werden:

·         Schaffung von zeitgemäßer digitaler Infrastruktur im ländlichen Raum

·         Sicherstellung der medizinischen Versorgung im ländlichen Raum, auch unter Einbeziehung der Telemedizin

·         Stärkung und Weiterentwicklung der Wirtschaftskraft des ländlichen Raums, u. a. durch Ansiedlung von Unternehmen mit Blick auf hochqualifizierte Arbeitsplätze

·         Besonderes Augenmerk auf Weiterentwicklung des dünn besiedelten ländlichen Raums etwa bei Mobilfunkausbau, bedarfsorientierter Mobilität, starken Ortskernen und wohnortnaher Daseinsvorsorge

·         Bereitstellung eines Wohnraumangebots in ausreichendem Umfang für alle Bevölkerungsgruppen

·         Konsequente Weiterentwicklung der Verkehrserschließung mit bedarfsorientiertem, leistungsfähigem ÖPNV-Angebot

·         Erhalt von Grundschulen im ländlichen Raum auch bei rückläufigen Schülerzahlen, Ganztagsangebote

 

Darüber hinaus soll eine schwerpunktmäßige Weiterentwicklung der Daseinsvorsorge in den zentralen Orten zugleich der Sicherung der Daseinsvorsorge im ländlichen Raum dienen. Es wird am bewährten Grundgerüst an dezentralen Versorgungsknoten festgehalten, das eine flächendeckende Versorgung in ganz Bayern sichert. Keiner Gemeinde in Bayern soll deshalb eine angemessene Siedlungs- und Gewerbeentwicklung verwehrt werden.

 

Im Folgenden werden die einzelnen Themenfelder bzw. wesentlichen Festlegungen des überarbeiteten LEP-Entwurfs zusammengefasst:

 

Grundlagen und Herausforderungen der räumlichen Entwicklung:

Die Änderungen betreffen Festlegungen zu Gleichwertigkeit und Nachhaltigkeit, zum demographischen und Klimawandel (Hinwirken auf Klimaneutralität in Bayern) sowie zur Wettbewerbsfähigkeit. Zusammengefasst zielen diese auf eine gesteigerte Qualität der gleichwertigen Lebens- und Arbeitsbedingungen, auf die Erhaltung der natürlichen Grundlagen im Sinne ihrer Klimafunktionen sowie Schaffung eines flächendeckenden und leistungsfähigen Mobilfunknetzes ab.

 

Raumstruktur:

Hier werden über das Zentrale-Orte-System hinaus Festlegungen zu den Gebietskategorien sowie die zugehörige Strukturkarte geändert. Zur gegenseitigen Ergänzung der Teilräume soll künftig die Erreichbarkeit der verdichteten Räume aus dem ländlichen Umland und umgekehrt durch ein erweitertes umweltfreundliches Verkehrsangebot verbessert werden. Im ländlichen Raum sollen die Daseinsvorsorge und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verbessert und regionaltypische Orts- und Landschaftsbilder inklusive regionaler Identitäten gesichert werden. Neu ist auch eine Festlegung zum dünn besiedelten ländlichen Raum, dessen räumlicher Umgriff in einer Begründungskarte dargestellt wird. Ländliche Räume mit Verdichtungsansätzen sollen künftig im Sinne der Bereitstellung von Wohnraum in angemessenem Umfang (unter Berücksichtigung der weiteren demographischen Entwicklung) und eines umweltfreundlichen Verkehrsangebotes entwickelt werden. Änderungen zur Entwicklung und Ordnung der Verdichtungsräume erfolgen im Hinblick auf eine umwelt- und gesundheitsverträgliche sowie funktionsgerechte Mobilität, der Bereitstellung von Wohnraum für alle Bevölkerungsgruppen sowie der Aufwertung der von Besiedlung freizuhaltenden Außenbereichen und innerstädtischen Grünflächen zu einem attraktiven Landschaftsraum.

