Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 22, Nein: 2

(Bei Behandlung des Tagesordnungspunktes ist Landschaftsarchitekt Markus Fleckenstein anwesend.)

 

Die Stadt Marktheidenfeld hat an der Bundesstraße B 8 nordöstlich des Stadtteils Altfeld einen großräumigen Gewerbepark ausgewiesen, in welchem auch ein Sondergebiet „Großflächiger Einzelhandel“ eingebunden werden soll, um die Versorgungssituation der bestehenden und geplanten Siedlungsteile Altfelds sowie auch der benachbarten Stadtteile und des Gebiets selbst zu sichern. Die Gesamtfläche des als Sondergebietsfläche vorgesehenen Bereichs beträgt 4.770 m².

 

Für die Ausweisung des Sondergebiets wurde ein Bebauungsplanverfahren durchgeführt, ebenso die erforderliche 29. Änderung des Flächennutzungsplanes.

Zwischenzeitlich wurden vom 31.05. – 02.07.2021 bzw. vom 26.07. – 27.08.2021 jeweils die öffentliche Auslegung sowie die Öffentlichkeitsbeteiligung abgeschlossen.

 

Die Stellungnahmen der Behörden, Nachbargemeinden und sonstiger Träger öffentlicher Belange und deren Auswirkungen auf die Planung sind der zur Verfügung gestellten Abwägungsmatrix zu entnehmen, welche den Gremiumsmitgliedern über das Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt wurde. Rückfragen oder Änderungswünsche zu den vorgelegten Korrekturvorschlägen wurden seitens des Gremiums keine vorgebracht.

 

Landschafts- und Städteplaner Fleckenstein erläutert die in die Flächennutzungsplanänderung bzw. den Bebauungsplan eingearbeiteten Änderungen anhand einer Präsentation:

 

Öffentlichkeitsbeteiligung sowie Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 BauGB vom 31.05.2021 – 02.07.2021

·         27 Träger öffentlicher Belange wurden am Verfahren beteiligt.

·         19 Stellungnahmen wurden fristgerecht eingereicht.

·         Außerhalb der Beteiligungsfrist gingen keine Stellungnahmen ein.

·         Durch die Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen vorgetragen

 

Ergebnisse der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB

·         Gegen die 29. Änderung des Flächennutzungsplans werden keine Einwendungen vorgetragen.

·         Von einem Großteil der beteiligten Behörden und Träger öffentlicher Belange werden gegen die Aufstellung des Bebauungsplans keine Einwendungen erhoben; insbesondere aus Sicht

o   der Nachbargemeinden Marktheidenfelds,

o   der Regierung von Unterfranken,

o   des regionalen Planungsverbands,

o   des staatlichen Bauamtes Würzburg,

o   des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,

werden im Grundsatz keine Einwände gegen die Planung vorgebracht.

·         Seitens des Landratsamtes Main-Spessart und des Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg werden weitere Anregungen vorgetragen und Plananpassungen des Bebauungsplans vorgeschlagen.

·         Eine detaillierte Behandlung einzelner Stellungnahmen kann der den Stadträten zur Verfügung gestellten Abwägungsmatrix entnommen werden. Im Weiteren erfolgt eine Zusammenfassung und Wertung wesentlicher Inhalte der vorgetragenen Stellungnahmen.

 

Landratsamt Main-Spessart

Anregungen Fachbereich Städtebau/Bauleitplanung und Immissionsschutz

Die Beschränkungen des geplanten GE sollten auch in der Planzeichnung durch ein entsprechendes Planzeichen aufgezeigt werden.

Ø  Die Beschränkungen zur Art der baulichen Nutzung des GE sind in der textlichen Festsetzung 3.2 definiert. Eine direkte Verknüpfung dieser Regelung mit den zeichnerischen Festsetzungen kann durch die Aufnahme des Planzeichens „GE(b)“ einschl. Verweis auf Festsetzung 3.2 erzielt werden. Hierbei handelt es sich um eine Planänderung mit lediglich klarstellender Bedeutung.

 

Die unter der textlichen Festsetzung 3.3 gefasste (Teil)regelung „(…) Der Nachweis über die Einhaltung dieser Kontingente ist gem. DIN 45691: 2006-12, Abschnitt 5, im Rahmen der Genehmigungsverfahren zu führen. (…) sollte aus rechtlichen Gründen gestrichen werden (fehlende Rechtsgrundlage).

Ø  Die unter der textlichen Festsetzung 3.3 gefasste (Teil)regelung „(…) Der Nachweis über die Einhaltung dieser Kontingente ist gem. DIN 45691: 2006-12, Abschnitt 5, im Rahmen der Genehmigungsverfahren zu führen. (…) wird gestrichen und stattdessen als Planungshinweis unter Ziff. 5.13 der textlichen Hinweise gefasst. Hierdurch kann den rechtlichen Rahmenbedingungen angemessen Rechnung getragen werden.

