Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 22, Nein: 0

Bei der Erhebung der Gebühren im Friedhofswesen ist ein Ausgleich über den Vorteil des Grabnutzungsberechtigten zu leisten, der durch die Bereitstellung von Grabbestandteilen durch die Friedhofsverwaltung entsteht.

 

·         Bei der Bereitstellung der Abdeckplatte für die Urnennischen im Friedhof am Äußeren Ring, die in der Regel beschriftet wird und dann nach Ablauf des Grabnutzungsrechts nicht mehr verwendbar ist.

 

Hier wird vorgeschlagen, dem Grabnutzungsberechtigten einmalig 100 € beim Neuerwerb zu berechnen.

 

·         Beim Erwerb eines Baumgrabes wird eine Abdeckplatte verpflichtend durch die Friedhofsverwaltung bereitgestellt. Dies ist im Sinn einer einheitlichen Gestaltung erforderlich. Die Platte selbst kann dann individuell beschriftet werden.

 

Hier wird vorgeschlagen, dem Grabnutzungsberechtigten einmalig 25 € beim Neuerwerb zu berechnen.

 

·         Im Altstadtfriedhof wird bei den Urnenerdgräbern der Rahmen bereitgestellt. Da hier der Vorteil relativ groß ist, wird vorgeschlagen, den Aufschlag auf die Nutzungszeit von zehn Jahren gleichmäßig zu verteilen.

 

Dies könnte sich wie folgt berechnen:

Für den vom Steinmetz hergestellten Rahmen wird eine Nutzungsdauer von 40 Jahren angenommen. Die Ruhefrist für eine Urnenbestattung beträgt zehn Jahre. Der Kostenvorteil beträgt ca. 1.000 €. Bei 1.000 € Kosten errechnet sich bei einer Nutzungsdauer von 40 Jahren ein Kostenvorteil von 25 € je Jahr. Die Gebühren für ein solches von der Friedhofsverwaltung bereitgestelltes Urnenerdgrab würden sich dann von 25 € je Jahr auf 50 € je Jahr verdoppeln. Dies wäre aus hiesiger Sicht vertretbar.

 

Auf der Grundlage dieser Überlegungen wurde der den Stadträten vorliegende Satzungsentwurf erarbeitet. 


Beschluss:

 

Die vorgestellte Änderungssatzung (Anlage 1 des Protokolls) wird beschlossen. Die Verwaltung wird beauftragt, die Änderungssatzung auszufertigen und bekannt zu machen.