Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Birken III“ und widerspricht den Festsetzungen im Hinblick auf die festgesetzte Baugrenze. Der vor der Garage vorgesehene Carport überschreitet die Baugrenze einschließlich des Dachüberstands von 8 cm um 50 cm. Nachdem die Errichtung eines Carports im Bebauungsplan im Einvernehmen mit der Stadt auch ausnahmsweise außerhalb der Baugrenze zugelassen werden kann und diese Ausnahme ausdrücklich im Bebauungsplan vorgesehen wurde, kann diese Ausnahme zugelassen werden.

 

Nachdem der Carport mit der Garage zusammen die zulässige Grenzbebauung von 9 m an der Grenze zum städtischen Kindergarten überschreitet, wird darüber hinaus auch eine Abweichung von der Bayerischen Bauordnung beantragt. Die Zuständigkeit und die Beurteilung derselben liegt jedoch in der Zuständigkeit des Landratsamtes Main-Spessart.

 

Darüber hinaus wird vom Antragsteller eine Abweichung bezüglich der nicht eingehaltenen Mindestabstandsfläche von 3 m gestellt. Eine Nichteinhaltung der Abstandsflächen wird von Seiten der Verwaltung nicht gesehen, da es sich hier um ein privilegiertes Nebengebäude handelt, welches auf der Grenze wie auch im grenznahen Bereich zulässig ist.


Beschlussvorschlag:

 

Dem Bauvorhaben wird einschließlich der Genehmigung der Ausnahme bezüglich der teilweisen Errichtung (50 cm) außerhalb der Baugrenze zugestimmt.