Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Birken III“ und hält die Festsetzungen im Hinblick auf die dort festgelegte Ausgestaltung von Mauern und Einfriedungen mit der geplanten Stützmauer nicht ein.

 

Die Bauherren beabsichtigen an der westlichen Grundstücksgrenze zur Stichstraße Fl.-Nr. 6011/85 hin sowie an einem kürzeren Stück zur nördlichen Grundstücksgrenze eine Findlingsmauer als Trockenmauer aus Muschelkalkquadersteinen mit einer Höhe von 2,34 m zu errichten. Durch die Mauer soll das bis dato zu den Grenzen abgeböschte Gelände aufgefüllt werden, um so eine größere nutzbare Fläche im Garten zu erhalten.

 

Hierfür sind Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes im Hinblick auf die Höhe zur öffentlichen Straße hin, welche mit 1,00 m sowie auf den übrigen Grundstücksgrenzen mit 1,50 m festgesetzt ist, erforderlich. Darüber hinaus ist bei der Ausführung als Mauer der Mauersockel mit 0,50 m über der Oberkante der öffentlichen Straße vorgeschrieben.

 

Nachdem an dieser Stelle des Baugebiets am Wendehammer der Dietrich-Bonhoeffer-Straße sowie zum Stichweg hin keine städtebaulichen Bedenken gegen die Errichtung einer solchen Stützmauer bestehen und die umliegenden Nachbarn alle ihr Einverständnis mit Unterschrift erklärt haben, können die hier erforderlichen Befreiungen aus Sicht der Verwaltung erteilt werden.


Beschlussvorschlag:

 

Dem Bauvorhaben wird mit Befreiungen bezüglich der Höhe der Stützmauer zur öffentlichen Straße hin bzw. an der übrigen Grundstücksgrenze sowie im Hinblick auf die Höhe des Mauersockels zugestimmt.