 

Landratsamt Main-Spessart, Anregungen Fachbereich Naturschutz

Pflanzempfehlungen sollten erweitert werden; Abweichungen von diesen Vorgaben könnten in Abstimmung mit der Naturschutzverwaltung zugelassen werden.

Ø  In begrenztem Umfang (nach Maßgabe der standörtlichen Rahmenbedingungen) werden einzelne Ergänzungen der Pflanzempfehlungen unter den Ziffern 5.1 und 5.3 vorgenommen. Auf die Möglichkeit, von diesen Empfehlungen in Abstimmung mit der Naturschutzverwaltung abzuweichen, wird ergänzend hingewiesen.

 

Konkrete Festsetzungen zu Herstellungs- und Pflegemaßnahmen auf der zugeordneten Ausgleichsfläche (Ökokonto) sollten gefasst werden.

Ø  Festsetzungen zur Gestaltung oder Pflege der zugeordneten Ökokontofläche sind nicht erforderlich, da für die betreffende Ausgleichsfläche entsprechende Regelungen (einschl. Bewertung des Ausgangszustands) bereits im Rahmen des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Gewerbepark Söllershöhe“, Stand September 2019, (verbindlich) getroffen wurden.

 

Der veranschlagte Kompensationsfaktor sollte von 0,50 auf 0,60 erhöht werden, aufgrund bedeutender Brutvogelvorkommen und Böden hoher Bonität.

Ø  Aufgrund der Betroffenheit europarechtlich relevanter Offenlandbrüter auf der Söllershöhe wurden umfassende Artenhilfsmaßnahmen (Flächenumgriff über 15 ha) ergriffen, die zu einem Großteil nicht als Ausgleichsfläche im Rahmen der Eingriffsregelung angerechnet wurden. Auch das Schutzgut Boden wurde umfassend berücksichtigt. Eine Erhöhung des angesetzten K-Faktors ist daher nicht veranlasst.

 

Ergänzende Maßnahmen zum Oberflächenwasserrückhalt werden angeregt.

Ø  Das Plangebiet ist an das Entwässerungssystem im Gewerbepark Söllershöhe angebunden. Hier wurden umfassende Maßnahmen zur Rückhaltung und Zwischenspeicherung von Niederschlags- und Oberflächenwasser vorgesehen (Graben-/Muldensysteme, Regenrückhaltebecken); ergänzender Regelungsbedarf wird nicht gesehen. Geprüft werden derzeit zusätzliche Wasserspeichermöglichkeiten auf der Söllershöhe (Regenwasserzisternen).

 

Auswirkungen auf das Landschaftsbild könnten durch Erdwallanlagen weiter gemindert werden.

Ø  Eine Verwallung des Plangebietes und damit ein räumliches „Wegsperren“ des Siedlungsquartiers ist weder seitens der Stadt Marktheidenfeld gewünscht, noch einer landschaftlichen Einbindung oder einer sinnvollen Eindämmung örtlicher Lärmbelastungen zuträglich. Durch die geplanten Eingrünungsmaßnahmen sollen naturnahe und attraktive Ortsrandstrukturen geschaffen, weiterhin jedoch auch Blickbeziehungen (Ein- und Ausblicke) ermöglicht werden, zumal im Plangebiet auch Versorgungseinrichtungen für die örtliche Bevölkerung realisiert werden sollen, die räumlich wahrgenommen werden sollen. Auch aus topographischen Gründen ist eine Verwallung des Plangebietes weder sinnvoll noch möglich (Dammführung B 8 und Zubringer GE). Örtliche Lärmbelastungen werden durch die Verkehrslast auf der B 8 bestimmt und nur sekundär durch Betriebsprozesse im künftigen SO/GE beeinflusst.

 

Ergänzungen artenschutzrechtlicher Festsetzungen werden gefordert: Insektenschutz/Vogelschlag

Ø  Regelungen zum Artenschutz auf der Söllershöhe sind im Bebauungsplan „Gewerbepark Söllershöhe“ gefasst und decken Anforderungen im Plangebiet mit ab. Eine Betroffenheit artenschutzrechtlich relevanter Insektenarten besteht in vorliegendem Fall nicht, da deren Vorkommen einerseits aufgrund der gegebenen Habitatstrukturen im Plangebiet und andererseits angesichts der Verbreitungsgebiete prüfungsrelevanter Insektenarten ausgeschlossen werden kann. Auch im Hinblick auf das geforderte Vogelschutzglas ist keine artenschutzrechtlich begründete Festsetzungsverpflichtung feststellbar. Die im Plangebiet nachgewiesenen, artenschutzrechtlich relevanten Offenlandbrüter (Feldlerche, Wiesenschafstelze, Goldammer) stellen keine kollisionsgefährdeten Vogelarten dar, da kulissenbildende Strukturen wie Gebäuderiegel, Waldränder etc. konsequent gemieden werden. Zusätzliche, artenschutzrechtliche Regelungen sind daher nicht erforderlich.

