Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 24, Nein: 0

Am 21.02.1996 wurde die Sanierungssatzung Altstadt amtlich bekannt gemacht. Es wurde das sogenannte „vereinfachte“ Verfahren gemäß § 142 Abs. 4 BauGB gewählt. Gleichzeitig trat die Satzung der Stadt Marktheidenfeld über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Mitteltorstraße/Bronnbacher Straße sowie über das sogenannte „klassische“ Verfahren vom 03.05.1988 außer Kraft.

Am 21.06.1999 wurde die Satzung über die Erweiterung des Sanierungsgebietes Altstadt, welche das bestehende Sanierungsgebiet um den Bereich des Adenauerplatzes erweitert, bekannt gemacht.

 

Grundlegendes Ziel der Sanierungssatzung Altstadt war die Beseitigung städtebaulicher Missstände, um gemäß § 136 Abs. 4 BauGB die vorhandene Siedlungsstruktur den Erfordernissen des Umweltschutzes, den Anforderungen an gesunde Lebens- und Arbeitsbedingungen anzupassen sowie der erwarteten Bevölkerungsentwicklung Rechnung zu tragen. Des Weiteren waren die Erfordernisse des Denkmalschutzes ein wichtiges Zielkriterium. Neben der Stabilisierung und Weiterentwicklung der Wohn- und Geschäftsnutzung in der Obertorstraße, Mitteltorstraße, Bronnbacher Straße, in Teilen der Untertorstraße und am Marktplatz, hatten die Sanierungsmaßnahmen die Erhaltung des Wohnungsbestandes im Bereich der Maingasse zum Ziel. Hinzu traten die Schaffung von neuem Wohnraum sowie Maßnahmen im Wohnumfeld (behutsame Entkernung, Abriss von Nebengebäuden, Bodenentsiegelung, Verbesserung der Freiflächenqualität etc.). Oberste Prämisse hatte neben der Erhaltung und Fortentwicklung der Wohnnutzung die Unterstützung privater Initiativen.

 

Der Adenauerplatz als zentraler, wichtiger städtischer Platz mit der Funktion des zentralen Omnibusbahnhofs war und ist für den Stadtkern und die unmittelbar angrenzende historische Altstadt von hoher Bedeutung. Mit der Zielsetzung einer Aufwertung dieser Platzfläche wurde das Sanierungsgebiet 1996 entsprechend erweitert.

 

Mit der BauGB-Novelle 2007 hat der Gesetzgeber für künftige Sanierungssatzungen eine Befristung auf 15 Jahre gesetzlich vorgegeben. Für alle vor dem 01.01.2007 bekannt gemachten Satzungen, zu denen die hier gegenständliche Sanierungssatzung zählt, regelt das Überleitungsrecht im § 235 Absatz 4 BauGB eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2021. Demnach müssen die Sanierungssatzungen bis spätestens zum 31.12.2021 mit den Rechtswirkungen des § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB aufgehoben werden, es sei denn, es wird entsprechend § 142 Abs. 3 Satz 3 oder 4 BauGB durch Beschluss des Stadtrates eine andere Frist für die Durchführung der Sanierung festgelegt oder aber eine bestehende Frist verlängert.

 

Im Zuge der Durchführung der Sanierung konnte bis heute Vieles erreicht werden. Allen voran ist die verkehrliche Neuordnung, einhergehend mit der Ausweisung einer Fußgängerzone in der Stadtmitte zu nennen. Eine Vielzahl von Sanierungsmaßnahmen im öffentlichen Raum sowie mehrere größere kommunale Baumaßnahmen und etliche private Sanierungsmaßnahmen wurden umgesetzt.

 

Gleichwohl sind vielfältige Aufgaben, wie z. B. die Stabilisierung der Wohnfunktion und die Stärkung der Attraktivität der Innenstadt, geblieben. Dazu kommen neue Aufgaben, die sich insbesondere aus dem wirtschaftlichen Strukturwandel, einhergehend mit dem zunehmenden Funktionsverlust im (kleinteiligen, innerstädtischen) Einzelhandel, dem demographischen Wandel sowie dem Klimawandel ergeben.

 

Innerhalb des Sanierungsgebietes sowie im unmittelbaren Umfeld bestehen dementsprechend nach wie vor erhebliche Defizite, die es nicht erlauben, die Sanierungsmaßnahme für abgeschlossen zu erklären.

 

Als Voraussetzung für die förmliche Festlegung eines neuen Sanierungsgebietes sind allerdings zuvor Vorbereitende Untersuchungen nach § 141 Abs. 1 BauGB erforderlich. Mit den Vorbereitenden Untersuchungen sollen Beurteilungsunterlagen gewonnen werden über die Notwendigkeit der Sanierung, die sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge sowie die anzustrebenden Ziele und die Durchführbarkeit der Sanierung im Allgemeinen.

 

Mit Beschluss vom 10.12.2020 wurde das Büro Haines-Leger Architekten + Stadtplaner BDA aus Würzburg in Kooperation mit der BERNARD Gruppe ZT GmbH mit Schreiben/Architektenvertrag vom 18.03.2021 beauftragt, eine Fortschreibung des Integrierten Städtebaulichen Entwicklungskonzepts (ISEK) mit Vorbereitenden Untersuchungen (VU) und Parkraumkonzept für die Innenstadt, zu erarbeiten.

 

Der Einleitungsbeschluss für die Durchführung der Vorbereitenden Untersuchungen wurde gemäß § 141 Abs. 3 BauGB in der Sitzung des Stadtrats vom 11.05.2021 gefasst.

 

Die Fortschreibung des Integrierten Städtebaulichen Entwicklungskonzepts (ISEK) mit Vorbereitenden Untersuchungen (VU) und Parkraumkonzept für die Innenstadt umfasst ein komplexes Planungs- sowie Beteiligungskonzept, das nicht bis zum 31.12.2021 abgeschlossen werden kann. Der Zeitplan für die Erstellung des Konzepts wurde mit der Regierung von Unterfranken am 14.09.2021 abgestimmt und reicht weit in das Jahr 2022 hinein, weshalb die Laufzeit der rechtskräftigen Sanierungssatzung Altstadt sowie der „Satzung über die Erweiterung des Sanierungsgebietes Altstadt, über den gesetzlich befristeten Zeitraum bis zum 31.12.2022 verlängert werden soll.

 

Der § 142 Abs. 3 Satz 4 BauGB eröffnet der Gemeinde für den Fall, dass die Sanierung nicht innerhalb der festgelegten Frist durchgeführt werden kann, die Möglichkeit, den Durchführungszeitraum durch einen Beschluss des Stadtrates zu verlängern. Des Weiteren soll mit der Verlängerung des Durchführungszeitraumes weiterhin die Möglichkeit genutzt werden, Städtebauförderungsmittel einzuwerben.

 

Mit Abschluss der Vorbereitenden Untersuchungen wird voraussichtlich ein neues Sanierungsgebiet in einem erweiterten räumlichen Geltungsbereich förmlich festgelegt. Aus diesem Grund umfasst der Verlängerungszeitraum lediglich den für die Fertigstellung der Vorbereitenden Untersuchungen erforderlichen Zeitraum.


Beschluss:

 

Gemäß § 142 Abs. 3 Satz 4 Baugesetzbuch (BauGB) wird die Laufzeit der rechtskräftigen Sanierungssatzung Altstadt sowie der Satzung über die Erweiterung des Sanierungsgebietes Altstadt, über den gesetzlich befristeten Zeitraum gemäß § 235 Abs. 4 BauGB, datiert mit dem 31.12.2021, bis zum 31.12.2022 verlängert.