Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 8

Der Eigentümer des Grundstückes Fl.-Nr. 12/3 der Gemarkung Marienbrunn stellte mit Schreiben vom 01.03.2021 (Eingang 15.03.2021) erneut den Antrag auf Erlass einer sogenannten Einbeziehungssatzung. Bereits mit Antrag vom 01.03.2020 wurde ein solcher Antrag gestellt. Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 19.03.2020 diesen Antrag abgelehnt.

 

Das Grundstück liegt bauplanungsrechtlich im sogenannten Außenbereich. Dort sind bauliche Anlagen nur unter bestimmten Voraussetzungen, wie zum Beispiel einer landwirtschaftlichen Privilegierung, zulässig. Eine solche liegt hier nicht vor.

 

Die Behauptung im nunmehr vorgelegten Antrag, einige Punkte seien in der damaligen Sitzung nicht ganz korrekt dargestellt, wird entschieden zurückgewiesen.

 

Wie der Antragsteller richtig darstellt, bedarf es für eine Einbeziehungssatzung einer städtebaulichen Erforderlichkeit, die Erschließung muss gesichert sein und es darf sich nicht um eine Gefälligkeitsplanung handeln. Die Gefälligkeitsplanung sei in der Sitzung am 19.03.2020 als begründendes Argument für die Ablehnung angeführt worden.

 

Festzustellen ist hier, dass dies einer der Ablehnungsgründe war.

 

Unter Nr. 1 des Antrags wird behauptet, das Urteil des VG München sei hier nicht einschlägig. Warum dies so sein soll, kann nicht nachvollzogen werden. Der nachfolgende Auszug ist u. E. eindeutig.

 

„Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind städtebauliche Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Davon ist u. a. auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen (BVerwG, B. v. 11.5.1999 a. a. O.), (VG München v. 17.05.2016 – M 1 K 16.337, S. 4)“.

 

Auch die zuständige Sachbearbeiterin des Landratsamts Main-Spessart sieht dies eindeutig als Gefälligkeitsplanung. „Es ist auf jeden Fall eine Gefälligkeitsplanung – ohne Frage“ (Zitat vom 16.09.2020).

Sie würde diese hier nur dann als städtebaulich noch vertretbar ansehen, wenn die Stadt Marktheidenfeld in Marienbrunn keine weitere Bauleitplanung beabsichtigt.

 

„Jedoch sollte die Stadt Marktheidenfeld sich entscheiden, ob sie das Bauvorhaben xy unterstützt oder die im Nordwesten des Ortsteiles vorgesehene Bauleitplanung weiterverfolgt. Beides zusammen ist in Anbetracht der Größe des Ortsteiles nicht vertretbar (Erforderlichkeit der Bauleitplanung, § 1 Abs. 3 BauGB)“, (Zitat Frau …, Sachbearbeiterin des Landratsamtes vom 30.07.2020 an den Planer).

Dies stellt klar, dass das Landratsamt eine Einbeziehungssatzung wie beantragt zwar als Gefälligkeitsplanung sieht, diese jedoch noch als städtebaulich vertretbar hält, sofern die Stadt keine weiteren Planungsabsichten in Marienbrunn verfolgt.

 

Auch kann nicht nachvollzogen werden, dass es sich hier um eine Innenentwicklung handeln soll. Das Grundstück Fl.-Nr. 12/3 liegt am Rande der im Zusammenhang bebauten Bereiche, und zwar im Außenbereich. Auch das Grundstück Fl.-Nr. 12 liegt, entgegen der Behauptung des Antragsstellers, aus unserer Sicht, wie auch die Fl.-Nrn. 12/1 und 12/2 im Außenbereich. Eine vorhandene Feldscheune oder Ähnliches, welche im Außenbereich z. B. aufgrund einer landwirtschaftlichen Privilegierung errichtet wird, vermag das Grundstück dadurch nicht dem Innenbereich zuzuordnen.

 

Auf dem an die Gremiumsmitglieder überlassenen Lageplan kann man sehr gut erkennen, dass die vier genannten Grundstücke dem Außenbereich zuzuordnen sind und im Westen dieser Grundstücke der Innenbereich beginnt.

 

Des Weiteren wurde schon damals klargestellt, dass die Erschließung eben nicht wie behauptet gesichert ist. Das Grundstück liegt lediglich an einem öffentlichen asphaltierten Feldweg und nicht an einer öffentlichen Erschließungsstraße an. Ebenfalls liegt keine öffentliche Wasserversorgungsleitung an diesem Grundstück an. Die angeführten „Hausanschlüsse“ wurden ohne Genehmigung errichtet.

 

Hinsichtlich des Brandschutzes darf auf die Antwort des federführenden Feuerwehrkommandanten bezüglich einer entsprechenden Anfrage durch den Planer des Antragsstellers verwiesen werden.

„Das von ihnen beschriebene Grundstück liegt nicht an einer öffentlichen Straße, sondern ist ausschließlich über Flurwege zu erreichen. Daher ist die Zufahrt für die Feuerwehr, unabhängig vom Ausbauzustand der Wege, als eher kritisch zu betrachten. Aufgrund der rechtlich schwierigen Situation kann und möchte ich hier einer Entscheidung der Brandschutzdienststelle und des Bauamts nicht vorgreifen.“ (Zitat Kommandant FFW Marktheidenfeld vom 15.07.2020).

 

Aus Sicht der Verwaltung hat sich an der Sachlage seit dem ersten Antrag nichts geändert. Die Verwaltung empfiehlt deshalb erneut, aus den vorgenannten Gründen dem Erlass einer Satzung nach § 34 BauGB nicht zuzustimmen, auch im Hinblick auf die Schaffung eines Präzedenzfalls.

 

Darüber hinaus wurde, wie vom Stadtrat gefordert, eine schriftliche Stellungnahme zu dieser Thematik beim Landratsamt Main-Spessart angefordert. Diese wurde den Gremiumsmitgliedern über das Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt.

 

Das Gremium diskutiert den Sachverhalt kontrovers.


Beschluss:

 

Dem erneuten Antrag auf Erlass einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB wird nicht zugestimmt.