 

Siedlungsstruktur:

Änderungen erfolgen hier bei den Festlegungen zur nachhaltigen und ressourcenschonenden Siedlungsentwicklung, zum Flächensparen, zu Innenentwicklung vor Außenentwicklung, zum Anbindegebot (Vermeidung von Zersiedelung) und zum Erhalt eines gegliederten Landschaftsraums. Inhaltlich geschärft und ergänzt werden dabei insbesondere Aspekte der Ressourcenschonung, der Energieeffizienz sowie des Erhalts von Freiflächen und der Biodiversität. Zudem dienen die Änderungen einer Aufwertung der Innenentwicklung, der Erhöhung der städtischen Lebensqualität und einer abgestimmten Ausweisung von Siedlungsflächen. Bei den Festlegungen zum Anbindegebot entfallen die Ausnahmen zu interkommunalen Gewerbe- und Industriegebieten und zu solchen an Autobahnanschlussstellen, an einer Anschlussstelle einer vierstreifigen autobahnähnlich ausgebauten Straße oder an einen Gleisanschluss.

 

Mobilität und Verkehr:

Das Kapitel wird in den verkehrsübergreifenden Festlegungen und in den Festlegungen zur Straßen- und Schieneninfrastruktur sowie zum Radverkehr geändert. Insgesamt weisen die Festlegungen wesentliche Änderungen zur Verbesserung des emissionsarmen umwelt- und gesundheitsfreundlichen Verkehrsangebots auf. Angestrebt werden damit insbesondere die Förderung neuer Mobilitätsformen, eine Nachfrageorientierung und Flächenschonung sowie Vernetzung und Intermodalität. Alltagsradverkehr soll künftig baulich getrennt vom Straßenverkehr geführt werden. Zudem können in den Regionalplänen künftig Trassen für den schienengebundenen öffentlichen Personennahverkehr wie auch den überörtlichen Radverkehr gesichert werden.

 

Wirtschaft:

Die Festlegungen zur Wirtschaftsstruktur und v. a. zur Land- und Forstwirtschaft wurden geändert. Die Erhaltung und Verbesserung der Standortvoraussetzungen für einen wettbewerbsfähigen Tourismus sollen künftig im Einklang mit Mensch und Natur erfolgen. Die Änderungen zur Land- und Forstwirtschaft beziehen sich v. a. auf die Erhaltung entsprechender Flächen, wozu auch Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für die Landwirtschaft regionalplanerisch festgelegt werden können. Die Festlegungen zum Wald werden geschärft, besonders hinsichtlich der Waldfunktionen. Eine leistungsfähige Abfallwirtschaft soll flächendeckend erhalten und bedarfsgerecht weiterentwickelt werden.

 

Energieversorgung:

Hier erfolgen Änderungen bei den Festlegungen zum Um- und Ausbau der Energieinfrastruktur sowie zu den erneuerbaren Energien. Der Um- und Ausbau der Energieinfrastruktur soll künftig klimaschonend erfolgen. Erneuerbare Energien sollen insgesamt verstärkt gefördert werden. Hierzu ist künftig beispielsweise die Berücksichtigung des Repowering von Windenergieanlagen vorgesehen. Bei Freiflächen-Photovoltaikanlagen soll auf eine Vereinbarkeit der Erzeugung von Solarstrom mit landwirtschaftlichen Nutzungen hingewirkt werden.

