Bei der Erhebung der Gebühren im Friedhofswesen ist ein Ausgleich über
den Vorteil des Grabnutzungsberechtigten zu leisten, der durch die
Bereitstellung von Grabbestandteilen durch die Friedhofsverwaltung entsteht.
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Bei der Bereitstellung der Abdeckplatte für die
Urnennischen im Friedhof am Äußeren Ring, die in der Regel beschriftet wird und
dann nach Ablauf des Grabnutzungsrechts nicht mehr verwendbar ist.
Hier wird vorgeschlagen, dem Grabnutzungsberechtigten einmalig 100 €
beim Neuerwerb zu berechnen.
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Beim Erwerb eines Baumgrabes wird eine Abdeckplatte
verpflichtend durch die Friedhofsverwaltung bereitgestellt. Dies ist im Sinn
einer einheitlichen Gestaltung erforderlich. Die Platte selbst kann dann
individuell beschriftet werden.
Hier wird vorgeschlagen, dem Grabnutzungsberechtigten einmalig 25 € beim
Neuerwerb zu berechnen.
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Im Altstadtfriedhof wird bei den Urnenerdgräbern
der Rahmen bereitgestellt. Da hier der Vorteil relativ groß ist, wird
vorgeschlagen, den Aufschlag auf die Nutzungszeit von zehn Jahren gleichmäßig
zu verteilen.
Dies könnte sich wie folgt berechnen:
Für den vom Steinmetz hergestellten Rahmen wird eine Nutzungsdauer von
40 Jahren angenommen. Die Ruhefrist für eine Urnenbestattung beträgt zehn
Jahre. Der Kostenvorteil beträgt ca. 1.000 €. Bei 1.000 € Kosten errechnet sich
bei einer Nutzungsdauer von 40 Jahren ein Kostenvorteil von 25 € je Jahr. Die
Gebühren für ein solches von der Friedhofsverwaltung bereitgestelltes
Urnenerdgrab würden sich dann von 25 € je Jahr auf 50 € je Jahr verdoppeln.
Dies wäre aus hiesiger Sicht vertretbar.
Auf der Grundlage dieser Überlegungen wurde der den Stadträten
vorliegende Satzungsentwurf erarbeitet.
Beschluss:
Die vorgestellte
Änderungssatzung (Anlage 1 des Protokolls) wird beschlossen. Die Verwaltung
wird beauftragt, die Änderungssatzung auszufertigen und bekannt zu machen.