Die Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms (LEP) umfasst u. a. drei zentrale Themenfelder:
Förderung und Sicherung gleichwertiger Lebens- und Arbeitsbedingungen und starker Kommunen (Änderungen in Kapiteln 1, 2, 5 und 8), nachhaltige Anpassungen an den Klimawandel und Sicherung einer gesunden Umwelt (Änderungen in nahezu allen Kapiteln) sowie nachhaltige Mobilität (Änderungen in Kapiteln 2 und 4).
Durch die Stärkung
des Leitziels „gleichwertige Lebens- und Arbeitsbedingungen“ soll die Entwicklung
des ländlichen Raums noch stärker akzentuiert werden, d. h. insbesondere der
Zugang zu qualitativ hochwertigen Arbeitsplätzen; der Zugang zu differenzierten
Einrichtungen der Daseinsvorsorge (Bildungseinrichtungen, ambulante und
stationäre Krankenversorgung) und die Versorgung mit Gütern und
Dienstleistungen soll geschaffen bzw. erhalten werden. Auch digitale Angebote
sollen in raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen einbezogen werden.
Zudem sollen neue
Akzente zur Entwicklung des ländlichen Raums durch die Stärkung der
wirtschaftlichen, infrastrukturellen Entwicklung sowie der Wohnraumentwicklung gesetzt
werden:
·
Schaffung von zeitgemäßer digitaler Infrastruktur im ländlichen Raum
·
Sicherstellung der medizinischen Versorgung im ländlichen Raum, auch
unter Einbeziehung der Telemedizin
·
Stärkung und Weiterentwicklung der Wirtschaftskraft des ländlichen
Raums, u. a. durch Ansiedlung von Unternehmen mit Blick auf hochqualifizierte
Arbeitsplätze
·
Besonderes Augenmerk auf Weiterentwicklung des dünn besiedelten
ländlichen Raums etwa bei Mobilfunkausbau, bedarfsorientierter Mobilität,
starken Ortskernen und wohnortnaher Daseinsvorsorge
·
Bereitstellung eines Wohnraumangebots in ausreichendem Umfang für alle
Bevölkerungsgruppen
·
Konsequente Weiterentwicklung der Verkehrserschließung mit
bedarfsorientiertem, leistungsfähigem ÖPNV-Angebot
·
Erhalt von Grundschulen im ländlichen Raum auch bei rückläufigen
Schülerzahlen, Ganztagsangebote
Darüber hinaus
soll eine schwerpunktmäßige Weiterentwicklung der Daseinsvorsorge in den zentralen
Orten zugleich der Sicherung der Daseinsvorsorge im ländlichen Raum dienen. Es
wird am bewährten Grundgerüst an dezentralen Versorgungsknoten festgehalten,
das eine flächendeckende Versorgung in ganz Bayern sichert. Keiner Gemeinde in
Bayern soll deshalb eine angemessene Siedlungs- und Gewerbeentwicklung verwehrt
werden.
Im Folgenden werden die einzelnen Themenfelder bzw. wesentlichen Festlegungen des überarbeiteten LEP-Entwurfs zusammengefasst:
Grundlagen und
Herausforderungen der räumlichen Entwicklung:
Die Änderungen
betreffen Festlegungen zu Gleichwertigkeit und Nachhaltigkeit, zum demographischen
und Klimawandel (Hinwirken auf Klimaneutralität in Bayern) sowie zur
Wettbewerbsfähigkeit. Zusammengefasst zielen diese auf eine gesteigerte
Qualität der gleichwertigen Lebens- und Arbeitsbedingungen, auf die Erhaltung
der natürlichen Grundlagen im Sinne ihrer Klimafunktionen sowie Schaffung eines
flächendeckenden und leistungsfähigen Mobilfunknetzes ab.
Raumstruktur:
Hier werden über
das Zentrale-Orte-System hinaus Festlegungen zu den Gebietskategorien sowie die
zugehörige Strukturkarte geändert. Zur gegenseitigen Ergänzung der Teilräume
soll künftig die Erreichbarkeit der verdichteten Räume aus dem ländlichen
Umland und umgekehrt durch ein erweitertes umweltfreundliches Verkehrsangebot
verbessert werden. Im ländlichen Raum sollen die Daseinsvorsorge und die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verbessert und regionaltypische Orts- und
Landschaftsbilder inklusive regionaler Identitäten gesichert werden. Neu ist
auch eine Festlegung zum dünn besiedelten ländlichen Raum, dessen räumlicher
Umgriff in einer Begründungskarte dargestellt wird. Ländliche Räume mit
Verdichtungsansätzen sollen künftig im Sinne der Bereitstellung von Wohnraum in
angemessenem Umfang (unter Berücksichtigung der weiteren demographischen
Entwicklung) und eines umweltfreundlichen Verkehrsangebotes entwickelt werden.