Sinnvoll ist es, die Installation von insektenfreundlichen Beleuchtungen und Vogelschutzverglasungen im Bereich großflächiger Fensterfronten im Rahmen der Bauleitplanung ausdrücklich zu empfehlen. Daher wird ein entsprechender Planungshinweis unter Ziff. 5.12 ergänzt.

 

Grünordnerische und naturschutzfachliche Planinhalte sollten rechtlich/dinglich gesichert werden.

Ø  Im Plangebiet sind ausschließlich grünordnerische und naturschutzfachliche Festsetzungen vorgesehen, die der Vermeidung und Minimierung von erheblichen Eingriffen in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild sowie der städtebaulichen Gliederung des Siedlungsquartiers dienen. Naturschutzrechtlich veranlasste Kompensationsflächen (Flächen zum Schutz und zur Entwicklung von Natur und Landschaft gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) auf künftig privaten Grundstücken sind nicht vorgesehen (diesbezüglich ist die Zuordnung räumlich entkoppelter Maßnahmenflächen geplant). Vor diesem Hintergrund besteht kein Erfordernis, die auf privaten Grünflächen vorgesehenen Maßnahmen rechtlich/dinglich weitergehend zu sichern. Die Kontrolle bzw. der Vollzug der gefassten Festsetzungen obliegt der Stadt Marktheidenfeld.

Die räumlich entkoppelt zugeordnete Kompensationsfläche steht im Eigentum der Stadt Marktheidenfeld und ist im kommunalen Ökokonto der Stadt bevorratet. Eine weitergehende dingliche/rechtliche Sicherung der Fläche ist daher nicht notwendig.

 

Die Verpflichtung zur Meldung von Ausgleichsflächen sollte in die textlichen Festsetzungen aufgenommen werden.

Auch die Überwachung von erheblichen Umweltauswirkungen sollte festgesetzt werden.

Ø  Die Meldepflicht für naturschutzrechtliche Ausgleichsflächen ist gesetzlich unter Art. 9 BayNatSchG geregelt. Auch die Überwachung von erheblichen Umweltauswirkungen ist gesetzlich geregelt und ergibt sich aus § 4c BauGB.

Eine zusätzliche Regelung im Rahmen einer kommunalen Satzung ist nicht erforderlich.

 

Auf einen redaktionellen Fehler im Umweltbericht, S. 38 wird hingewiesen.

Ø  Der redaktionelle Fehler wird korrigiert.

 

Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg

Der textliche Hinweis 5.9 (Hinweise zum allgemeinen Bodenschutz) sollte noch konkretisiert werden.

Ø  Eine entsprechende Konkretisierung des Hinweises 5.9 wird auf Grundlage folgender Vorgaben vorgenommen:

- § 1a BauGB (allg. Umgang mit Schutzgut Boden)

- DIN 18915 und DIN 19731 (Mutterbodenschutz)

- § 202 BauGB (Mutterbodenschutz)

- § 12 BBodSchV (Materialeinbringung, Bodenauftrag, Bodenabtrag

 

Im Hinblick auf die umfangreichen Anregungen seitens des Fachbereichs Naturschutz im Landratsamt Main-Spessart berichtet Herr Fleckenstein, es habe einen Sachbearbeiter-Wechsel gegeben. Er werde sich nochmals mit dem neuen Sachbearbeiter in Verbindung setzen, kündigt er an.

 

Eine weitere kurze Erörterung im Gremium schießt sich an.


Abschließender Beschluss:

 

1.    Nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange gegeneinander und untereinander wird die 29. Änderung des Flächennutzungsplanes einschließlich der eingearbeiteten Änderungen in der Fassung vom 16.09.2021 festgestellt.

 

2.    Ebenso wird nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange gegeneinander und untereinander wird dem Bebauungs- und Grünordnungsplan „Sondergebiet Großflächiger Einzelhandel und Erweiterung des Gewerbeparks Söllershöhe, Altfeld“ einschließlich der eingearbeiteten Änderungen in der Fassung vom 16.09.2021 in der vorgestellten Form zugestimmt.

Der Bebauungsplan wird einschließlich Begründung und den nach Abwägung der im Verfahren vorgebrachten Stellungnahmen beschlossenen Ergänzungen gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.