Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 22, Nein: 0

In der Sitzung des Stadtrats am 11.03.2021 wurde der Vollzug der Gebührensatzung zur Erhebung der Sondernutzungsgebühren für das Jahr 2021 ausgesetzt. Im Gremium wurde dargestellt, das auch der Grüne Markt vom Gebührenverzicht profitieren würde. Im Beschluss wurde dieser Sachverhalt jedoch nicht umgesetzt. Für die Wochenmärkte werden Gebühren nach der Gebührensatzung über das Abhalten von Märkten erhoben, nicht über die Gebührensatzung zur Sondernutzung. Gerade der Wochenmarkt hat sich für die Belebung der Innenstadt als sehr förderlich erwiesen.

 

Die Verwaltung schlägt vor:

·         Verzicht auf die Gebühren für den Wochenmarkt (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 der Marktgebührensatzung), Gebührenaufkommen: ca. 800 €.

·         Verzicht auf die Gebühren für einen evtl. Martini- und Weihnachtsmarkt (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 a) der Marktgebührensatzung). Wenn überhaupt, werden diese Märkte in reduzierter Form stattfinden, Gebührenaufkommen 2019 Martinimarkt 500 € und Weihnachtsmarkt: 1.000 €.

·         Unterer Gebührensatz für einen für den evtl. stattfindenden Laurenzimarkt (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 b) der Marktgebührensatzung) in reduzierter Form:

Pauschal soll die günstigste Gebühr der gestaffelten Preise (entspricht 35 € je Meter Frontlänge, keine Unterscheidung nach der Art von Ständen, keine Staffelung nach Entfernung zum Festzelt oder anderen Örtlichkeiten) verlangt werden. Bei angenommenen zehn Ständen je 5 m Frontlänge errechnet sich ein Gebührenaufkommen von (10 x 5 m x 35 €/m =) 1.750 €.

 

Die bestehende Marktgebührensatzung hängt der Vorlage an. Dieser Beschluss soll deshalb zur Klarstellung gefasst werden.

 

Auf Rückfrage erläutert die Kämmerin, die vorgenannten 800,00 € Gebührenaufkommen beziehen sich auf ein Jahr.


Beschluss:

 

Der Vollzug der Marktgebührensatzung wird für das Jahr 2021 wie folgt ausgesetzt bzw. modifiziert:

 

1. Auf die Erhebung der Marktgebühren im Jahr 2021 für den Wochenmarkt (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 der Marktgebührensatzung) sowie des evtl. stattfindenden Martinimarktes und des Weihnachtsmarkts (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 a) der Marktgebührensatzung) wird verzichtet.

 

2. Für den evtl. stattfindenden Laurenzimarkt wird pauschal die günstigste Gebühr der in der Marktsatzung gestaffelten Preise (entspricht 35 € je Meter Frontlänge, keine Unterscheidung nach der Art von Ständen, keine Staffelung nach Entfernung zum Festzelt bzw. zu anderen Örtlichkeiten) festgesetzt (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 b) der Marktgebührensatzung).