Änderungen zur Entwicklung und Ordnung der Verdichtungsräume erfolgen im
Hinblick auf eine umwelt- und gesundheitsverträgliche sowie funktionsgerechte
Mobilität, der Bereitstellung von Wohnraum für alle Bevölkerungsgruppen sowie
der Aufwertung der von Besiedlung freizuhaltenden Außenbereichen und
innerstädtischen Grünflächen zu einem attraktiven Landschaftsraum.
Siedlungsstruktur:
Änderungen
erfolgen hier bei den Festlegungen zur nachhaltigen und ressourcenschonenden
Siedlungsentwicklung, zum Flächensparen, zu Innenentwicklung vor
Außenentwicklung, zum Anbindegebot (Vermeidung von Zersiedelung) und zum Erhalt
eines gegliederten Landschaftsraums. Inhaltlich geschärft und ergänzt werden
dabei insbesondere Aspekte der Ressourcenschonung, der Energieeffizienz sowie
des Erhalts von Freiflächen und der Biodiversität. Zudem dienen die Änderungen
einer Aufwertung der Innenentwicklung, der Erhöhung der städtischen
Lebensqualität und einer abgestimmten Ausweisung von Siedlungsflächen. Bei den
Festlegungen zum Anbindegebot entfallen die Ausnahmen zu interkommunalen
Gewerbe- und Industriegebieten und zu solchen an Autobahnanschlussstellen, an
einer Anschlussstelle einer vierstreifigen autobahnähnlich ausgebauten Straße
oder an einen Gleisanschluss.
Mobilität und
Verkehr:
Das Kapitel wird
in den verkehrsübergreifenden Festlegungen und in den Festlegungen zur Straßen-
und Schieneninfrastruktur sowie zum Radverkehr geändert. Insgesamt weisen die
Festlegungen wesentliche Änderungen zur Verbesserung des emissionsarmen umwelt-
und gesundheitsfreundlichen Verkehrsangebots auf. Angestrebt werden damit
insbesondere die Förderung neuer Mobilitätsformen, eine Nachfrageorientierung
und Flächenschonung sowie Vernetzung und Intermodalität. Alltagsradverkehr soll
künftig baulich getrennt vom Straßenverkehr geführt werden. Zudem können in den
Regionalplänen künftig Trassen für den schienengebundenen öffentlichen
Personennahverkehr wie auch den überörtlichen Radverkehr gesichert werden.
Wirtschaft:
Die Festlegungen
zur Wirtschaftsstruktur und v. a. zur Land- und Forstwirtschaft wurden
geändert. Die Erhaltung und Verbesserung der Standortvoraussetzungen für einen
wettbewerbsfähigen Tourismus sollen künftig im Einklang mit Mensch und Natur
erfolgen. Die Änderungen zur Land- und Forstwirtschaft beziehen sich v. a. auf
die Erhaltung entsprechender Flächen, wozu auch Vorrang- und Vorbehaltsgebiete
für die Landwirtschaft regionalplanerisch festgelegt werden können. Die
Festlegungen zum Wald werden geschärft, besonders hinsichtlich der
Waldfunktionen. Eine leistungsfähige Abfallwirtschaft soll flächendeckend
erhalten und bedarfsgerecht weiterentwickelt werden.
Energieversorgung:
Hier erfolgen
Änderungen bei den Festlegungen zum Um- und Ausbau der Energieinfrastruktur
sowie zu den erneuerbaren Energien. Der Um- und Ausbau der Energieinfrastruktur
soll künftig klimaschonend erfolgen. Erneuerbare Energien sollen insgesamt
verstärkt gefördert werden. Hierzu ist künftig beispielsweise die
Berücksichtigung des Repowering von Windenergieanlagen vorgesehen. Bei
Freiflächen-Photovoltaikanlagen soll auf eine Vereinbarkeit der Erzeugung von
Solarstrom mit landwirtschaftlichen Nutzungen hingewirkt werden.