 

Freiraumstruktur:

Die Festlegungen zu Natur und Landschaft sowie zur Wasserwirtschaft werden geändert. Im Fall der Festlegung zur Natur und Landschaft erfolgt dies v. a. im Sinne der Erhaltung freier Landschaftsbereiche und der Sicherung von Lebensräumen für wildlebende Pflanzen und Tiere, auch unter dem Aspekt des Klimawandels. Die umfassend geänderten und ergänzten Festlegungen zur Wasserwirtschaft erweitern das Kapitel insbesondere im Hinblick auf Themen des Hochwasserrisikomanagements, des Niedrigwassermanagements und des Landschaftswasserhaushalts. Öffentliche Wasserversorgungsanlagen sollen die notwendige Versorgungssicherheit durch mehrere Trinkwassergewinnungen oder -zuführungen gewährleisten und hierzu möglichst mit anderen leistungsfähigen Anlagen verbunden werden. Bedeutende Wasserschutzgebiet sollen für die zukünftige Nutzung dauerhaft erhalten werden.

 

Soziale und kulturelle Infrastruktur

Die Änderungen reagieren auf demographische Entwicklungen und betreffen die Stärkung der (pflege-)medizinischen und pharmazeutischen Versorgung in allen Teilräumen. Dies gilt in besonderer Weise für Pflegeeinrichtungen und -dienstleistungen. In allen Teilräumen sollen Einrichtungen der Geburtshilfe flächendeckend und bedarfsgerecht vorgehalten werden. Auch ist eine flächendeckende und bedarfsgerechte Vorhaltung von Ganztagsangeboten sowie die Erhaltung von Grundschulen auch bei rückläufigen Schülerzahlen neu enthalten. Zu den vorzuhaltenden Einrichtungen und Angeboten der Kunst und Kultur werden künftig ausdrücklich auch traditionsreiche und regionalbedeutsame Einrichtungen und Angebote gezählt.

 

Leitmaßstab sämtlicher Festlegungen im LEP ist die Nachhaltigkeit als Dreiklang von Ökonomie, Ökologie und Sozialem, wobei diese grundsätzlich gleichrangig zu beurteilen sind.

 

Bei Konflikten zwischen Raumnutzungsansprüchen und ökologischer Belastbarkeit ist den ökologischen Belangen dann Vorrang einzuräumen, wenn ansonsten eine wesentliche und langfristige Beeinträchtigung der natürlichen Lebensgrundlagen droht (Kollisionsnorm).

 

Geschäftsleitender Beamter Hanakam erläutert, das LEP werde vom Freistaat erarbeitet und habe auch für die Stadtverwaltung Relevanz. Besonders sei ihm der Trend zur Innenentwicklung/Flächensparen ins Auge gefallen. Nicht nur in naturschutzrechtlichen, sondern auch in anderen Bereichen würden sich die Neuerungen gravierend bei künftigen Verfahren zur Ausweisung von neuen Gewerbe- aber auch Wohnbaugebieten auswirken.

 

Die Stadt könne nicht direkt in das LEP eingreifen. Verbände wie Bayerischer Städtetag oder Bayerischer Gemeindetag hätten bereits Stellungnahmen zum LEP abgegeben, berichtet er weiter. Jedoch sei auch für diese die Einflussnahme begrenzt.

 

Stadtrat Harth dankt für die Erläuterungen. Er geht auf verschiedene Aspekte des LEP ein. Insbesondere weist er darauf hin, dass mit Inkrafttreten des LEP die Ausweisung neuer Wohnbaugebiete erst dann genehmigungsfähig sein werden, wenn den Behörden gegenüber nachgewiesen worden sei, dass alle Möglichkeiten der Innenentwicklung ausgeschöpft worden seien bzw. dass die Innenentwicklung nachweislich nicht möglich sei.

 

Herr Harth erinnert dringlich an die Vorlage eines Entwurfs der Verwaltung für ein kommunales Programm zur Innenentwicklung. Herr Hanakam entschuldigt sich für die Verzögerung der Erstellung. Ihm sei jedoch bekannt, dass die Kämmerei bereits den Bestand, auch den der Leerstände, ermittelt habe, und eine Mitarbeiterin an der Entwurfsschreibung arbeite. Er hoffe, dass der Programmentwurf bald vorlagereif sei.


Beschluss:

 

Mit dem Entwurf der Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms (LEP) Bayern besteht Einverständnis.