Bekanntmachung des verwaltungsintern behandelten Bauvorhabens:

 

·         Liegt gem. § 34 BauGB innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile

·         fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein

·         Stellplatzsatzung eingehalten

·         Erschließung ist gesichert


Keine Einwände.

 

Dem Bauvorhaben wurde verwaltungsintern zugestimmt.

 

Vorgesehen ist der Dachgeschossausbau zu einer Wohnung. Dieser wäre im Freistellungsverfahren gem. Art. 58 Abs. 2 BayBO zu behandeln. Das Vorhaben benötigt jedoch eine Abweichung von der Bayerischen Bauordnung gem. Art. 48 im Hinblick auf die Barrierefreiheit, somit ist eine Baugenehmigung erforderlich. Die Beurteilung dieser Abweichung liegt allerdings in der Zuständigkeit des Landratsamtes.