Freiraumstruktur:
Die Festlegungen
zu Natur und Landschaft sowie zur Wasserwirtschaft werden geändert. Im Fall der
Festlegung zur Natur und Landschaft erfolgt dies v. a. im Sinne der Erhaltung
freier Landschaftsbereiche und der Sicherung von Lebensräumen für wildlebende
Pflanzen und Tiere, auch unter dem Aspekt des Klimawandels. Die umfassend
geänderten und ergänzten Festlegungen zur Wasserwirtschaft erweitern das
Kapitel insbesondere im Hinblick auf Themen des Hochwasserrisikomanagements,
des Niedrigwassermanagements und des Landschaftswasserhaushalts. Öffentliche
Wasserversorgungsanlagen sollen die notwendige Versorgungssicherheit durch
mehrere Trinkwassergewinnungen oder -zuführungen gewährleisten und hierzu
möglichst mit anderen leistungsfähigen Anlagen verbunden werden. Bedeutende
Wasserschutzgebiet sollen für die zukünftige Nutzung dauerhaft erhalten werden.
Soziale und
kulturelle Infrastruktur
Die Änderungen
reagieren auf demographische Entwicklungen und betreffen die Stärkung der
(pflege-)medizinischen und pharmazeutischen Versorgung in allen Teilräumen. Dies
gilt in besonderer Weise für Pflegeeinrichtungen und -dienstleistungen. In
allen Teilräumen sollen Einrichtungen der Geburtshilfe flächendeckend und
bedarfsgerecht vorgehalten werden. Auch ist eine flächendeckende und
bedarfsgerechte Vorhaltung von Ganztagsangeboten sowie die Erhaltung von
Grundschulen auch bei rückläufigen Schülerzahlen neu enthalten. Zu den
vorzuhaltenden Einrichtungen und Angeboten der Kunst und Kultur werden künftig
ausdrücklich auch traditionsreiche und regionalbedeutsame Einrichtungen und
Angebote gezählt.
Leitmaßstab
sämtlicher Festlegungen im LEP ist die Nachhaltigkeit als Dreiklang von
Ökonomie, Ökologie und Sozialem, wobei diese grundsätzlich gleichrangig zu
beurteilen sind.
Bei Konflikten
zwischen Raumnutzungsansprüchen und ökologischer Belastbarkeit ist den
ökologischen Belangen dann Vorrang einzuräumen, wenn ansonsten eine wesentliche
und langfristige Beeinträchtigung der natürlichen Lebensgrundlagen droht
(Kollisionsnorm).
Geschäftsleitender
Beamter Hanakam erläutert, das LEP werde vom Freistaat erarbeitet und habe auch
für die Stadtverwaltung Relevanz. Besonders sei ihm der Trend zur
Innenentwicklung/Flächensparen ins Auge gefallen. Nicht nur in
naturschutzrechtlichen, sondern auch in anderen Bereichen würden sich die
Neuerungen gravierend bei künftigen Verfahren zur Ausweisung von neuen Gewerbe-
aber auch Wohnbaugebieten auswirken.
Die Stadt könne
nicht direkt in das LEP eingreifen. Verbände wie Bayerischer Städtetag oder
Bayerischer Gemeindetag hätten bereits Stellungnahmen zum LEP abgegeben,
berichtet er weiter. Jedoch sei auch für diese die Einflussnahme begrenzt.
Stadtrat Harth
dankt für die Erläuterungen. Er geht auf verschiedene Aspekte des LEP ein. Insbesondere
weist er darauf hin, dass mit Inkrafttreten des LEP die Ausweisung neuer
Wohnbaugebiete erst dann genehmigungsfähig sein werden, wenn den Behörden
gegenüber nachgewiesen worden sei, dass alle Möglichkeiten der Innenentwicklung
ausgeschöpft worden seien bzw. dass die Innenentwicklung nachweislich nicht
möglich sei.
Herr Harth erinnert
dringlich an die Vorlage eines Entwurfs der Verwaltung für ein kommunales
Programm zur Innenentwicklung. Herr Hanakam entschuldigt sich für die
Verzögerung der Erstellung. Ihm sei jedoch bekannt, dass die Kämmerei bereits den
Bestand, auch den der Leerstände, ermittelt habe, und eine Mitarbeiterin an der
Entwurfsschreibung arbeite. Er hoffe, dass der Programmentwurf bald vorlagereif
sei.
Beschluss:
Mit dem Entwurf der
Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms (LEP) Bayern besteht
Einverständnis.